Ich bin über 23 Jahre bem UKH Halle (Saale) als Krankenschwester, aufgrund eines schwebenden Arbeitsgerichtsverfahren beim Arbeitsgericht Halle (Saale) zwischen mir und meinem Arbeitgeber, wird mir seit April 2016 das staatliche Kindergeld bis dato. nicht ausbezahlt, da das UKH Halle (Saale) von mir subjektiv empfunden, mich damit versucht unter Druck zu setzen, einen widerrufenen Arbeitsgerichtsvergleich anzunehmen. Da das Kindergeld nur auf " Zuruf " der Personalabteilung des UKH Halle (Saale) über die Familienkasse bei der Bezügestelle beim Finanzamt Dessau-Roslau angewiesen wird. Nach mehreren Versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden, auch telefonischen Anfragen, Faxanschreiben von mir und meinen vertretenden Rechtsanwälten erfolgt keine Reaktion, man mauert oder reagiert überhaupt nicht. Man spielt auf Zeit um einen mürbe zu machen, wobei die Zahlung eines staatlichen Kindergeldes mit einen arbeitsrechtlichen Rechtsanspruch nicht zu tun hat und auf verschiedene Anspruchsgrundlagen beruht.
Man hat sich für die Klinik 23 Jahre aufgeopfert, war immer da wenn Not am Mann war, wenn es Personalengpässe gab aus welchen Gründen auch immer.
Dann wird wohl aus arbeitsrechtlich-prozeßtaktischen Gründen von gewissen Sachbearbeitern des UKH Halle (Saale) es so iniziiert, um einen zu zwingen Vergleiche einzugehen das eben das rückständige Kindergeld ausbezahlt wird, da dies mit der Gehaltszahlung über die Bezügestelle immanent ist!
Was für eine schikanöse Willkür!
Bestell-/Kundennummer: 4032X0
Meine Forderung an Universitätsklinikum Halle (Saale):
Auszahlung des rückständigen Kindergeld durch die Familienkasse beim Finanzamt Dessau-Roßlau
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist gelöst
Beschwerde 125797 vom 10.10.2016, 06.39 h
Verschiedene Versuche die Beschwerde zu löschen, sind leider fehlgeschlagen. Die Beschwerde ist im Zusammenhang mit Meinungsverschiedenheiten im Arbeitsverhältnis entstanden.
Ich bin im April 2016 fristlos gekündigt worden, so dass ein Anspruch von diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand.
Ein willkürliche schikanöse Behandlung lag deshalb nicht. vor.
J. Peschel