Meine Frau und ich haben einen JS Gutschein zur Hochzeit geschenkt bekommen. Diesen haben wir leider zwischenzeitlich durch Umzüge aus den Augen verloren. Als wir den wiedergefunden haben, war er leider bereits ein halbes Jahr abgelaufen.
Die Geschenkbox hatte einen Wert von 150 Euro.
Ich habe Jochen Schweizer kontaktiert, ob man auf Kulanzbasis den Gutschein für ein Jahr aktivieren könnte, auch gegen eine Zahlung.
Man erhält als Antwort Paragraphen der AGB und einen Hinweis, dass man leider nichts machen kann.
Offensichtlich betreibt JS eine NULL KULANZ Politik. Abgelaufene Gutscheine gehören zum Geschäftsmodell. Dieses Modell basiert auf dem Ärger und Frust der Kunden.
Ich frage mich wirklich, ob ein kleingedruckter Gültigkeitsablauf auf der Rückseite der Geschenkbox rechtlich ausreichend ist. Witzig ist auch, dass es nicht ausreicht, den Gutschein rechtzeitig einzulösen, sondern das Event muss auch noch innerhalb des Gültigkeitszeitraums stattfinden können. Sonst heißt es bei JS so schön: "Es tut uns leid, dass wir an dieser Stelle nicht mehr für Sie tun können. "
Meine Konsequenzen habe ich für immer daraus gezogen. Ich möchte weder solche Gutscheine geschenkt bekommen, noch werde ich so etwas jemals wieder schenken. Dann schenke ich lieber Geld.
Meine Forderung an Jochen Schweizer:
Erstattung des Preises
Antwort auf die Beschwerde vom 25.06.2015
Guten Tag,
wir können Ihren Ärger natürlich sehr gut nachvollziehen. Würden Sie mir bitte Ihren Gutschein-Code und den Namen des Käufers an feedback@jochen-schweizer.de senden?
Gerne überprüfen wir Ihren Fall nochmal, ob wir nicht doch etwas für Sie tun können.
Viele Grüße
Raphael vom Jochen Schweizer Team
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Die 3 Jahre Gültigkeit der Gutscheine ist rechtens. Was kann JS dafür, dass Sie ihn verlegt haben?
Siehe auch:
http://www.vzhh.de/recht/30441/gutscheine-unbegrenzt-gueltig.aspx
Hallo ReclaBoxler,
mir ist es genauso ergangen. Ich hatte zu meinem 30. Geburtstag eine Outdoor Erlebnis-Box geschenkt bekommen. Ich habe versäumt diesen Gutschein einzulösen. Mein Fehler. Auch mir wurde jegliche Kulanz verwehrt.
@Münchner: Natürlich hält sich Jochen Schweizer an die gesetzlichen Fristen, aber im Bereich CRM sollte man etwas mehr Fingerspitzengefühl beweisen.
Was spricht gegen eine kostenpflichtige Verlängerung des Gutscheins bzw. Aufpreis aufgrund von Preiserhöhungen durch einzelne Erlebnispartner?
Sie verweisen mit Ihrem Link auf einen Artikel der Verbraucherzentrale Hamburg. Schön. Man hat allerdings ein Recht auf Erstattung des Geldwertes (ungerechtfertigte Bereicherung) abzüglich entgangener Gewinne seitens JS. Auch das wird vehement von der Hotline, mit Verweis auf AGB (gesetzliche Verjährungsfrist), verneint. Für JS ein gutes Geschäft - Schenker bezahlt voll, Beschenkter lässt Gutschein verfallen und JS reibt sich die Hände. Das nennt man "Minimalprinzip".
Vor kurzem hat meine Frau mir gegenüber folgenden Wunsch geäußert: "Schatz, kannst du bitte noch das Geburtstagsgeschenk für Stefan kaufen? Der macht doch so viel Sport. Am besten so eine JS Box. Die stehen unten in der Passage im XY-Einkaufszentrum. "
Ich habe dankend abgewunken. Es wurde dann ein Gutschein von einem schönen Pfälzer Weingut.
Auf Kulanz durfte ich mir nun doch etwas für gleichen Wert aussuchen mit einer Gültigkeit bis Ende diesen Jahres.
Mit dieser Regelung kann ich sehr gut leben.