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Antwort zu folgender Beschwerde

Flugverspätung am 01.12.2010 Flug AB3994 NUE – SPC
Ihr Zeichen V 6745411 Frau Hxxx
Ihr Schreiben vom 19.01.2011

Bezug nehmend auf Ihre Antwort vom 19.01.2011 (Ihr Zeichen V 6745411 Frau Haase) auf unsere Forderung vom 17.12.2010 teilen wir Ihnen hiermit unseren Widerspruch gegen Ihr Angebot mit. Wir werden den angebotenen Gutschein in Höhe von EUR 50,- für 2 Personen nicht annehmen. Sie geben uns das Gefühl, unser Anliegen nicht ernst zu nehmen. Wir schrieben Ihnen bereits, dass wir Gutscheine keinesfalls akzeptieren werden.

Ich möchte den Vorfall nochmals in wenigen Sätzen zusammenfassen: Die Fluggäste des genannten Fluges wurden an diesem Morgen bei kalten Außentemperaturen fast pünktlich zum Flugzeug gebracht, welches nur wenig vorgeheizt war. Ursache hierfür war gemäß Durchsage des Kapitäns ein defekter Bordcomputer. Man versuchte, einen Teil des Computers auszutauschen, mehrfach erfolglos, die Fehlermeldungen blieben gemäß Aussage des Kapitäns aber weiterhin vorhanden. Zwischenzeitlich bemerkte einer der Techniker, dass es verbrannt riechen würde, und er mit dem Flugzeug nicht mehr fliegen würde. Doch die Reparaturversuche gingen munter weiter, AirBerlin gab nach Aussage des Kapitäns keine Freigabe zur Nutzung eines neben uns stehenden identischen Flugzeuges der Fluggesellschaft. Währenddessen hatten wir nur temporär Strom, was dazu führte, dass die Heizung immer wieder ausfiel, und das Flugzeug insbesondere im vorderen Teil an der durchgehend offenen Außentür weiter auskühlte. Der kalte Wind zog direkt ins Flugzeug, die Heizung funktionierte während der ständigen Stromausfälle nicht, und genügend Decken waren auch nicht vorhanden, sodass die Fluggäste im sehr kalten Flugzeug über 2 Stunden hinweg sitzen mussten. Erst nach 1,5 Stunden holte man weitere Decken aus dem neben uns stehenden Flugzeug. Auch der Gang zur Toilette war aufgrund der Stromausfälle absolut unhygienisch (nur mit Taschenlampe möglich, Spülung und Waschbecken funktionierten nicht, man musste seine Notdurft auf die seines Vorgängers entrichten und konnte keine Hände waschen). Trotz dieser Zustände ließ man uns über 2 Stunden im kalten Flugzeug sitzen und frieren. Proteste der Passagiere, welche zurück ins Flughafengebäude wollten, halfen nichts. Als es dann endlich die Freigabe zur Nutzung des neben uns stehenden Flugzeuges gab, wurden wir total durchgefroren endlich wieder ins warme Flughafengebäude zurückgebracht, wo wir einen Verzehrgutschein über 6,00 EUR ausgehändigt bekamen - dieser reichte auf dem Flughafen Nürnberg noch nicht einmal für ein Heißgetränk und ein belegtes Brötchen. Den Umgang mit der Situation empfanden wir als absolut unprofessionell und vor allem gesundheitsgefährdend! Wir waren beide wenige Tage nach der Landung am Urlaubsort erkältet, aus einem geplanten Erholungsurlaub wurde so ein Genesungsurlaub.

Unsere bisher gestellte Forderung bezieht sich jedoch vorerst auf die reine Flugverspätung.

Wie Sie in Ihrem Schreiben einräumen, erfolgte die Ankunft am Zielort mit einer Verspätung von 3:55h aufgrund eines technischen Defektes am Flugzeug, was einzig und allein in den Verantwortungsbereich der Airline fällt.

