Auch ich habe Stress mit stromio. Strommio lehnt meine Email
Kündigung ab und beruft sich auf ein Urteil OLG Düsseldorf
AZ I-6 U 163/14 v. 18.12. Ich habe mit dem 6. Senat beim OLG telefoniert. Diese Urteils AZ gibt es nicht, richtig ist AZ I-6 U 153/14 v. 18. 2014. Ob das bei stromio nur ein Tippfehler war?
Mich interessiert das nicht, weil BGH das völlig anders entschieden hat Az. III ZR 387/15 v. 14.7.20016. Stromio hält dieses Urteil für nicht vergleichbar " Ein Vergleich zu anderen Urteilen, die sich u. a. auf OnlineDatingplattformen beziehen und somit auf reine Onlinedienstleistungen, kann daher nicht gezogen werden. "
Ich bleibe am Ball und lasse mich durch die Verbraucherzentrale vertreten.
Bestell-/Kundennummer: 000123316396
Meine Forderung an stromio.de:
Anerkennung meiner Emailkündigung v. 22.9.16
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Stromio Kulanzregelung im Einzelfall