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Antwort zu folgender Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit eMail vom 30.09.2011 - 10:24, haben Sie mir angedroht, den Netzbetrieb einzustellen. Hiermit fordere ich Sie auf (gem. § 19 b der GasGVV), Ihre Sperrandrohung unverzüglich und schriftlich bis zum 05.10.2011 zurückzunehmen.

Diesbezüglich verweise ich auf mein Schreiben vom 16.09.2011 und das Einschreiben vom 23.09.2011, sowie den weiteren Schriftwechsel per eMail. Sperrandrohung aufgrund von Anmelde- oder Wechselprobleme und/oder nach dem Einwand der Unbilligkeit (gem. §315 Abs.3 Satz 2. BGB) sind rechtswidrig.

Bereits die von Ihnen ausgesprochene Androhung der Versorgungs-, Netz- oder Zählersperrung ist im vorliegenden Zusammenhang rechtswidrig (siehe auch § 17 Abs. 1 GasGVV) und möglicherweise sogar strafbar. Insoweit verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung wie folgt:

  • AG Frankfurt/Main v. 31.10.2005, Az 30 C 3670/05-45
  • LG Mannheim, Urt. v.16.08.2004 - 24 O 41/04;
  • AG Heilbronn, RdE 2005, 176 ff. ;
  • LG Köln, RdE 2004, 306;
  • KG Berlin, Urt. v. 15.02.2005 - 7 U 140/04;
  • BGH, Urteile v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04 sowie
  • BGH NJW 2003, 3131
  • Die Bayerische Landeskartellbehörde hat eine Versorgungssperre ausdrücklich als kartellrechtswidrig bezeichnet 01.03.2006.

Ein Verschulden oder Zahlungsausstand, welches eine solche Sperrandrohung rechtfertigen würde, vermögen wir nicht zu erkennen. Sollten Sie bis zum 05.10.2011 Ihre Drohung nicht zurückgenommen haben, müssen Sie mit rechtlichen Schritten meinerseits rechnen. Außerdem ist das Ihnen (BadenovaNETZ GmbH / Badenova AG & Co.KG und Mitarbeitern) auferlegte Hausverbot rechtens und bleibt bis auf Widerruf für mein Haus und mein Grundstück in Kraft.

Begründung

Die Angelegenheit unterliegt offensichtlich einem Missverständnis. Die Badnova AG & Co.KG würde in die Pflicht zur Ersatzversorgung genommen, sofern die Gegebenheiten für eine Ersatzversorgung gegeben wären. Die BadenovaNETZ GmbH und Badenova AG & Co.KG verdrehen diese Tatsache einfach und machen vorab aus der Versorgungspflicht des Grundversorgers eine Abnahmepflicht für den Endverbraucher. Es besteht jedoch keine gesetzliche Abnahmepflicht für Erdgas.

Da es keine Abnahmepflicht gibt, sind wir logischerweise auch nicht verpflichtet, Erdgas vom Grundversorger Badenova AG & Co.KG zu beziehen. Wir sind überhaupt nicht verpflichtet, von irgend einem Anbieter Erdgas zu beziehen. Grundsätzlich wären wir gerne bereit, weiter Erdgas zu beziehen – auch ab 01.10.2011 – sofern dieses Erdgas wie angekündigt von der „Georg Oest Mineralölwerk GmbH & Co. KG“ geliefert werden könnte.

Die Grundversorgungspflicht – sofern wir kein Lieferant hätten – würde ohnehin erst mit der Entnahme von Erdgas ab 01.10.2011 beginnen. Sie sind jedoch aus unerfindlichen Gründen der Überzeugung, dass die Grundversorgung bereits eingetreten sei (siehe Vertragskonto 1111672641 vom 12.09.2011), obwohl ja noch kein Gas der Badenova AG & Co.KG aus dem Netz entnommen werden konnte, da das Datum 01.10.2011 noch nicht erreicht worden ist – zur Erinnerung wir haben Heute den 30.09.2011.

