Am 2. Juni 2015 habe ich eine 6 monatige Mitgliedschaft abgeschlossen. Ich ging von einer zeitlich klar abgegrenzten Mitgliedschaft aus. Eine automatische Vertragsverlängerung kam für mich nicht in Frage. Als ich nun 10 Wochen vor dem Ende der Mitgliedschaft von einer Bekannten darauf hingewiesen wurde, dass Parship 12 Wochen vor Vertragsende, also bereits 3 Monate nach Vertragsbeginn, automatisch meine Mitgliedschaft um 12 Monate verlängert und dann auch noch zu einem absurd hohen Monatspreis, habe ich sofort gekündigt.
Seitdem habe ich nun Mahnschreiben erhalten und jeweils Widerspruch eingelegt. Auch mein Verweis auf § 305 c BGB, sowie § 312 j BGB, wurde nicht anerkannt. Ein Einschreiben mit Rückschein wurde von mir am 16.11.2015 verschickt. Darin legte ich noch einmal ausführlich meine Ablehnung gegen die Verlängerung des ABO´s dar. Nun habe ich 7 Monate nichts von PARSHIP gehört und erhielt gestern ein Schreiben von deren Inkasso-Unternehmen. Ich habe nach wie vor nicht die Absicht zu zahlen und werde einen vollständigen Widerspruch gegen die Forderung einlegen.
Bestell-/Kundennummer: PSVKNXVV9K
Meine Forderung an PARSHIP:
Den Verzicht der automatischen Verlängerung meiner 6 monatigen Mitgliedschaft.
Antwort auf die Beschwerde vom 14.06.2016
Sehr geehrtes PARSHIP-Mitglied,
selbstverständlich weisen wir unsere Mitglieder frühzeitig und transparent auf die Vertragsbedingungen und auch die Verlängerung hin (zum Beispiel während des Bestellvorgangs).
Melden Sie sich bitte bei unserem Kundenservice - vielleicht finden die Kollegen mit Ihnen ja eine Lösung. Nutzen Sie dazu einfach dieses Formular: http://bit.ly/23dfxf6
Beste Grüße
Ihr PARSHIP-Team
kommentare und trackbacks 5
AGB´s mal wieder nicht gelesen?
https://www.parship.de/termsandconditions
Schade
Genau darum geht es ja. Die automatische Verlängerung der Mitgliedschaft versteckt der Anbieter in seiner AGB. Hierauf muss der Anbieter jedoch schon bei der Registrierung/Erstanmeldung ausdrücklich hinweisen. Dieser Hinweis muss den gesetzlichen Vorgaben in § 312 j BGB gerecht werden- es muss also entweder durch einen Button oder aber durch einen optisch hervorgehobenen Schriftzug darauf hingewiesen werden, dass eine entgeldpflichtige Vertragsverlängerung erfolgt. Da dieses nicht geschieht, handelt es sich um eine überraschende Vertragsklausel im Sinne des § 305 c BGB.
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist endgültig nicht gelöst