Ich erhielt eine Mahnung der Fa. Haufe / Lexware.
Ich nutze seit Jahren die Software QuickBooks. Nun sendete die Firma Haufe eine Software Lexware Büro easy plus vollkommen unaufgefordert zu. Weder habe ich diese bestellt, noch darum gebeten mir ein Ansichtsexemplar zur Verfügung zu stellen. Ich öffnete den Umschlag noch nicht einmal, geschweige denn habe ich die Software installiert oder benutzt.
Dennoch fordert man mich nun auf über 270 Euro für die Software zu bezahlen. Offenbar hat man meine Kontaktdaten durch die Registrierung von QuickBooks.
Da ich mittlerweile keine PC's, sondern MACBooks nutze, ist die Software für mich eh uninteressant, da sie nur unter Windows läuft.
Ferner hatte ich mich bereits entschieden die online Variante der Software zu nutzen.
All das teilte ich der Fa. Haufe mit. Auch meine Kundennummer der Online Variante sendete ich mit, um zu belegen, dass meine Angaben stimmen. Ich bot auch an den ungeöffneten Umschlag mir der Ansichts Software zurückzusenden.
Ich erhielt daraufhin folgendes Schreiben von Haufe / Lexware.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30.01.2017.
Sie erhielten von uns am 08.12.2016 das Produkt "Lexware büro easy plus" zur Ansicht.
Nun bitten Sie um Rücknahme der Ware, da der Artikel von Ihnen nicht benötigt wird.
Auf unsere Produkte bieten wir eine großzügige Ansichtsfrist von vier Wochen. Innerhalb dieses Zeitraumes haben Sie die Möglichkeit einen Artikel unverbindlich zu prüfen und diesen innerhalb dieser Frist - ohne Angabe von Gründen - an uns zurückzusenden. Die Ansichtsfrist gilt für Erst- und für Update-Lieferungen.
Diese Frist ist jedoch bei weitem Überschritten und eine Rücknahme aus diesem Grund nicht mehr möglich. Wir bitten um Verständnis und um Zahlungsausgleich der Rechnung. Vielen Dank.
Wir weisen daraufhin, dass, sollte die Ware zurückgesandt werden, die Rechnung trotzdem ausgeglichen werden muss.
Sie haben noch Fragen? Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 - 22:00 Uhr sowie Samstag und Sonntag von 10:00 - 20:00 Uhr für Sie da.
Mit freundlichen Grüßen
Kundenservice
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Haufe Service Center GmbH
Der Service - Dienstleister der Haufe Gruppe
Haufe | Lexware | Haufe Akademie
Verlag für ControllingWissen
Haufe-Lexware Real Estate
Schäffer-Poeschel
Bestell-/Kundennummer: 91326714
Meine Forderung an Haufe-Lexware:
Anullierung der Forderung
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 4
Haben Sie nicht die Software dort bestellt? Dann hat der Verlag Pech gehabt. Nach §241a BGB sind sie somit aussen vor. Eine Rechnung müssen Sie nicht bezahlen. Fragen Sie vielleicht nach, ob die Ware wieder abgeholt wird oder ob sie die nicht bestellte Ware - ausnahmsweise kostenlos für den Verlag - entsorgen sollen. Abholen kann der Verlag allerdings aus Zeitgründen lediglich Sonntags nachmittags zwischen 14 und 15 Uhr. Dann kommt weder die Post noch ein Paketdienst. Vergessen Sie nicht, Lagerungskosten für die nicht bestellte, von Ihnen gelagerte Ware zu berechnen. Zahlen Sie nicht, es kann Ihnen nichts passieren, sofern sie nicht die Software bestellt haben. Viel Glück (Spaß)
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Ich habe die Rechnung bezahlt, um eine negative Kreditauskunft zu vermeiden und alle Produkte der Fa. Haufe / Sexware abgekündigt.
Bei diesem Laden weiß die eine Hand nicht, was die andere tut. Die Buchhaltung besteht auf die Zahlung der Rechnung mit allen Mahnkosten, auch nachdem ich mitgeteilt habe, dass sie mich als Kunden verlieren.
Gleich nach der Kündigung kommen E-Mails mit Bedauern etc. Blabla.
Offensichtlich sind die meisten Abläufe bei Haufe automatisierte Abläufe.
Die Zahlung war ein eindeutiger Fehler. Sie hätten die Forderung sofort bestreiten sollen, strittige Forderungen dürfen nicht zu einer negativen Kreditauskunft führen. Genau mit der Angst vor einer negativen Kreditauskunft agieren viele (windige) Softwareversender (und andere Unternehmen ebenso). Manche drohen sogar damit, um die Leute einzuschüchtern und zu ungerechtfertigten Zahlungen zu bewegen. Der Versender muss übrigens nachweisen, dass von Ihnen eine rechtskräftige Bestellung vorliegt.
Wurde die Software tatsächlich unaufgefordert zugesendet und in der Vergangenheit auch kein Abo etwa für die Zusendung aktueller Software zur Ansicht eingegangen, könnte sogar der Straftatbestand des Betruges §263 StGB vorliegen. Ich würde mich in Ihrem Fall unbedingt vom Verbraucherschutz und einem Anwalt beraten lassen. Ebenso halte ich eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Betrug §263 StGB für angebracht.
Dies ist ausdrücklich keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Privatmeinung.