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Antwort zu folgender Beschwerde

Im Februar 2010 wurde mir von der Kontrolleurin Monika E. eine Fahrpreisnacherhebung im ICE von Ulm nach München ausgestellt.

Mein Ticket wurde auf der Hinfahrt dreimal kontrolliert und auf der Rückfahrt zweimal. Bis auf die sechste Kontrolle durch Frau E. hatte keiner der Kontrolleure eine Beanstandung vorzubringen. Neben dem Ticket habe ich jedes Mal meine (damals noch vorläufige) BahnCard 25 sowie meine Kreditkarte vorgezeigt.

Frau E. akzeptierte allerdings nicht meine Kreditkarte. Hierzu ist festzustellen, dass die Kreditkarte nach Buchung aus Sicherheitsgründen ausgetauscht wurde und ich von MasterCard angehalten wurde, meine alte Karte sofort zu vernichten.

Ein bereits gebuchtes Online-Ticket kann, wie vermutlich bekannt, nicht abgeändert werden (Frau E. hat mir dies nicht geglaubt, was von der schlechten Ausbildung der Kontrolleure bei der Bahn zeugt). Ebenso habe ich Frau E. darauf hingewiesen, dass sich lediglich die letzte Nummer der Karte geändert hat (wie dies üblich ist bei Replacements) und ich sowohl die BahnCard 25 als auch meinen Personalausweis zur Legitimation vorweisen kann (wohlgemerkt lautet das seit Buchung bereits bezahlte Ticket auf meinen Namen)… Allerdings ohne Erfolg.

Ich habe für die Dienstleistung der Bahn den vollen Betrag durch mein Ticket bereits bei Buchung bezahlt und rechtlich und ordentlich von dem Service der DB Gebrauch gemacht. Nachdem ich dann die Fahrpreisnacherhebung schriftlich reklamiert habe, wurde ich im April 2010, zwei Monate später, gebeten, eine ermässigte Fahrpreisnacherhebung von Euro 7.00 zu bezahlen.

Es sei festgestellt worden, dass mein Ticket gültig war… Allerdings müsse man dennoch Euro 7.00 erheben, weil ich mich nicht ausweisen konnte. Selbstverständlich habe ich auch diese Gebühr beanstandet.

Drei Monate später, nunmehr Ende Juli 2010, wurde mir eine erneute Mahnung zugestellt. Das Schreiben der Bahn ging dabei auf keinen der von mir aufgeführten Punkte ein, für die ich eine Stellungnahme erwartete, sondern wiederholte erneut, dass ich mich nicht ausweisen konnte, und daher trotz gültigen Tickets Euro 7.00 zu bezahlen habe. Die Punkte, für die ich eine Stellungnahme erwarte, sind:

  1. Das Mahnschreiben der Bahn traf am 24. 4. 2010 per Post mit Absendedatum 23. 4. 2010 in meinem Hause ein. Kann die Bahn mir erklären, warum ein Schreiben mit Verfassungsdatum vom 13. 4. 2010 erst am 23. 4. 2010 versendet wurde? Auch das erneute Mahnschreiben lässt lediglich drei Tage Zeit zur Zahlung, da zwischen Absendedatum und Zustellung ganze zehn Tage liegen.
  2. Die Bahn stellte nach drei Monaten fest, dass ihre “Prüfung die Gültigkeit des Online-Ticket bestätigt” und damit meine Behauptung, mit einer gültigen und ordentlich bezahlten Fahrkarte in einem Verkehrsmittel der DB unterwegs gewesen zu sein, der Wahrheit entspricht. Somit habe ich meine Auflagen nach §9 (Fahrausweise) der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), Abschnitt II: Beförderung von Personen, erfüllt. Ich war bei Antritt der Reise mit einem gültigen Fahrausweis versehen und habe diesen auf Verlangen des Kontrollpersonals vorgezeigt. Nach §12 (Erhöhter Fahrpreis) der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), Abschnitt II: Beförderung von Personen, ist der Fahrgast zur Zahlung des erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er a) bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist, b) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann, und c) einer Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buchstabe a, b oder d nicht nachkommt. Keiner dieser Fälle liegt in o. g. Angelegenheit vor. Ich habe die Bahn gebeten, schriftlich zu belegen, auf welchem Rechtsgrundsatz die ermässigte Forderung von Euro 7.00 beruht. Leider nahm die Bahn auch im Mahnschreiben vom Juli 2010 keine Stellungnahme.
  3. Ich habe der Bahn erklärt, dass meine persönliche Legitimation nicht möglich war, zumal ich von Mastercard wenige Tage vor Fahrtantritt angehalten wurde, meine Kreditkarte aufgrund eines Missbrauchverdachts unverzüglich mit einer neu übersendeten auszutauschen und die alte unverzüglich zu vernichten. Ein Zuwiderhandeln meinerseits hätte rechtliche Folgen und würde zum Vertragsbruch mit Mastercard führen. Jegliche Kreditkarte, die zum Austausch übersendet wird, unterscheidet sich lediglich in der letzten Folgenummer. Ferner habe ich eine gültige Bahncard 25 sowie meinen Personalausweis dem Kontrollpersonal vorgezeigt. Eine persönliche Legitimation war daher gegeben. Das Argument der Bahn ist nicht aufrecht zu halten, zumal das Mitführen der ursprünglichen Kreditkarte (wohlgemerkt handelte es sich um das gleiche Konto bei Mastercard) mir rechtlich nicht möglich war. Laut Aufdruck auf der Rückseite der Bahncard ist diese Karte “Eigentum der Deutschen Bahn AG”. Erkennt die Deutsche Bahn AG ihre eigenen Dokumente nicht als gültig an? Ein Online-Ticket steht erst nach erfolgter Bezahlung zum Ausdruck bereit. Eine Legitimation war daher durch die o. g. Dokumente stets gegeben.
  4. Die Bahn hat keinerlei Stellungnahme gegenüber den von mir beschriebenen Gegebenheiten genommen: a) mehrmalige Kontrolle ohne Probleme und damit Anerkennung meines gültigen Fahrausweises, b) Beleidigung durch Ihr Kontrollpersonal in Person von Frau E., die mich vor anderen Passagieren des Schwarzfahrens bezichtigte, dass ich “ohne gültigen Fahrausweis” unterwegs sei, und mir vor versammeltem und höchst interessiertem Publikum die Fahrpreisnacherhebung ausstellte. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden, geeignet ist, macht sich laut §187 StGB (Verleumdung) strafbar.
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