NULL Kulanz bei abgelaufenem Gutschein

München

Mein Mann hat einen Erlebnisgutschein von Jochen Schweizer im Wert von EUR 60,00 geschenkt bekommen. Dieser war gültig bis zum 31.12.2014. Aus verschiedenen privaten Gründen, die gegenüber Jochen Schweizer dargelegt wurden, konnte der Gutschein nicht eingelöst werden.

Ich habe bei Jochen Schweizer angefragt, ob es eine Möglichkeit gibt, den Gutschein doch noch in irgendeiner Form zu nutzen; sei es Verlängerung oder Umwandlung in ein anderes Erlebnis. Es folgte Emailverkehr mit insgesamt drei verschiedenen Mitarbeitern, die allesamt stur auf dem Ablaufdatum, ihren eigenen Verträge mit ihren Partnern, den AGB sowie der 3-jährigen Verjährungsdauer beharren. Von Entgegenkommen oder Kulanz keine Spur! Daraufhin habe ich die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt, schließlich habe ich für das Erlebnis bereits bezahlt. Auch hier: KEINERLEI ENTGEGENKOMMEN!

Auf Grund der Anzahl der Beschwerden scheint sich mein Eindruck zu bestätigen, dass abgelaufene Gutscheine zum Geschäftsmodell von Jochen Schweizer gehören. Ist ja auch ein super Deal - Kaufpreis kassieren, ohne etwas dafür zu leisten. Dass der Anspruch auf das Erlebnis verjährt ist, sehe ich noch ein, jedoch ist die Einbehaltung des Kaufpreises eine ungerechtfertigte Bereicherung, die gesetzlich nicht zulässig ist. Außerdem: von einem Unternehmen in dieser Größe und mit einem gewissen Bekanntheitsgrad sollte man etwas mehr Kulanz (also mehr als NULL) erwarten können.

Ich für meinen Teil bin sehr enttäuscht und verärgert und werde mit Sicherheit nicht noch einmal etwas bei Jochen Schweizer kaufen oder mir schenken lassen.

Bestell-/Kundennummer: Ticket 10648912

Meine Forderung an Jochen Schweizer:

Erstattung des Kaufpreises oder Umwandlung des Gutscheins in ein anderes Erlebnis

Antwort auf die Beschwerde vom 04.07.2016
Jochen Schweizer GmbH

Abteilung: Customer Relationship Management

05.07.2016 | 09:15 Uhr

Guten Tag,

schade, dass Sie es innerhalb der 3 Jahre bis zum Jahresende nicht geschafft haben Ihren Gutschein einzulösen. Grundsätzlich haben wir in jedem Fall großes Interesse daran, dass ein Gutschein eingelöst wird. Wir richten uns bezüglich der Gutscheinfrist aus Gründen der Bilanzierungserfordernisse nach der gesetzlichen Verjährungszeit für Leistungsansprüche (§195 BGB). Hierbei nutzen wir im Sinne unserer Kunden den vollen Verjährungszeitraum aus, nämlich 3 Jahre ab Ende des Kaufjahres (effektiv also bis zu 4 Jahre).

Uns ist bewusst, dass immer mal etwas dazwischen kommen kann weshalb wir bei zeitnahen Rückmeldungen grundsätzlich gern zu Kulanzlösungen bereit sind. Außerdem bieten wir innerhalb der Gültigkeit eine Verlängerung des Gutscheins an. Leider können wir nach Ablauf der Gutscheinfrist keine Kulanz mehr walten lassen.

Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen an dieser Stelle keine positivere Auskunft geben können.

Liebe Grüße aus München
Corinna aus dem Jochen Schweizer Team

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Weiterhin keinerlei Entgegenkommen von Jochen Schweizer. Nicht einmal der Kaufpreis wird zurück erstattet. Das ist ungerechtfertigte Bereicherung!

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist endgültig nicht gelöst