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Antwort zu folgender Beschwerde

Trotz nachweisbarer Rücksendung eines nicht gekauften Recievers erstattet die Gesellschaft den unter Vorbehalt gezahlten Betrag nicht zurück. Der Betrag musste gezahlt werden, um den Telefonanschluss wieder zu aktivieren.

Es war also kein Telefongebührenrückstand, sondern ein im Streit befindlicher angeblicher Kaufpreis für ein Gerät, das originalverpackt und nachweisbar zurückgegeben wurde.

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