Mehrerer Versuche meinen Stromliefervertrag rechtzeitig zu kündigen scheitern, mit Verweis auf die Erfordernis einer ausschließlich brieflich möglichen Kündigung.
Auf mein Email mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort, in der Sie u. a. auf eine Kündigungsmitteilung per Brief einfordern. Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Landesgerichtes München auf Betreiben des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (Urt. v. 30.01.2014*, Az. 12 O 18571/13) mit u. a. folgendem Inhalt: "Das Schriftformerfordernis für die Kündigung stellt nach Auffassung des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung der Kunden des Online-Dating-Portals dar und ist deshalb nach der AGB-rechtlichen Generalnorm des § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Diese Entscheidung mag im Hinblick auf eine andere, speziellere Vorschrift des AGB-Rechts auf den ersten Blick überraschend wirken. Denn gemäß § 309 Nr. 13 BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass ein einfaches Schriftformerfordernis grundsätzlich zulässig ist." Daher bitte ich Sie nochmals mir meine Kündigung umgehend zu bestätigen. Der Vertrag wurde ausschließlich online geschlossen, und kann selbstverständlich (s. o.g. Urteil) auch wieder online gekündigt werden. Anderslautende AGB sind unwirksam."
wird in der Antwort überhaupt nicht eingegangen, es kommt lediglich wieder der Standardantwort-Text, eine Kündigung sei nur brieflich möglich. Auf eine Kündigung per Fax kommt ebenso die gleiche Standard-Email als Antwort.
Der Fall ist für mich eindeutig: Kunden werden online geködert, dann wird Ihnen die Kündigung mit allen Mitteln erschwert mit Verweis auf juristisch nicht halbare AGB. Ich werde bei weitere Nicht-Akzeptanz den Vorgang an die Verbraucherzentrale weiterleiten und eine Klage anregen.
Bestell-/Kundennummer: Vertragskonto: 000123110351
Meine Forderung an Stromio:
Anerkennung der bisherigen Kündigungsversuche
Antwort auf die Beschwerde vom 10.06.2016
Sehr geehrter Herr Lell,
Wir bedauern, dass Sie Grund zur Beschwerde haben.
Ihr Kündigungswunsch per Post hat uns erst am 09.06.2016 erreicht, dementsprechend konnte der Vertrag auch erst heute am 10.06.2016 beendet.
Die Bestätigung wird Ihnen innerhalb der nächsten Tage zugestellt. Wir bitten Sie nach Erhalt dieser Ihre ReclaBox Beschwerde auf erledigt zu setzten.
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH
kommentare und trackbacks 5
Anhand der Antwort des Unternehmens wird leicht erkennbar, dass auf Inhalte in keiner Antwort eingegangen wird.
Ein Urteil mag sich jeder selbst bilden.
Die Beschwerde ist nicht gelöst, da der Anbieter mit Beharren auf nicht gesetzeskonformen AGB den Kunden zwingt einen Brief zu schreiben. Das Porto hat mich 5,25 gekostet. Die Anerkennung der Kündigung hat mich der Beschwerde an sich nichts zu tun. Nur bei Übernahme der Portokosten und Verzicht auf Beharren postalischer Kündigung wäre die Beschwerde gelöst.
Die Beschwerde ist nicht gelöst, da der Anbieter mit Beharren auf nicht gesetzeskonformen AGB den Kunden zwingt einen Brief zu schreiben. Das Porto hat mich 5,25 gekostet. Die Anerkennung der Kündigung hat mich der Beschwerde an sich nichts zu tun. Nur bei Übernahme der Portokosten und Verzicht auf Beharren postalischer Kündigung wäre die Beschwerde gelöst.
Das am 17.12.2015 vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ bringt wichtige Änderungen für die Onlinebranche.
Praktisch relevant ist für Onlineunternehmer (nicht nur Shopbetreiber) insbesondere eine Änderung des Paragraphen § 309 Nr. 13 BGB, wonach mit Verbrauchern online geschlossene Verträge zukünftig in Textform kündbar sein müssen. Die Wirksamkeit der Kündigung darf ab dem 01.10.2016 nicht mehr von der Einhaltung der Schriftform abhängig gemacht werden, wie es aktuell in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. Zuvor hatten einzelne Gerichte bereits in diese Richtung entschieden.
Das am 17.12.2015 vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ bringt wichtige Änderungen für die Onlinebranche.
Praktisch relevant ist für Onlineunternehmer (nicht nur Shopbetreiber) insbesondere eine Änderung des Paragraphen § 309 Nr. 13 BGB, wonach mit Verbrauchern online geschlossene Verträge zukünftig in Textform kündbar sein müssen. Die Wirksamkeit der Kündigung darf ab dem 01.10.2016 nicht mehr von der Einhaltung der Schriftform abhängig gemacht werden, wie es aktuell in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. Zuvor hatten einzelne Gerichte bereits in diese Richtung entschieden.