Sehr geehrte Damen und Herren,
leider wurden meine Schreiben bisher, entweder gar nicht, oder ohne Bezug auf meine Fragen, mit unpassenden Standartschreiben, sowohl von T-Online, wie auch aus Ihrem Hause, beantwortet. Deshalb antworte ich auf Ihr Schreiben vom 13. Februar 2014 mal auf diesen Wege. In der Hoffnung hier eventuell mal, eine vernünftige und dem Sachverhalt entsprechende Antwort, zu erhalten.
Denn trotz Ihrer vielen Schreiben, weiß ich leider bis heute immer noch nicht, für welche noch Ausstehende Leistungen, die auch tatsächlich von T-Online erbracht wurden und die ich tatsächlich auch Nutzen konnte, ich Ihnen, bzw. der Telekom/T-Online, noch soviel Geld schuldig sein soll.
Insbesondere wüßte ich gerne:
- Warum ich für die ersten zwei Monate des Vertrages Grundgebühren in Höhe von 29,95€ pro Monat bezahlen soll, obwohl mit T-Online Vertraglich vereinbart wurde, das in den ersten zwei Monaten keine Grundgebühr für mich anfällt?
- Warum ich eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 99,95€ für den Technischen Anschluß bezahlen muß, obwohl diese bei meinem Vertrag entfallen sollten?
- Warum ich 3,83€ für Porto und Versand des DSL-Modems bezahlen soll, obwohl keine Versandkosten dafür vereinbart wurden?
- Warum der Vertraglich vereinbarte 64MB USB-Memory-Drive im Wert von 30,00€ nicht geliefert wurde?
- Warum ich bereits vom 20.08.2004 bis 16.09.2004 DSL-Grundgebühren zahlen sollte, obwohl ich den DSL-Anschluß erst ab dem 16.09.2004 nutzen konnte, weil mir T-Online erst zu diesem Datum, die zur Nutzung benötigten Zugangsdaten, hat zukommen lassen?
- Warum der Zugang zum Internet am 31.03.2005 unberechtigt gesperrt wurde? Denn wenn man, unter Berücksichtigung der obigen Fakten, die Zahlen in einer Aufstellung zusammen fast, dann kommen am Tage der Sperre, rein rechnerisch, keine Schulden raus, sondern ein Guthaben in Höhe von vollen 15,34 Euro (siehe Anlage Bild und im Original in Ihren Unterlagen). Und somit war die Sperre nicht rechtens.
§ 45k Sperre
(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45 h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind.
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"Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt. " (Friedrich Wilhelm I., Soldatenkönig)