Rechtsgrundlage für die geforderte Entschädigung von 400 EUR pro Person sind diverse rechtskräftige Urteile des BGH, eine Grundsatzentscheidung des EuGH vom 19.11.2009, sowie die Fluggastverordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Wir listen diese im Folgenden gern nochmals auf:

  • EuGH Grundsatzentscheidung vom 19.11.2009: Aktenzeichen: C-402/07 und C-432/07(http://urteilsdatenbank.reise-recht-wiki.de/BGH-Pauschalreise-Flug-Frankfurt-Costa-Rica-nutzlos-aufgewendete-Urlaubszeit-Verspaetung-europaeische-Rechte-Entschaedigung-Verordnung.html).

    • Weitere interessante Links zu dieser Grundsatzentscheidung:

      • http://www.lba.de/cln_008/sid_F9E1AAC9AE23447376B448F65E19A1CF/DE/Buerger_Service/Fluggastrechte/Annullierung,%20Versp%C3%A4tung,%20Nichtbef%C3%B6rderung/EUGH_Verspaetung.html?nn=23320
      • http://www.eu-verbraucher.de/de/dies-sind-ihre-rechte/tourismus/flugverspatung/
      • http://www.tagesschau.de/wirtschaft/fluege100.html
      • http://www.sueddeutsche.de/reise/urteil-zu-flugverspaetung-ab-drei-stunden-gibt-es-geld-1.131145
      • http://www.spiegel.de/reise/aktuell/0,1518,662187,00.html
  • BGH-Urteile: Gemäß den nachfolgenden Urteilen des BGH gilt die Grundsatzentscheidung des EuGH auch bei verspäteten Flügen:

    • … vom 18.02.2010 // Aktenzeichen: Xa ZR 95/06 ( http://urteilsdatenbank.reise-recht-wiki.de/BGH-Annullierung-Verspaetung-Flug-Condor-Ankunft-Abflug-europaeische-Rechte-Entschaedigung-Verordnung.html)

    • … vom 18.02.2010 // Aktenzeichen: Xa ZR 64/07 ( http://urteilsdatenbank.reise-recht-wiki.de/BGH-Pauschalreise-Flug-Malediven-Annullierung-Verspaetung-Ankunft-Abflug-europaeische-Rechte-Entschaedigung-Verordnung.html)

    • … vom 18.02.2010 // Aktenzeichen: Xa ZR 166/07 ( http://urteilsdatenbank.reise-recht-wiki.de/BGH-Pauschalreise-Flug-Frankfurt-Kenia-Annullierung-Verspaetung-Ankunft-Abflug-europaeische-Rechte-Entschaedigung-Verordnung.html)

    • … vom 18.02.2010 // Aktenzeichen: Xa ZR 106/06 ( http://urteilsdatenbank.reise-recht-wiki.de/BGH-Pauschalreise-Flug-Frankfurt-Halifax-nutzlos-aufgewendete-Urlaubszeit-Verspaetung-europaeische-Rechte-Entschaedigung-Verordnung.html)

    • … vom 18.02.2010 // Aktenzeichen: Xa ZR 164/07 ( http://urteilsdatenbank.reise-recht-wiki.de/BGH-Pauschalreise-Flug-Frankfurt-Costa-Rica-nutzlos-aufgewendete-Urlaubszeit-Verspaetung-europaeische-Rechte-Entschaedigung-Verordnung.html)

    • Weitere interessante Links zu diesen BGH-Urteilen:

      • http://www.tagesschau.de/wirtschaft/fluege102.html
      • http://www.welt.de/reise/article6469747/Bis-zu-600-Euro-Anspruch-bei-verspaeteten-Fluegen.html
      • http://www.spiegel.de/reise/aktuell/0,1518,678971,00.html

Demgemäß sind Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt und können somit den in Artikel 7 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (siehe http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html#point32)vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Dieser Ausgleichsanspruch ist nach der Flug-Entfernung gestaffelt. Bei einer Flugstrecke über 1500 Kilometer auf innereuropäischen Flügen beträgt die Entschädigungspauschale 400 Euro.

