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Antwort zu folgender Beschwerde

ÜBERBLICK

2005 wurden Kreditverkäufe alleine zum Nutzen der Bankenindustrie auch in D erlaubt [1]. In D führte eine Gesetzeslücke bis 19.08.08 zur gängigen Praxis der Finanzinvestoren, die sofortige Fälligstellung der Grundschuld einzuleiten, unabhängig von Rechtmäßigkeit [2].

Die Grundschuldvollstreckung ist ein streng formalisiertes ZVG-Verfahren, das aufgrund gesplitterter Zuständigkeit zwischen Vollstreckungsgericht (ZVG, ZPO, formell) und Prozessgericht (BGB, ZPO §767/§768, materiell) höchst komplex ist. Der ZVG-Prozess des Rechtspflegers hat keine klar strukturierte Abfolge. Parallel laufende Instanzenwege können vorgreifliche Rechte aushebeln. Eine Verletzung der Amtspflichten des Rechtspflegers wird schwer erkennbar und ist nicht unverzüglich korrigierbar. Erst im Nachhinein kann der Schuldner feststellen, dass der Rechtspfleger ihm vorrangige Rechte beschnitten hat.

Ich denke, in meinem Fall beugt der Rechtspfleger (Rpfl.) das Recht erstmals mit der ZV-Anordnung vom 26.02.09 aufgrund von Mängeln zur Vollstreckungsvoraussetzung. Sodann führt der Rpfl. mein Haus der Versteigerung zu. Und dies, obwohl er seit 22.04.11 im Status abgelehnter Rpfl. ist.

Vorgreifliche Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hemmen den Eintritt der Rechtskraft von vielen Bescheiden. Seit 04.05.09 berufe ich mich auf das Verbot treuwidriger Vollstreckungsmassnahmen - erfolglos.

RISIKOBEGRENZUNGSGESETZ

Am 19.08.08 ist das Risikobegrenzungsgesetz (RBG) in Kraft getreten. Die Hürden für das unbemerkte Anschleichen eines Finanzinvestors wurden erhöht. In meinem Fall verletzt der Rechtspfleger die meisten der hier gelisteten Praxishinweise zum § 1193 BGB [3].

Die erste Grundschuldvollstreckung nach dem 19.08.08 dürfte mein Fall sein. Die Sicherungsgrundschuld für den Erwerber wurde am 04.02.09 im Grundbuch bestellt, das Recht am Grundstück entstand durch den Eintrag des Nachweises zur Rechtsnachfolge vom 08.01.09. Erst aufgrund Grundbucheintragung erfuhr ich den Namen vom Erwerber. Am 18.02.09 kündigte ich die Grundschuld und forderte Rückführung Restschuld.

Für meinen Fall orientierte ich mich - ohne juristisch fachkundig zu sein - an
● Arbeitspapier Grundschuld [4]
● Zusammenfassung Rechtsbehelfe [5]

RÜCKFÜHRUNG RESTSCHULD

Die Rückführung Restschuld könnte in Minutenschnelle abgewickelt sein: Der Rpfl. neutralisiert den ZV-Vermerk -> ich löse die Restschuld ab, Zinsen ca. 320,- mtl. -> der neue Darlehensgeber wird im Grundbuch eingetragen. Beteiligte in meinem Fall:
● Gläubigerin: HypoVereinsbank, München
● Erwerber: Archon Capital Bank Deutschland GmbH, Hof
Meine Ausgangssituation ist als Tabelle in Anlage [6].

Statt Bescheide zu erlassen, verhält sich der Rpfl., wie es vor dem 19.08.08 oft praktiziert wurde. Mit jedem Verwaltungsakt beschneidet er meine Verfassungsgrundrechte mehr. Ein ZVG-Verfahren steht und fällt mit der Kompetenz des Rechtspflegers. Es gibt keine Instanz, die das ZVG-Verfahren ganzheitlich überschaut und eine fehlerhafte Prozessführung des Rpfl. unverzüglich korrigiert. Wechselnde Jung-Richter ohne Richtererfahrung winken gar seine Standardformulierung in seinen Bescheiden durch an das Beschwerdegericht.

LEITGEDANKE UND GRUNDSATZ ZV

Was ich erlebe, ist Stigmatisierung pur durch den Rpfl. Auf kein Beweisangebot geht er inhaltlich ein, schon gar nicht in der Tiefe. Nicht einen Sachverhalt hat er der Klärung zugeführt, obwohl das Vollstreckungsgericht allein für die Vollstreckungsvoraussetzungen und die Art und Weise der ZV zuständig ist und Bescheide erlassen muss.