Wie Sie wissen, werden wir noch bis 30.09.2011 von unserem bisherigen Gaslieferanten  mit Erdgas beliefert. Ab 01.10.2011 werden wir – wie bereits erwähnt - unseren Wärmebedarf mit einer alternative Energiequelle decken, und zwar so lange, bis der von uns beauftrage und akzeptierte Gaslieferant zu liefern im Stande ist. Voraussichtlich gem. eMail 30.09.2011 – 10:38 des von uns beauftragten Gasversorgest, spätestens ab 01.11.2011.

An dieser Stelle wollen wir noch mal darauf hin weisen, dass die „BadenovaNETZ GmbH zusammen mit dem Grundversorger „Badenova AG & Co.KG eine Belieferung durch den von uns beauftragten Gasversorgers verzögert und behindert. Mit dieser Taktik und dem Geschachere versuchen BadenovaNETZ GmbH und Badenova AG & Co. KG uns in die Grundversorgung zu zwingen. Sie nötigen uns Gas von einem Versorger zu beziehen, den wir ablehnen. Dies ist ein eklatanter Verstoß gegen Grundsätze des freien Wettbewerbs und eine missbräuchliche Ausnutzung Ihrer marktbeherrschenden Stellung und damit gem. § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten.

Es bleibt also dabei, ab 01.10.2011 werden wir wie angekündigt „freiwillig“ keine Erdgas aus dem Versorgungsnetz entnehmen – so dass eine Ersatzversorgung (gem. GasGVV) und nicht eintreten wird. Sollten wir trotz des Betriebes der alternativen Wärmeerzeugung dennoch Erdgas benötigen (z. Bsp. bei Ausfall der alternativen Energiequelle), so teilen wir das rechtzeitig mit. Erdgas, was wir entnehmen, bezahlen wir selbstverständlich. Wir weisen jedoch darauf hin, dass wir die Grundversorgungstarife der Badenova AG & Co.KG für unbillig (gem. §315 Abs.3 Satz 2. BGB) erachten und behalten uns vor, Schlussabrechnungen gegebenenfalls entsprechend zu korrigieren.

Bei einer Versorgung in der Grund- und Ersatzversorgung ergibt sich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht aus § 5 GasGVV mit der Folge, dass § 315 BGB direkt anwendbar wird. Sollte Wiedererwarten eine Ersatzversorgung eintreten, kündigen wir, aufgrund der „Ergänzenden Bedingungen der Badenova AG & Co.KG zur GasGVV“, Hilfsweise und ergänzenden an:

  • Ab 01.10.2011 wird die Entnahme von Erdgas min. bis 31.10.2011 „freiwillig“ eingestellt, da eine alternative Energiequelle aus Enreuerbaren Energieen zur Wärmeerzeugung bis zur Lieferung durch den von uns beauftragten Gasversorgers betrieben wird.
  • Der Zählerstand wird vom Kunden per 30.09.2011 – 24:00 abgelesen und innert 4-Wochenfrist übermittelt
  • Ab 01.10.2011 findet eine Veränderung des Verbrauchsverhaltens statt (= Voraussichtlich keine Entnahme von Erdgas aus dem Versorgungsnetz der BadenovaNETZ GmbH), die monatlichen Abschlagszahlungen werden daher auf € 0.00 gekürzt.
  • Eine Unterbrechung der Versorgung aufgrund von Wechselproblemen durch den Grundversorger oder Netzbetreiber ist nicht rechtens.
  • Die Kündigung ist bereits mit der Kündigung durch den bisherigen Gasversorger  erfolgt und mit Schreiben vom 16.09.2011 und 23.09.2011 durch uns und in der WO19 durch den neu von uns beauftragten Gasversorger wiederholt worden.
Im Übrigen weisen wir Sie darauf hin, dass die Anmelde- bzw. Wechselprobleme durch die BadenovaNETZ GmbH und die Badenova AG & Co.KG herbeigeführt wurden. Die Androhungen von BadenovaNETZ GmbH und Badenova AG & Co.KG stellen einen Missbrauch Ihrer marktbeherrschenden Stellung dar und sind kartellrechtlich unzulässig. Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind unwirksam, wenn sie den Wettbewerb bei der Herstellung oder dem Handel von Waren oder Dienstleistungen beeinträchtigen (§ 1 GWB).

