Ich habe 2010 zur Hochzeit einen Wertgutschein über 99 Euro geschenkt bekommen. Der Gutschein geriet leider in Vergessenheit, da er bei meinem Umzug irgendwo in den Kartons verschwunden war.
Jetzt ist er bei einer Aufräumaktion aufgetaucht - allerdings ist er bereits am 31.12.2013 abgelaufen. Als ich den Gutscheincode auf der Internetseite von Jochen Schweizer ausprobierte, kam auch diese Antwort: "abgelaufen".
Natürlich ärgerte ich mich innerlich darüber, daß ich den Gutschein nicht früher eingelöst hatte und dachte, daß der Kundenservice von Jochen Schweizer für mich sicherlich einen vernünftigen Lösungsvorschlag parat hat. Immerhin ist er Gutschein für alle Erlebnisse einlösbar!
Tatsächlich. ich erhielt ein unvergessliches "Erlebnis". :-( Nur stupide, vorformulierte Antworten, welche nicht auf meine Fragestellung eingingen.
Zitate aus den E-mails:
a) "Die zeitliche Befristung unserer Gutscheine lässt sich leider nicht umgehen: Einerseits verändern sich die Teilnahmegebühren für Erlebnisse und Veranstaltungen im Laufe der Zeit deutlich, weswegen wir die angegebenen Preise höchstens 36 Monate lang garantieren können. Andererseits laufen auch die Kooperationsverträge mit unseren Erlebnispartnern immer über einen festgelegten Zeitraum, daher können die Gutscheine grundsätzlich auch nicht länger gültig sein. "
b) "Unser Angebot steht in Abhängigkeit zu den laufenden Vereinbarungen mit unseren Veranstaltern.
Die Gültigkeitsdauer der Gutscheine auf 3 Jahre lässt sich daher leider nicht umgehen. Zum einen verändern sich die Veranstaltungspreise für die Erlebnisse im Laufe der Zeit deutlich, zum anderen laufen auch die Kooperationsverträge mit den Veranstaltern in der Regel nur über ein Jahr und werden dann wieder neu verhandelt.
Jochen Schweizer übernimmt innerhalb des Gültigkeitszeitraumes Ihres Erlebnis-Gutscheins das Risiko von Preissteigerungen beim Erlebnisveranstalter und sorgt dafür, dass ein gewisses, von uns abgestimmtes Rahmenprogramm bei unseren Erlebnispartnern überall gleich angeboten und eingehalten wird. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Erlebnis-Gutscheine deshalb grundsätzlich nicht länger gültig sind, als die gesetzlich festgelegte Verjährungsfrist von drei Jahren. Entsprechende Hinweise sind auch in unseren AGB enthalten und waren bei Kauf des Gutscheins bekannt.
und dann noch der Schlussakkord:
"Es tut uns leid, dass wir an dieser Stelle nicht mehr für Sie tun können.
Viele Grüße aus München"
Also obige Antworten verstehe ich vollkommen, sofern es sich um bereits gebuchte "Erlebnisse" handelt!
Aber der Wertgutschein hat für mich Bargeld-Charakter. Mit Preisänderungen bei den Erlebnisse muss wenn dann ich bei Buchung des Erlebnisses leben und rechnen.
-- Wo ist denn das Risiko für Jochen Schweizer? Ganz im Gegenteil. Ich sehe das volle Risiko (Totalverlust) beim Gutscheininhaber!
Ich bin total enttäuscht über das Verhalten und den oben zitierten Schlussakkord, welcher mir das Gefühl gegeben hat: Vielen Dank doofer Kunde für das Geld; besonders weil wir ja keine Leistung dafür erbringen mussten.
Besonders Jochen Schweizer müsste es am Besten wisssen, daß man positive und besonders negative Erlebnisse mit anderen teilt.
Meine Forderung an Jochen Schweizer:
Verlängerung des Wertgutscheins über 99,-EUR
Antwort auf die Beschwerde vom 10.02.2016
Guten Tag,
vielen Dank für Ihr ausführliches Feedback. Wir verstehen Ihren Unmut und würden Ihren Fall gerne noch einmal überprüfen. Bitte senden Sie uns dazu Ihren Gutscheincode und Ihre Ticketnummer an feedback@jochen-schweizer.de.
Wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden.
Liebe Grüße aus München
Corinna aus dem Jochen Schweizer Team
kommentare und trackbacks 11
Soweit ich richtig informiert bin, verfällt ein Gutschein nicht solange es die Firma / Unternehmen noch gibt.
Da haben Sie recht, ich habe mich geirrt
Als letztens die "Corinna" aus der CRM-Abteilung sich gemeldet hat und nochmal die Daten von dem Gutschein von mir wollte, dachte ich: Endlich. Klasse, dass man sich um mein Anliegen nochmal kümmern will. Also schickte ich die Daten an die genannte Email-Adresse.
Aber jetzt bleibt mir die Spucke weg.
Hier die Antwort die ich nun danach bekam:
Zitat: "Aus Kulanzgründen bieten wir eine Verlängerungsmöglichkeit für abgelaufene Gutscheine an.
Solche Fälle werden einzeln geprüft und es wird aufgrund von definierten Parametern im Sinne des Service-Gedankens individuell entschieden, ob ein Umtausch oder Anrechnung nach Ablauf des Gutscheins möglich ist oder nicht.
Eine Verlängerung kann maximal ins vierte Jahr erfolgen.
Da Ihr Gutschein bereits zum 31.12.2013 abgelaufen ist, können wir Ihnen leider keine Verlängerung mehr anbieten.
