Ausgeträumt - jetzt wird abgezockt

München

Zu Weihnachten bekam ich einen Jochen Schweizer Gutschein geschenkt: Quad Winter Tour. Da der Winter weder in diesem noch um folgenden Jahr mit Schnee gesegnet war, habe ich diesen Gutschein nicht eingelöst. Wie auch, kein Schnee kein Winter, keine Quad Tour. Da ich schon mal auf der Internetseite war wußte ich das man den Gutschein auch verlängern kann, dachte ich - bis zu dem Zeitpunkt wo man mir bei der Telefonberatung sagte das dies nicht möglich wäre.

Auf mein fragen, was man jetzt machen kann, schließlich habe ich bezahlt und keine Leistung erhalten, und auch die Firma Jochen Schweizer mußte keine Rechnung an die Quadfahrer bezahlen, wurde ich weiter verbunden. Alles freundlich, alles perfekt im Ablauf, wie wenn man es täglich hundertmal macht.

Dann war ich in einer extra Abteilung, mit geschulten Konflikt-Profis, die weder auf schwierige Umstände bei der Gutscheineinlösung reagieren, noch auf freundliches Bitten und auch nicht auf Drohungen. Auch meine dreimalige sehr deutliche Aufforderung, das ich Hr. Schweizer persönlich sprechen will wurde sehr cool mit dem Hinweis abgelehnt: "Hr. Schweizer steht für persönlichen Kundenkontakt nicht zur Verfügung, heute nicht, morgen nicht - niemals".

Auf diese Situation ist man bei Jochen Schweizer also perfekt eingestellt, ja Sie ist Teil der Geschäftsidee und wesentliches Element der Gewinnerzielung. Man will Gutscheine verkaufen und keine Erlebnisse und da ist der ersatzlose Ablauf des Gutscheins fest eingeplant.

Betrug kann man das noch nicht nennen, den er hält sich an die Regeln, zumal an die, die er in seinen AGB selbst aufstellt. Trotzdem nenne ich das eine üble Abzocke und kann nur jeden warnen einen Gutschein von dieser Firma zu kaufen.

P. S. Viele der Events könnt Ihr im Internet googeln und zum gleichen Preis oder sogar etwas günstiger direkt beim Veranstalter buchen.

Bestell-/Kundennummer: ESGJG9C9

Meine Forderung an Jochen Schweizer:

Geld zurück

Antwort auf die Beschwerde vom 16.03.2017
Jochen Schweizer GmbH

Abteilung: Customer Realtionship Management

22.03.2017 | 14:52 Uhr

Guten Tag Herr Stockert,

wir richten uns bezüglich der Gutscheinfrist aus Gründen der Bilanzierungserfordernisse nach der gesetzlichen Verjährungszeit für Leistungsansprüche (§195 BGB). Hierbei nutzen wir im Sinne unserer Kunden den vollen Verjährungszeitraum aus, nämlich 3 Jahre ab Ende des Kaufjahres (effektiv also bis zu 4 Jahre).
Die Zufriedenheit unserer Kunden liegt uns sehr am Herzen und wir sind bei zeitnahen Rückmeldungen grundsätzlich gern zu Kulanzlösungen bereit. Uns ist bewusst, dass immer mal etwas dazwischen kommen kann, daher bieten wir innerhalb der Gültigkeit eine Verlängerung des Gutscheins an. Danach können wir Ihnen leider nicht mehr entgegenkommen.
Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen an dieser Stelle keine positive Auskunft geben können.

Liebe Grüße aus München

Ihr Jochen Schweizer Team

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Wenn Sie im Sinne der Kunden die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, dann ist das keine kundenfreundliche Regelung sondern einfach Ihre Verpflichtung.
Tatsächlich nützen Sie die Verjährungsfristen von Dienstleistungsverträgen bei deren Schaffung der Gesetzgeber niemals daran gedacht hat das jemand daraus ein Gutscheinmodell entwickelt und darauf seine Existenz begründet. Sie handeln also nicht im Sinne des Gesetzes sondern verschleiern damit nur Ihr fragwürdiges, hinterhältiges, Geschäftsmodell.

Welche Firma muß sich schon eine interne oder vielleicht sogar externe Beschwerde-Abteilung leisten um Ihre verärgerten Kunden abzuwimmeln. Gutscheine drucken und verkaufen ist eben ein sehr lukratives Geschäft, da kann man die Moral schon mal etwas tiefer hängen - passen Sie nur auf das Sie nicht drüber fallen.

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst

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