Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich war persönlich bei der D-Telekom. Die 16.000 DSL-Leitung ist vorhanden und kann sofort von mir genutzt werden.
Mein 1&1 Vertrag war zum 19.04.2012 gekündigt, weil Sie mir keine 16.000 DSL-Leitung anbieten konnten. Am 22.02.2012 habe ich einen Anruf von 1&1 entgegen genommen und mir wurde mitgeteilt, dass ich ab sofort eine 1&1 16.000 DSL-Leitung nutzen kann.
In dem Gespräch habe ich darauf hingewiesen, dass ich nur dann mit der Umstellung einverstanden bin, wenn mir die 16.000 garantiert werden! (Gespräch wurde aufgenommen.)
In diesem Zusammenhang ist die von Ihnen angesprochene Vertragsklausel „bis zu 16 MBit" unwirksam, weil die Klausel gegen § 307 BGB verstößt.
Am 16.03.2012 haben Sie mich informiert, dass 1&1 Komplettanschluss Umstellung nicht möglich und ich die 16.000 DSL Leitung aus technischen Gründen nicht nutzen kann.
Wenn Ich einen Vertrag über DSL 16000 abgeschlossen habe, ich tatsächlich aber nur 3600 kbits/s erhalte, besteht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Ich möchte Sie hier auf ein Urteil des AG Fürth hinweisen, das einen ähnlichen Fall zu entscheiden hatte (Amtsgericht Fürth, Urteil v. 07. 05. 2009 - Az.: 340 C 3088/08). Das Gericht ging hierbei davon aus, dass die Bereitstellung einer zu geringen und vertraglich nicht vereinbarten Bandbreite, eine erhebliche Pflichtverletzung des Vertrags darstellt, an den der Kunde nicht 24 Monate gebunden werden kann.
Hiermit möchte ich meine vertragsgerechten Leistungen einfordern. Stellen Sie meine DSL-Leitung mit Frist zum 2. Mai 2012 auf 16.000 kbit/s um. Sollten Sie als der Provider Ihre Leistungsverpflichtung nach Ablauf einer Fristsetzung nicht nachkommen, so ist mein Vertrag als Dauerschuldverhältnis wegen Nichterfüllung aus wichtigen Grund zum 3. Mai 2012 gekündigt. (§ 314 BGB) (§ 314 Abs. 2 BGB).
Die Einzugsermächtigung ist Ihnen damit entzogen.
Ich bitte Sie um eine schriftliche Bestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
J G