Mißachtung des § 40 Abs. 4 EmWG

Enervatis
Halle

Mißachtung des § 40 Abs. 4 EmWG

Stromlieferungsvertrag dauerte vom 01.07.2015 bis 30.06.2016.

Enervatis verweigert die Abrechnung.

Es werden weder die zuviel gezahlten Beträge zurückerstattet, noch wird der Bonus ausgezahlt.

Obwohl in mehrern Telefonaten die Erledigung zugesagt wurde, ist bislang keine Erledigung erfolgt.

Mails und Beschwerdebriefe (Einschreiben mit Rückschein) werden nicht beantwortet.

Bestell-/Kundennummer: Kunde 130889

Meine Forderung an Enervatis Energieversorgungsgesellschaft:

Abrechnung mit Rückerstattung des zuviel gezahlten Abschlages und Bonuszahlung von 15 Prozent auf den gesamten Brutto-Rechnungsbetrag

Antwort auf die Beschwerde vom 11.10.2016
Enervatis

Abteilung: Kundenservice

14.10.2016 | 14:55 Uhr

Sehr geehrter Herr Fuhrmann,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Der erneute Rechnungsversand ist bereits erfolgt. Wir hatten Sie diesbezüglich telefonisch informiert. Weiterhin wurde der Neukundenbonus am 19.09.2016 auf Ihr Konto überwiesen.

In Anbetracht dessen gehen wir von einer Klärung Ihres Anliegens aus.

Bei Rückfragen kommen Sie gerne direkt auf uns zu.

Freundliche Grüße

Ihre Enervatis

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Die verspätete Abrechnung und Rückerstattung erfolgten nicht ordnungsgemäß

Begründung:
Die Erhöhung des Arbeitspreises für die Zeit von 01.07.2015 - 31.12.2015 erfolgte zu Unrecht, weil die gesetzlichen Änderungen erst ab 01.01.2016 wirksam wurden.

Die gesetzliche Änderung zum 01.01.2016 hat auf den Grundpreis keinerlei Auswirkung weil die gesetzlichen Preisänderungen mengenbezogen und nicht zeitbezogen sind. Eine Erhöung des Grundpreises erfolgte zu Unrecht, weil wir hier montliche fixe Kosten vereinbart hatten.

Obwohl ich Enervatis mit Fristsetzung um Richtigstellung der Rechnung und Rückerstattung des Restbetrages gebeten habe, reagiert Enervatis nicht.

Die verspätete Abrechnung und Rückerstattung erfolgten nicht ordnungsgemäß

Begründung:
Die Erhöhung des Arbeitspreises für die Zeit von 01.07.2015 - 31.12.2015 erfolgte zu Unrecht, weil die gesetzlichen Änderungen erst ab 01.01.2016 wirksam wurden.

Die gesetzliche Änderung zum 01.01.2016 hat auf den Grundpreis keinerlei Auswirkung weil die gesetzlichen Preisänderungen mengenbezogen und nicht zeitbezogen sind. Eine Erhöung des Grundpreises erfolgte zu Unrecht, weil wir hier montliche fixe Kosten vereinbart hatten.

Obwohl ich Enervatis mit Fristsetzung um Richtigstellung der Rechnung und Rückerstattung des Restbetrages gebeten habe, reagiert Enervatis nicht.

Die verspätete Abrechnung und Rückerstattung erfolgten nicht ordnungsgemäß

Begründung:
Die Erhöhung des Arbeitspreises für die Zeit von 01.07.2015 - 31.12.2015 erfolgte zu Unrecht, weil die gesetzlichen Änderungen erst ab 01.01.2016 wirksam wurden.

Die gesetzliche Änderung zum 01.01.2016 hat auf den Grundpreis keinerlei Auswirkung weil die gesetzlichen Preisänderungen mengenbezogen und nicht zeitbezogen sind. Eine Erhöung des Grundpreises erfolgte zu Unrecht, weil wir hier montliche fixe Kosten vereinbart hatten.

Obwohl ich Enervatis mit Fristsetzung um Richtigstellung der Rechnung und Rückerstattung des Restbetrages gebeten habe, reagiert Enervatis nicht.