Der Rechtspfleger eines ZVG-Verfahrens hat viele Grundsätze zu beachten, aus denen sich eine strenge Hinweispflicht und Fürsorgepflicht ableiten [6].

VERLAUF ZV

Am 04.02.09 trägt Rpfl. die Grundschuld für den Erwerber im Grundbuch ein.
Am 18.02.09 kündige ich die Grundschuld bei HVB fristlos gem. § 1193 BGB Abs. 1
Am 19.02.09 stellt Erwerber formunwirksamen Antrag auf Anordnung der ZV.
Am 26.02.09 trägt Rpfl. die ZV-Anordnung im Grundbuch ein.

Durch meine Kündigung wurde die Grundschuld am 18.02.09 fällig, also eine Woche vor ZV-Anordnung. Ich hatte aus wichtigem Grund gekündigt, weil HVB mir die Herausgabe Kontenverlauf ab 01.11.05 schriftlich verweigerte. Eine Woche später verwehrt mir der Eintrag ’ZV’ im Grundbuch das gesetzliche Recht auf Rückführung Restschuld.

Der Vollstreckungstitel ist die Voraussetzung des Vollstreckungsanspruchs. Am 04.05.09 erhob ich die Sofortige Beschwerde, dass mir ein vollstreckbarer Titel zu keinem Zeitpunkt zugestellt wurde. Daraufhin sendet der Rpfl. mir die Kopie eines Vollstreckungstitels mit Klausel vom 27.06.07 per Post am 06.07.09. Der Titel enthält einen Nachweis zur Rechtsnachfolge vom 14.06.07, der nicht dem am 04.02.09 im Grundbuch eingetragenen vom 08.01.09 entspricht. Sowohl der Nachweis vom 14.06.07 als auch die Klausel vom 27.06.07 weisen meinen Namen als Schuldner nicht aus. Eine Klausel zu dem Nachweis vom 08.01.09 hat der dafür zuständige Notar zu keinem Zeitpunkt erlassen.

Der Rpfl. erlaubt mir die Rückführung Restschuld nicht, er erlässt den Nichtabhilfe-Beschluss vom 20.07.09 und behauptet mit dem Aufwand einer Minute „Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind aber gegeben. Insofern wird auf die vorgelegten Vollstreckungsunterlagen verwiesen.“ Mit Erinnerung vom 15.09.09 beantrage ich Prüfung der Rechtmäßigkeit der ZV. „Der Darlehensnehmer hat durch ’Kündigung aus wichtigem Grund’ zum 18.02.09 das seit 1978 bestehende Dauerschuldverhältnis bei der HVB-Bank gekündigt. …Der ZV-Antrag ist rechtsmissbräuchlich."

Das Beschwerdegericht erlässt Beschluss vom 15.01.10 „Die vollstreckbare Gläubigerin ist in Abt. III des Grundbuchs als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Gläubigerin eingetragen worden. Die darüber hinaus gehenden Einwendungen des Schuldners hat das Vollstreckungsgericht im Rahmen der Anordnung der ZV nicht zu prüfen.“ Seit diesem Beschluss ignoriert der Rpfl. entlastende Erinnerungen, Anträge und Rechtsbehelfe. Später stellt sich heraus, das Beschwerdegericht geht davon aus, dass aus dem „umgeschriebenen Titel vom 08.01.09“ vollstreckt wird. Der Rpfl. vollstreckt weiter aus dem von ihm zuvor bemängelten Nachweis der Rechtsnachfolge vom 14.06.07.

VERLAUF NACH 15.09.09

Ich denke, in meinem Fall beginnt alles mit der Rechtsbeugung des § 1193 BGB durch den Rpfl. In der Folge vollzieht der Rpfl. die Einleitung einer Zwangsvollstreckung. Gegen alle Bescheide habe ich die Rechtsbehelfe eingelegt. Die ZV dürfte bereits mangels Wahrung der Verhältnismäßigkeit und nicht ordnungsgemäßer Art und Weise der ZV verfassungsrechtlich gesetzwidrig sein. Der Verlauf ab 15.09.09 ist in der Anlage [6].

