Ich habe am 03.09.2013 ein Kochfeld bei Saturn Aachen gekauft. Mit dem sehr freundlichen Leiter der Elektroabteilung, Herrn N., wurde vereinbart den Kaufpreis auf 999,-€ zu setzen, damit ich einen € 150,- Gutschein erhalte. Die Vergleichsangebote, die ich Herrn N. vorlegte, waren deutlich günstiger. Der Kauf bei Saturn Aachen rechnete sich aber durch den Gutschein i. H.v. € 150,-.
Im Januar rief ich bei der Info des Saturn Aachen an und fragte nach der Gültigkeit des Gutscheins, da auf der Karte nur € 150,- zu lesen war. Die Dame führte aus, dass der Gutschein ein Jahr gültig wäre. Auf Nachfrage, dass ich etwas von 6 Monaten gehört hätte, entgegnete die Dame mir, dass das in ihrer Filiale anders geregelt wäre, es sei tatsächlich ein Jahr. Am 15.07. gab ich für eine gemeinnützige Aktion acht Bestellungen online bei Saturn.de auf (Nr. 40661103, 40661101, 40661100, 40661099, 40661102, 40661104, 40661097, 40661098) und ließ sie in den Saturn Aachen liefern. Den Gesamtbetrag wollte ich am 17.07.2014 mithilfe des Gutscheins i. H.v. € 150,- bezahlen.
Nachdem alle Papiere fertiggestellt waren, wurde ich zu der Info geschickt. Die Dame packte den Gutschein aus und erzählte mir, dass dieser abgelaufen sei. Sie drehte mir die Rückseite der Karte zu, auf der eine Gültigkeit bis zum 31.03.2014 ausgewiesen wurde. Ich beruhigte die Dame und führte aus, dass mir von ihrer Info bestätigt wurde, dass der Gutschein ein Jahr gültig ist und insoweit kein Problem vorliegt. Nachdem sich abzeichnete, dass das Gespräch nicht zielführend ist, bat ich darum den Filialleiter zu holen. Es erschien die Frau des Filialleiters und teilte mir mit, dass sie gar nicht daran denkt den Gutschein einzulösen, unabhängig davon, dass mir ihre Mitarbeiterin zuvor genau das versichert hat. Die weitere Diskussion mit der Dame war leider vergebliche Liebesmüh, da sie sich der Angelegenheit schlicht nicht annehmen wollte.
Der Unterschied zwischen Coupon und Gutschein liegt darin, dass ein Gutschein entgeltlich erworben wird, hingegen ein Coupon unentgeltlich zugeteilt wird. Ich habe in völliger Transparenz und in Absprache mit dem Leiter der Elektroabteilung eine höhere Summe bezahlt, als ich hätte bezahlen müssen, um den Gutschein zu erhalten. Somit war der Gutschein in der Endsumme mit eingepreist, mithin entgeltlich erworben.
Daher ist zum einen fraglich, ob die angegebene Befristung von 6 Monaten überhaupt zulässig ist, was das OLG München mit Urteil vom 17. Januar 2008 (AZ 29 U 3193/07) allgemein verneint. Zum anderen ist fraglich, ob es sich überhaupt um einen Gutschein oder einen Coupon handelt. Laut Rechnung handelt es sich um "Universal 150 Euro Ausgabe Techn" und auf dem Beleg steht: "NEU! Saturn Gutschein Card". Auch enthält die Rechnung keine Ausführungen über eine zeitliche Beschränkung, sodass ich gutgläubig vom Vorliegen eines Gutscheins und einer zumindest einjährigen Gültigkeit des Gutscheins ausgegangen bin. Auch auf www.saturn.de/mcs/shop/gutschein-card-faq.html ist keine kürzere Dauer ausgewiesen. Dass man die Karte auspacken muss, um auf der Rückseite einschränkende Bedingungen zu finden, die sonst in den Unterlagen nicht aufgelistet sind, ist irreführend.
Darüber hinaus ist fraglich, warum nicht zumindest der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung von der Frau des Filialleiters anerkannt, sondern schlicht verneint wurde. Saturn Aachen hat auch für den Gutschein einen Geldwert erhalten, da dieser im Kaufpreis mit eingepreist wurde und auch extra auf der Rechnung ausgewiesen wird. Um diesen Geldwert ist Saturn Aachen nach Verweigerung der Einlösung ungerechtfertigt bereichert und hat diesen Zug um Zug gegen Herausgabe des Gutscheins auszukehren.
Herr RA Frank Preidel hat dies für Laien verständlich zusammengefasst: www.kanzlei-pb.de/Gutschein_als_Weihnachtsgeschenk.pdf
Ich bin nicht bereit Saturn meinen Gutschein i. H.v. € 150,- zu schenken. Vor allem im Hinblick auf den sozialen Verwendungszweck der bestellten Artikel, die Saturn Aachen nun storniert hat, ist das Verhalten von Saturn Aachen schwer hinzunehmen und sicherlich für kaum einen der Betroffenen nachvollziehbar.