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Antwort zu folgender Beschwerde

Heute, am 04.10.2017, erhielt ich eine Antwort von Ihnen auf meine Reklamation vom 25.08.2017. Das Schreiben ist auf den 27.09.2017 datiert.

Sie erläutern in dem Schreiben, dass Sie den Antrag auf Wechsel von meinem neuen Anbieter (Telekom) erst am 21.08.2017 erhalten haben. Telefonisch erhielt ich zuvor übrigens die Auskunft, es sei der 18.08.2017 gewesen. Die Frist für die Kündigung sei daher bereits abgelaufen. Ich kann die Vorgänge zwischen Ihnen und der Telekom als Außenstehender nicht einsehen. Fakt ist jedoch, dass ich bereits am 04.07.2017 bei der Telekom den Wechsel beauftragt und von dort auch eine entsprechende Bestätigung vorliegen habe, die ich Ihnen auch gerne nachweise. Insofern war die Kündigungsfrist (17.07.2017) gewahrt.

Am 25.07.2017 hat mir die Telekom mitgeteilt, dass Sie, die O2, mich als Kunden nicht identifizieren kann. Es bestand also spätestens zu diesem Datum Kontakt zwischen Ihnen und vermutlich hat die Telekom noch rechtzeitig innerhalb der Kündigungsfrist Kontakt zu Ihnen aufgenommen. Ich habe dort nachgefragt. Die Antwort steht noch aus.
Der 21.08.2017 als Eingangsdatum ist aber in jedem Fall nicht korrekt, denn der erste Kontakt mit Wechselwunsch ist ausschlaggebend für die Kündigungsfrist.

Verbraucher sind stets dazu angehalten, eine Kündigung nicht selbst auszusprechen, sondern dies dem neuen Anbieter zu überlassen. Ich habe mich hier also absolut korrekt verhalten.

Dass selbst der Bitte auf Auflösung des Vertrags zum ursprünglichen Termin 17.10.2017 aus Kulanz nicht entsprochen wird, kann ich nicht nachvollziehen. So bleibt offenbar nur noch der juristische Weg, um aus dem Vertrag heraus zu kommen. Schade.

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