Die aufgezeigten Regelungen gelten gemäß Informationen des LBA ausdrücklich auch für Flüge im Rahmen einer Pauschalreise(http://www.lba.de/DE/Buerger_Service/Fluggastrechte/Annullierung,%20Versp%C3%A4tung,%20Nichtbef%C3%B6rderung/Uebersicht_Fluggastrechte.html?nn=23320).Die Verspätung von 3:55h sowie den technischen Defekt als Ursache der Verspätung haben Sie bereits eingeräumt. Für den Flug wurde schließlich eine Ersatzmaschine genutzt, die während der gesamten 3:55h Verspätung neben dem defekten Flugzeug stand, in welchem die Passagiere saßen, und das von Anfang an hätte benutzt werden können. Dies wurde jedoch gemäß Durchsage des Kapitäns von der Zentrale von AirBerlin lange Zeit verweigert. Hierdurch wurde die Verspätung immer weiter ausgedehnt. Es ist für uns absolut nicht nachvollziehbar, warum AirBerlin über Stunden hinweg keine Freigabe für diese Maschine erteilt hat, sondern die Passagiere in besonders verantwortungsloser Weise bei eiskaltem Wetter in einer ausgekühlten Maschine sitzen ließ, sodass Air Berlin hier zwangsläufig zumindest mit Erkältungen, wenn nicht schlimmeren gesundheitlichen Folgen bei Passagieren und Bordbesatzung rechnen musste!

Somit gibt es keinen Zweifel daran, dass sich der Abflug aufgrund eines durch AirBerlin zu vertretenen und nicht außergewöhnlichen Umstandes über den Zeitraum von 3 Stunden hinaus verzögerte.

Eine bereits Ihnen gegenüber geäußerte Tatsache enttäuscht uns weiterhin: Gem. Angaben des LBA hätte AirBerlin als ausführendes Luftfahrtunternehmen seine Fluggäste im aufgezeigten Verspätungsfall über die aufgezeigte Verordnung 261/2004 umfassend informieren müssen. „ Dazu ist zum einen eine Hinweisverpflichtung bei der Abfertigung gefordert und zum anderen eine schriftliche Darstellung der Regeln für Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder mehr als zweistündiger Abflugverspätung an jeden Betroffenen auszuhändigen. Ebenso ist den Fluggästen in schriftlicher Form die zuständige Beschwerdestelle des Unternehmens anzugeben. “ (siehe LBA unter http://www.lba.de/cln_008/sid_F9E1AAC9AE23447376B448F65E19A1CF/DE/Buerger_Service/Fluggastrechte/Annullierung,%20Versp%C3%A4tung,%20Nichtbef%C3%B6rderung/Informationspflicht.html?nn=23320).Dies ist nicht geschehen! Neben den angebotenen Verzehrgutscheinen über EUR 6,00 pro Person (also ca. 1,5 Tassen Kaffee pro Person) erhielten wir keinerlei Informationen oder Unterlagen über eventuelle Ansprüche gegen die Fluggesellschaft.

Wir verlangen von AirBerlin eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, weil wir mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden abgeflogen und mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden am Zielflughafen angekommen sind. Wir fordern Sie nochmalig auf, unsere Forderung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 400,- EUR/Person für die Verspätung, also in Summe 800,- EUR, umgehend, spätestens jedoch bis zum 14.02.2011 zu erfüllen. Wir weißen ebenfalls nochmals darauf hin, dass wir Flug-Gutscheine nicht akzeptieren werden, sondern auf einer Auszahlung (Verrechnungsscheck) dieser Ausgleichszahlung bestehen. Eine Zusendung von Gutscheinen werden wir nicht als Erfüllung unserer Forderung anerkennen und diese wieder zurückweisen.

Im Falle einer Nichterfüllung dieser Forderung werden wir die nachfolgenden Schritte einleiten:

  • Anzeige beimLuftfahrtbundesamt ( http://www.lba.de/cln_011/DE/Buerger_Service/Fluggastrechte/Annullierung,%20Versp%C3%A4tung,%20Nichtbef%C3%B6rderung/A_V_N_node.html), um ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen AirBerlin herbeizuführen
  • Information der EuropäischenKommissionVerkehr (http://ec.europa.eu/transport/passengers/air/contact/index_de.htm)
  • Beschwerde beim Europäischen Verbraucherzentrum (http://www.eu-verbraucher.de/de/so-machen-sie-sie-geltend/beschwerdeformular/)
  • Beschreiten des Mahnverfahrens und ggf. Klageweges.

Wir erwarten Ihre Antwort bis spätestens 14.02.2011.

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