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Antwort zu folgender Beschwerde

1.) Verstoß gegen §305c BGB ff (u. a.)

2.) Verstoß gegen Preisangabenverordnung PAngV

3.) Verstoß gegen 'Buttonregelung' im Internet

4.) Verstoß gegen §5 UWG - irreführende geschäftliche Handlungen

(Auszug Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/agb-bestaetigungstext-bestellabwicklung-online-shop.html
In vielen Online-Shops finden sich im Bestellablauf Bestätigungstexte wie „Ich habe die AGB gelesen und zur Kenntnis genommen“ oder „Hiermit bestätige ich, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und akzeptiere diese“. Häufig finden sich solche Texte im Zusammenhang mit einer Checkbox, die vom Kunden per Mausklick aktiviert werden muss, damit er den Bestellprozess fortsetzen kann.

Was zunächst wie eine sinnvolle Beweiserleichterung für den Betreiber des Online-Shops aussieht, könnte sich bei näherer Betrachtung jedoch als rechtliches Risiko für diesen herausstellen.)

Zeitrahmen: 31.05.2016 bis heute. fortlaufend

Die locken mit "Guten" Summen für dein Gebraucht-Gerät, jedoch erweist sich das als Schwindel, wenn das erste "verbindliche" Angebot per Email eintrifft.

Dieser Betrag beträgt nur einen Bruchteil dessen, was dir bei der vorherigen Eingabe angezeigt wird.

Nachdem jetzt immer mehr Negativ-Erfahrungen im Netz bekannt werden, wird an der Website fleißig GEBASTELT -

- zB. wird jetzt bei der Ersterfassung der Schätzwert angezeigt mit ""bis zu. €"" - dies war vor 4 Wochen noch NICHT der Fall!

- desweiteren wurde vor kurzem in der Domain die Anschrift geändert! (lt. denic.de)

Wenn man sein Gerät nun auf gutglauben dahin geschickt hat, bekommt man zuerst eine Bestätigungs-Email, dass die Ware angekommen ist.

Der eigentliche Betrug liegt in den AGB - denn:

Dann folgt eine weitere Email mit dem "verbindlichen Angebot", was gerade mal ca. 1/4 des vorher angezeigten Wertes beträgt (Bsp.: Neuwertiges S*-Handy 304€ --> 80€). [s. Bild]

--- diese Email enthält aber dann auch die dreiste Aufforderung:

>Wenn sie unser Angebot nicht annehmen und ihr Gerät zurück haben wollen, überweisen sie lt. unserer AGB 39,99€ auf das angegebene Konto!

Auf Gegenangebote gehen die nicht wirklich ein!

Auf ein schriftliches Einschreiben mit Rückschein wird nicht geantwortet.

In jeder weiteren Email wird weiterhin eindringlich, fast NÖTIGEND, auf die Zahlung der 40€ hingewiesen, wenn man seine Artikel zurück haben möchte!

Rechtsbeispiel: Amtsgericht München (Az. 161 C 23695/06)

". Zwar hat die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, dass Sie die AGB der Klägerin anerkennt. Jedoch ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB eine überraschende Klausel nach §305c Abs. 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden. "

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main formuliert es so:
(Az. 6 U 187/07)

". Die Preisangaben, die die Beklagte in ihren AGB vornimmt, ändern nichts an der Irreführung und dem Verstoß gegen die Preisangaben-Verordnung (PAngV), weil sie dort für den Durchschnittsverbraucher ebenfalls nicht leicht auffindbar sind.
Die Beklagte verlangt zwar, be
vor der Anmelde-Button betätigt werden kann, die Bestätigung des Nutzers, dass er die AGB gelesen und akzeptiert hat. Umfangreiche Klauselwerke wie Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen werden jedoch bekanntermaßen von den meisten Verbrauchern im Regelfall akzeptiert, ohne sie vorher gelesen zu haben.
Dies gilt auch für Verbraucher, die in geschäftlichen Dingen be
wandert sind und die deshalb wissen, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohnehin keine Regelungen wirksam vereinbart werden können, die unangemessen oder überraschend sind. "

uvm.

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