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Antwort zu folgender Beschwerde

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.06.2011; AZ. XI ZR 388/10, das Kontoführungsentgelt für unwirksam erachtet. Die Berechnung des Entgelts ist nicht zulässig, da die Bank keine Leistung erbracht hat. Die Abrechnung des Darlehens erfolgt alleine im Interesse der Bank.

Mit Schreiben vom 31.07.2011 forderte ich die Wüstenrot Bausparkasse AG unter Fristsetzung zum 13.08.2011 auf, die im Zusammenhang mit der Finanzierung einbehaltenen Entgelte in Höhe von 7,67 Euro jährlich – insgesamt 20,54 Euro - nebst Zinsen zu erstatten.

Die zweite Aufforderung erfolgte am 14.08.2011 mit Fristzsetzung zum 27.08.2011. Am 15.08.2011 reagierte Wüstenrot und schrieb, dass sie nach Vorlage des vollständigen Urteils unaufgefordert auf mich zukommen. Witzig ist, dass die BFH-Urteile per Mausklick vollständig einsehbar sind.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=56762&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

Die dritte Aufforderung erfolgte am 14.092011 mit Fristsetzung zum 27.09.2011.

Bis heute hat Wüstenrot weder reagiert, noch eine Rückzahlung geleistet.

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