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Antwort zu folgender Beschwerde

Gemäß §5 des Energiewirtschaftsgesetzes müssen Energieanbieter ihre Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur anzeigen und u. a. folgende Daten vorliegen:

"3) Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen."

Die Bundesnetzagentur kann bei fehlen der Voraussetzungen handeln:

"4) Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist."

Unter den vier am häufigsten bei der ReclaBox angesprochenen Unternehmen sind drei Energielieferanten (TelDaFax, FlexStrom und Stromio).

Es stellt sich die Fragen, welche Daten diese Unternehmen bei ihrer Anzeige an die Bundesnetzagentur vorgelegt haben, ob diese Daten korrekt waren und warum die Bundesnetzagentur weder direkt bei der Anzeige noch im Nachhinein gemäß Satz 4) eingeschritten ist.

(Wenn z. B. sehr viele Stromio-Kunden über mangelnde Erreichbarkeit und mangelnde Reaktionen auf Anfragen klagen, sieht das nicht so aus, als wäre die Voraussetzung "personelle Leistungsfähigkeit" gegeben.)

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