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Antwort zu folgender Beschwerde

1) Bei zu erstattendem Guthaben wird Schlussrechnung erst nach Mahnung erstellt und Sonderabschlag erst 5 Monate nach Vertragsende zurückgezahlt (natürlich ohne Verzinsung).

2) Zugesagte Bonuszahlung wird verweigert.

3) Beschwerden werden mit übertriebener Freundlichkeit und totaler Ignoranz behandelt.

Zu den Vorgängen im Einzelnen

Aufgrund des günstigen Internetangebotes schloss ich einen Vertrag über Stromlieferung ab 1.3.2010 mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab.

Nach 12-monatiger Belieferung wechselte ich auf Grund von zu hohen Kosten für das zweite Jahr zu einem anderen Stromlieferanten. Die Kündigung musste ich einen Monat vor Ablauf des ersten Belieferungsjahres bei FlexStrom einreichen. Sie wurde akzeptiert. Soweit war alles noch in Ordnung.

Doch dann begannen die Probleme. Eine Schlussrechnung wurde nicht erstellt, da noch eine Rückzahlung an mich ausstand. Nach 4 Monaten wurde mir das Warten zu viel, und ich schickte eine Mahnung. Die Antwort: “ Vielen Dank für Ihre Nachricht vom 22.06.2011.
Nach Durchsicht Ihrer Unterlagen stellen wir fest, dass uns alle rechnungsrelevanten Zählerstände vorliegen. Die Jahres- /Schlussrechnung werden Sie innerhalb der nächsten Tage erhalten. “

Wohlbemerkt, die Zählerstände wurden von mir und vom zuständigen Netzbetreiber am 1.3.2011 an FlexStrom übermittelt. Der Sonderabschlag wurde dann 5 Monate nach Vertragsende zurückgezahlt (natürlich ohne Verzinsung). Der im Vertrag zugesagte Bonus wurde nicht gezahlt, obwohl im Vertrag steht, ich zitiere:“Der Aktionsbonus wird Ihnen vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet“.

Daraufhin ging ich in Einspruch, was einen unendlichen Schriftwechsel zur Folge hatte.

Es begann ab

12.7.2011“ Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt für Sie prüfen können,
übersenden Sie uns bitte die genauen Vertragsdetails, aus denen Sie Ihren Anspruch herleiten“.

Vertrag wurde geschickt.

2.8.2011“ Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt prüfen können, benötigen
wir allerdings die entsprechenden Unterlagen, aus denen Sie Ihren Anspruch
herleiten, in Kopie. Diese haben wir bisher leider nicht bzw. nicht vollständig erhalten“.

Erneuter Hinweis meinerseits, dass Vertragsunterlagen geschickt wurden.

Ich frage mich, wieso ein Unternehmen nicht über die Verträge verfügt, die es mit seinen Kunden abgeschlossen hat. Es war also alles nur Hinhaltetaktik.

9.8.2011“ Wir bedanken uns herzlich für die Zusendung Ihrer Unterlagen. Leider können wir daraus keinen Anspruch auf die geforderte Gutschrift erkennen“.

Danach weiterer Einspruch meinerseits. Die Bonuszahlung wurde aber immer wieder abgelehnt, ohne auf meine Argumente einzugehen.

FlexStrom beruft sich auf Punkt 7.3 seiner AGB:„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“.

Da bereits mit Urteil vom 29.12.2010 die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heidelberg die Verweigerung der Bonusauszahlung aufgrund dieser Klausel für versuchte Bauernfängerei hielt („Kein Mensch würde den Passus “Nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres“ nicht mit dem Ende des ersten Vertragsjahres gleichsetzen“),

danach das Amtsgericht Tiergarten entschied: „Die verwendete AGB-Klausel ist unwirksam und FlexStrom hat den Bonus zu zahlen“ Urteil 3 C 377/10 vom 24.01.2011

und schließlich noch mehrere Amtsgerichte FlexStrom zur Bonuszahlung verurteilten (Urteil Amtsgericht Regensburg vom 04. Mai 2011 - Az: 10 C 293/11; Urteil Amtsgericht Gladbeck vom 16.08.11 - Az: 11 C 165/11; Amtsgericht Buxtehude Urteil vom 8. Juni 2011),

habe ich mich entschlossen ebenfalls Klage einzureichen.

Leider gibt es auch Urteile, diese werden von FlexStrom immer wieder angeführt, die FlexStrom nicht zur Bonuszahlung verurteilten. Diese sind aber fast ausschließlich im ersten Halbjahr 2011 ergangen.

Nachdem FlexStrom Mitte 2011 seine AGB Ziffer 7.3 um einen Halbsatz ergänzen musste, es heißt jetzt: ….es wird kein Bonus gewährt, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird”, hoffe ich, dass allen FlexStromkunden zu ihrem Recht verholfen wird, die mit Hilfe der alten AGB über den Tisch gezogen wurden.

Inzwischen hat auch Verivox die Partnerschaft mit dem Versorger FlexStrom aufgrund des jahrelangen Streits um das Thema Neukundenbonus sowie unterschiedlichen Auffassungen zum Verbraucherschutz beendet.

Ein weiterer Grund nicht aufzugeben.

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