Es tut uns leid, dass wir an dieser Stelle nicht mehr für Sie tun können. "
Hier nun meine Frage:
Was sind denn "die definierten Parametern im Sinne des Service-Gedankens"?
Also für mich ist der Customer Relationship Management entgültig durchgefallen. Diese Antwort bzw. die geheuchelte Bemühung einen Kunden zufrieden zustellen, hätte man sich sparen können. Es kam genau der gleiche Inhalt den ich vorher auch schon von Jochen Schweizer erfahren durfte.
Die Firma mag zwar vielleicht rechtlich gesehen "Recht" haben. Aber aus Verbrauchersicht wurde für den Gegenwert den die Firma erhalten hat, keinerlei Gegenleistung erbracht. Andere würden sagen ungerechtfertigt bereichert.
Bin echt am überlegen, ob ich den Fall an Sat1 - Akte2016 schicke.
Mit dem Hilfsangebot nur Hoffnung geweckt und danach leider wieder nur eine Standardantwort zurückbekommen. inhaltlich das Gleich wie vorher auch.
werde mir weitere Schritte überlegen. Schade eigentlich. Es hätte so einfach gelöst werden können. Wie oben beschrieben hat Jochen Schweizer Geld eingenommen ohne jegliche Gegenleistung!
Ergänzend möchte ich noch loswerden, daß eine ähnliche Beschwerde mit Gegenstandswert über 79,- + Ablauf 31.12.2014 scheinbar gelöst wurde. http://de.reclabox.com/beschwerde/110700-jochen-schweizer-muenchen-wertgutschein-ueber-79-euro-abgelaufen-keine-kulanz-moeglich
Meines Erachtens der einzige Unterschied: der Threaderöffner hat auf den Sachverhalt hingewiesen ob es sich nicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung nach §§812ff. BGB handelt.
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Nachfragen und auf Kulanz hoffen kostet nix und ist völlig in Ordnung. Aber ihr Verhalten ist lächerlich.
@ Berlin56. Zuerst einmal nenne ich so etwas nicht trollen. Ich habe Sachverhalte dargestellt, welche nachvollziehbar sind.
Bezüglich des 79,-EUR-Gutschein:
Ablauf war 31.12.2014 -- Reklamation 2016 --somit mind. 1 Jahr zu spät und nicht wie Sie sagen ein paar Monate.
@ Mike Schwarz: Natürlich habe ich auf eine kulante Entscheidung des Unternehmens gehofft. Ich habe oben auch geschrieben, dass das Recht auf Seiten des Unternehmens steht. Lächerlich ist aus meiner Sicht nur das Verhalten des Unternehmens, welches sich bereichert und keine Gegenleistung erbringen will. Grundsätzlich egal wann der Gutschein abgelaufen ist. In meinem Fall handelt es sich zudemum einen Wertgutschein und nicht um ein bestimmten Erlebnisgutschein.
Vor kurzem habe ich einen 8 Jahre alten Kingutschein bei Cinemaxx eingelöst. Jetzt raten Sie mal wie sich der Kassenangestellte verhalten hat? Ich musste nicht mal nachfragen ob er eingelöst wird. Das wurde er einfach! So ein Erlebnis hatte ich mir zugegebenermaßen auch bei dem "Erlebnisveranstalter" Jochen Schweizer erhofft. mfg
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Keinerlei weitere Reaktion von Jochen Schweizer. Ich sag nur ungerechtfertigt bereichert!
@ Berlin56Es ist wirklich ernüchternd Ihre besserwisserische Art hier immer wieder zu vernehmen. Allerdings sollte jemand wie Sie, der sich derart süffisant gibt, und zudem behauptet im Handel zu arbeiten, sich besser mit dem vorliegenden Problem auskennen. Ein Gutschein ist -im Allgemeinen- 3 Jahre "ab Ende des Kaufjahres" gültig. Heißt, die Aussage von Sezer, dass ein Gutschein aus dem Jahre 2010 am 31.12.13 abgelaufen ist, ist korrekt. Ihre Aussage "In der Regel müssen die Gutscheine 3 mindestens Jahre Gültigkeit haben. " ist daher irreführend, da sie lt. Gesetz keine 4 Jahre oder darüber Gültigkeit aufweisen können. Ferner sind die 3 Jahre Gültigkeit nur dann möglich, wenn keine Angaben auf dem Gutschein stehen - keine Dienstleistung damit verbunden ist (=steigende Lohnkosten), keine konkrete Veranstaltung oder Ware. Des Weiteren gilt Folgendes zum vorliegenden Problem: Weigert sich der Aussteller den abgelaufenen Gutschein einzulösen, hat derjenige, der den Gutschein erworben hat, jedenfalls einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrags in bar. Denn in diesem Fall gilt der Aussteller gemäß § 812 Abs. 1 BGB als ungerechtfertigt bereichert, denn die Gegenleistung hat er nicht erbracht. Der Aussteller ist allerdings seinerseits berechtigt, von dem Betrag eine gewisse Summe (ca. 20 %) einzubehalten, denn ihm ist durch die Nichteinlösung ein gewisser Gewinn entgangen. Bei einem Gutschein, der nur an der Verjährung zu messen ist, entsteht ein solcher Rückzahlungsanspruch nicht. (juraforum) @SezerDa hilft wohl nur Hartnäckigkeit: E-Mails, Telefonanrufe, Shopbewertungen. Der letzte Ausweg: persönliches Erscheinen am Sitz des Unternehmens oder eine Anzeige, wobei die kaum den Ärger wert ist :)