Der Rpfl. hat seit 15.09.09 keine einzige meiner 20+ Erinnerungsverfahren an den Erwerber zur Stellungnahme in der Sache vorgelegt. Niemals hat der Erwerber eine Einlassung zu meinen Beweisangeboten vorlegen brauchen. Während des gesamten ZV-Verfahrens habe ich ausschließlich den Rpfl. als Gegner. Mit keinem Wort (0%) geht der Rpfl. auf diese Rechtsbehelfe ein:

● Erinnerung vom 15.09.09 zur Rechtmäßigkeit wegen Rückführung Restschuld
● Erinnerung vom 21.04.10 zu 22+ Mängel der ZV-Voraussetzung
● 10+ Vollstreckungserinnerungen ab 18.03.11 zur Art und Weise der ZV
● Antrag vom 22.04.11 auf Einstellung ZV gem. § 769 Abs 1 Satz 2 ZPO und PKH
● Widerspruch vom 08.05.11 gegen Grundbucheintragung vom 26.02.09
● Rechtsbehelf vom 25.05.11 zur Vollstreckungsmassnahme
● 4 Anträge zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
● Antrag vom 04.08.11 auf Vollstreckungsschutz gemäss § 765a ZPO
● 10+ Rechtspflegererinnerungen

Der Rpfl. entscheidet gesetzwidrig nicht durch Beschluss. Aufgrund der Art und Weise „seiner ZV“ ist mir die Rückführung Restschuld als auch der Rechtsweg zur Aufklärung der Verletzung meiner Verfahrensgrundrechte verwehrt.

Zum Antrag vom 15.09.09 auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der ZV, wegen meiner Forderung auf Rückführung Restschuld, verwies der Rpfl. auf die Zuständigkeit des Prozessgerichts. Das Prozessgericht – hier OLG Braunschweig – erhielt Kenntnis von der Prozessführung des Rpfl. Den Antrag auf Zwischenfeststellung zum Status des Rpfl. wollte es nicht entscheiden. Es verwies mit Beschluss vom 25.02.12 die Zuständigkeit zurück an das Vollstreckungsgericht „Beanstandungen gegen die Art und Weise der ZV sind im Erinnerungsverfahren beim Vollstreckungsgericht anzubringen. “ Die Beanstandungen sind ja seit 04.05.09 bereits umfassend angebracht, es bedarf eines unvoreingenommenen Rechtspflegers, der seine Amtspflicht erfüllen möchte.

[1] http://DasErste.de --> PlusMinus "Verkaufte Kredite" 20.11.07, oder SZ 28.02.07
[2] http://egon-w-kreutzer.de/Ressourcen/070919_Gutachten_Verkauf_von_Krediten.pdf
[3] http://dumslaff.de/fileadmin/Mediathek/Dokumente/Grundschuldvollstreckung.pdf
[4] http://wifu.uni-wh.de/kos/WNetz?art=File.download&id=551 Grundschuld
[5] http://blog.pilgermann.net/lk/lkhtml/zpo/rbzwangsvollstreckung.html Rechtsbehelfe
[6] http://ecmt.files.wordpress.com/2012/04/zv.pdf Anlagen

ZUSAMMENFASSUNG

Ich denke, die Vollstreckungsmaßnahme des Rpfl. ist gesetzwidrig, weil

● der Rpfl. mir einen alten Vollstreckungstitel ohne Schuldner-Namen sendete
● der Rpfl. meine Rückforderung Restschuld aufgrund Kündigung ignoriert
● der Rpfl. mir die Rückführung Restschuld verweigerte
● der Rpfl. die 22 Mängel der ZV-Voraussetzung nicht prüfte
● der Rpfl. mir die Beiordnung eines Fachanwaltes mehrfach nicht gewährte
● der Rpfl. seit 22.04.11 bis heute wegen Befangenheit abgelehnt ist
● der Rpfl. auf 12+ Anträge, Einwendungen und Erinnerungen nicht reagierte

Das Vorliegen einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte führt zur Gesetzwidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme. Alle Bescheide vom Vollstreckungs- und Beschwerdegericht dürften mit dem Mangel der Verletzung der Verfahrensgrundrechte behaftet sein. Ich sehne mich nach einem Fachanwalt für ZV-Recht, Bankenhaftung und Verfassungsrecht, der meine Verfassungsgrundrechte durchsetzt. Privat-RS habe ich seit 11.07.11. Für jeden Hinweis bin ich dankbar. Meinen Fall stelle ich gerne für eine Jura Studienarbeit bereit.

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