Mit freundlichen Grüßen

ViTAL. power

Kopien des bisherigen Schriftverkehrs gehen an:

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg,
Referat 65, Postfach 103439, 70029 Stuttgart

Landeskartellbehörde Baden-Württemberg
Postfach 103451, 70029 Stuttgart

Verraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
Paulinenstr. 47, 70178 Stuttgart

Bund der Energieverbraucher und Energieundrecht; Verbraucherschutzmedien: de.reclabox.com/beschwerde, Facts, Monitor, Frontal21

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Ich habe vom Versorger "Badenova AG & Co.KG und dem Netzbetreiber „BadenovaNETZ GmbH" mit Schreiben vom 30.09.2011 per eMail eine Androhung der Versorgungseinstellung erhalten (Sperrandrohung):

Von: Servicenetz" servicenetz_old@badenova.de> ; Gesendet: Fr 30/09/11 – 10:24; Betreff: hre E-Mail vom 30.09.2011

wir haben die Sperrung Ihres Zählers eingeleitet, da Sie die Belieferung durch Badenova AG & Co. KG als Grundversorger verweigern. Dabei verweisen wir auf den bisher geführten Schriftwechsel.

Da Sie ab 1. Oktober 2011 keinen Lieferanten haben, der Sie mit Erdgas beliefert, haben wir als Netzbetreiber keine andere Wahl, als Ihnen den Erdgaszähler zu sperren, bis sich ein neuer Lieferant zur Belieferung anmeldet. Als Netzbetreiber haben wir per Gesetz ein Zutrittsrecht zu Ihrem Zähler, weshalb Ihr Hausverbot nichtig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr badenovaNETZ-Team

badenovaNETZ GmbH, Tullastraße 61, 79108 Freiburg i. Br.

Diese Sperrandrohung ist jedoch rechtswidrig, da nach meinem Einwand auf die Ersatzversorgung (Vertragsbestätigung 1111672641 vom 12.09.2011) und dem Einwand der Unbilligkeit mit Schreiben vom 16.09.2011 und meinem Einschreiben vom 23.09.2011 an „Badenova AG & Co.KG“ mit Kopie per eMail an „BadenovaNETZ GmbH“ noch gar keine Forderungen fällig geworden sind, bzw. überhaupt eine Ersatzversorgung zur Gaslieferung gem. GasGVV eingetreten ist.

Da ich bis 30.09.2011 in keinem Vertragsverhältnis zu „Badenova AG & Co.KG“ stand, sind auch keine Zahlungsausstände vorhanden. Der von der „Badenova AG & Co.KG“ vordatierten und konstruierten Vertragsbestätigung (1111672641 vom 12.09.2011) wurde widersprochen, so dass ab 01.10.2011, spätestens jedoch ab 01.11.2011, die Gasversorgung durch den Gaslieferanten „Georg Oest Mineralölwerk GmbH & Co. KG“ sichergestellt ist. Bis dahin werden wir unseren Wärmebedarf über eine alternative Energiequelle aus „Erneuerbarer Energien“ decken – was unser gutes Recht ist. Aus den genannten Gründen darf auch keine Versorgungseinstellung erfolgen.

Sperrandrohungen aufgrund von Anmelde- oder Wechselprobleme und/oder nach dem Einwand der Unbilligkeit (gem. §315 Abs. 3 Satz 2. BGB) sind rechtswidrig möglicherweise sogar strafbar. Mit Schreiben vom 30.09.2011 habe ich die "BadenovaNETZ GmbH" zur Rücknahme der Sperrandrohung aufgefordert und wiederholt Hausverbot für mein Grundstück und Gebäude erteilt.

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