Pauschalreise wurde unverlangt storniert und ca 70% Stornokosten

Leipzig

Sehr geehrte Damen und Herren

am 27.03.2016 haben wir eine Pauschalreise für 2 Personen vom 7. Oktober 2016 bis 23. Oktober 2016 gebucht.

Unmittelbar im Anschluss bekamen wir eine Buchungsbestättigung von travel24.com.

Der Preis 2788,00€.

Der Reisepreis wurde sofort fällig und sollte bis 3.4.2016 bis 14 Uhr bezahlt werden.

Auf unsere Mail, dass eine sofortige Fälligkeit in der gesamten Höhe unüblich wäre und wir deshalb zunächst 50% des Reisepreises sofort anzahlen und dann vor Reisebeginn den Rest.

In der Mail stand ausdrücklich, dass wir die Reise auf jeden Fall antreten möchten.

Am 12. Mai 2016 erhielten wir eine Rechnung über 1.951,60€ mit den Worten letzte Mahnung.

In dem Glauben es handelte sich um eine Anzahlung, haben wir den Preis bezahlt.

Nachdem nun keine Folgerechnung über die fehlenden 836,40€ mehr kam, habe ich in unserem Hotel nachgefragt. Es wurde keine Reservierung in unserem Hotel vorgenommen.

Auf Nachfrage handelt es sich bei den 1951,60€ um Stornokosten.

Das sind Ca. 70% des Reisepreises Ca. 6 Monate vor Reiseantritt.

Zudem lässt sich die Reise nicht mehr buchen, da das Hotel bis auf das letzte Appartment ausgebucht ist.

Bestell-/Kundennummer: ULT_5355572 oder 900294217

Meine Forderung an Unister:

Antritt der gebuchten Reise

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Sie haben bei der Buchung einen Vertrag abgeschlossen, in den Vereinbarungen war festgehalten das der Reisepreis innerhalb 3 oder 4 Wochen komplett fällig ist. Daran haben Sie sich nicht gehalten und den Vertrag gebrochen. Daher hat Unister den Schadensersatz von 70 % zu Recht gefordert. Ihnen bleibt offen von Unister zu fordern dass der tatsächlich entstandene Schaden niedriger ist.

Gebe meinem Vorredner recht.
Sie haben einen Vertrag abgeschlossen mit entsprechenden AGB´s.
Ich kann doch nicht einfach hingehen und nur die Hälfte überweisen, obwohl ich aufgefordert werde, den gesamten Preis zu zahlen. Es war der Fehler von Ihnen, nur die Hälfte zu zahlen! In Zukunft sollten Sie die AGB lesen, bevor Sie etwas abschließen.

Agb hin oder her, mehr als 20 Prozent muss man nicht anzahlen, da haben Sie recht, (BGH-Urteile X ZR 85/12, X ZR 13/14 und X ZR 147/13), 50 Prozent sind schon zuviel, es sei denn der Veranstalter gibt nachvollziehbare Gründe an, der volle Reisepreis ist erst 4 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen. An Ihrer Stelle würde ich mir einen Anwalt für Reiserecht suchen, schliesslich schlafen Sie ja nicht mit den AGB unterm Kopfkissen. Dann wird der Veranstalter sich auch zu den Stornogebühren äussern müssen, ob ihm wirklich der entsprechende Schaden entstanden ist. Nicht alles was in den agb steht ist auch wirksam.

Erstmal Vielen Dank für die schnellen Kommentare.
Leider kann ich den ersten beiden Kommentare nicht zustimmen, da sie die derzeitige Rechtsprechung nicht berücksichtigen.
Nach dem Urteil des BGH vom 09.12.2014 zum Aktenzeichen X ZR 13/14 kann davon ausgegangen werden, dass diese Storno-Klauseln im Reisevertrag sämtlich unwirksam sein dürften, da Sie gegen den Grundsatz aus § 651 i BGB verstoßen.
Mein Wunsch ist es jedoch die Reise anzutreten die aber anderweitig vergeben wurde und somit entfällt die Stornogebühr vollständig und lediglich Bearbeitungsgebühr kann erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst