Preiserhöhungen / Ungerechtfertigte Mahn / Zusatzkosten

Hamburg
Am 29.12.17 erhielt ich die Schlußrechnung zu meinem Stromliefervertrag. Leider ist diese Abrechnung in mehreren Punkten fehlerhaft. Ich widerspreche dieser Schlußrechung hiermit in den folgenden Punkten: 1. Ihre Preiserhöhung gemäß §42 (3) EnWG wurde nicht auf „transparente und verständliche Weise“ mitgeteilt. Die Ankündigung der Preiserhöhung im Schreiben vom 10.06.16 ähnelt sehr dem Sachverhalt der 365 AG und der ExtraEnergie aus den Jahren 2013 und 2014. In diesen Fällen haben deutsche Gerichte (u. a. das Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14) und das Amtsgericht Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) ) zu Gunsten der Verbraucher entschieden und die Praktiken der Stromanbieter kritisiert. Außerdem beinhaltet es nur den Grundpreis und nicht den Arbeitspreis. Eine Information über die Preiserhöhung des Arbeitspreises habe ich nie erhalten. Ferner zweifle ich die Zulässigkeit der Preiserhöhung gemäß §315 BGB an, da eine Preiserhöhung i. H.v. über 10% nicht mit der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung erklärbar ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Seite der Verbraucherzentrale, wo ähnliche Klauseln vom BGH als unzulässig eingestuft wurden: www.verbraucherzentrale.de/Rueckforderung-ueberhoehter-Gaspreise-4. 2. In der Jahresabrechnung werden Mahngebühren für den Zeitraum 01.03.17 bis 01.4.17 aufgeführt. In diesem Zeitraum bestand kein Anlass für die Fa. Fuxx Mahnungen zu schreiben da mein Kundenkonto auf Grund des von nicht zurückgezahlten Guthabens aus der Jahresabrechnung 2016 deutlich im positiven Saldo lag. Die Auszahlung des Saldos erfolgte erst nach Beauftragung eines Rechtsanwaltes. 3. In der Aufstellung des Zahlungverkehrs veranschlagen Sie Kosten für die Beauftragung Dritter in Höhe von 54,11€ mit Zeitpunkt 29.12.2017 – also nach Vertragsende. Diese Kosten sind für mich nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund erwarte ich eine Korrektur der Abrechnung und eine Überweisung meines Guthabens in Höhe von 226,16€

Bestell-/Kundennummer: NOV15045087

Meine Forderung an Fuxx-Die Sparenergie:

Korrektur der Abrechnung / Überweisung Guthaben in Höhe von 226,16€

Antwort auf die Beschwerde vom 04.01.2018
Fuxx-Die Sparenergie GmbH

Abteilung: Leitung Kundenservice

04.01.2018 | 07:26 Uhr

Sehr geehrter Herr Kunze,

wir werden uns umgehend mit Ihnen bezüglich Ihres Anliegens in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Fuxx Service-Team

bewerten sie die antwort von Fuxx-Die Sparenergie GmbH

Hallo Rainer,

meine Erfahreungen mit der Fuxx-Die Sparerenergie GmbH decken sich mit denen, die du in deiner Beschwerde beschreibst.

Auch bei mir erfolgte eine intransparente Preiserhöhung.

Die angekündigte Kontaktaufnahme durch Fuxx ist nicht erfolgt; stattdessen gab es ein Schreiben vom Inkassounternehmen.

Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht rate ich dir die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes.

Zusätzlich kann ggf. Check24 bzw. Verivox Unterstützung leisten.

Wünsche dir viel Erfolg und halte uns auf dem laufenden.

Viele Grüße

Fabian

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst

Es liegt eine Antwort vom Energieanbieter vor. Diese ist unzureichend. Ich werde diese juristisch prüfen lassen und ggf. das Amt für Verbraucherschutz und die Schlichtungsstelle Energie einbeziehen.

Habe im Februar einen Gerichtstermin gegen Fuxx mit dem selben Fall. Am 17 Januar Urteilt das Gericht im Hamburg über eine Klage der Verbraucherzentrale: www.ardmediathek.de/tv/Plusminus/Das-verflixte-zweite-Jahr-beim-Strom-Ver/Das-Erste/Video?bcastId=432744&documentId=48197662

Das Landgericht in Hamburg hat am 17.01.2018 (AZ 312 O 514/16) folgendes Urteil gegen Fuxx gesprochen: "Es sieht in dem Anschreiben einen eindeutigen Wettbewerbsverstoß und verbietet der Fuxx – die Sparenergie GmbH, es weiter einzusetzen". ( https://www.stromauskunft.de/service/energienachrichten/18406096.

"Die Beklagte hat gegen § 41 III EnWG und damit gegen eine Marktverhaltensregelung i. S.d. § 3 a UWG verstoßen, da das Anschreiben K 1 intransparent ist. § 41 III EnWG ist eine Marktverhaltensregelung i. S.d. § 3 a U WG (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016, Az. 20 U 37/16, Rz. 26). Nach dieser Vorschrift haben Lieferanten die Letztverbraucher rechtzeitig und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Das Anschreiben gemäß Anlage K 1 genügt diesen Transparenzanforderungen nicht. Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht. “ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da! “ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht. https://www.dropbox.com/s/kekzadolq50r0jk/Urteil%20Verbraucherzentrale%20gegen%20Fuxx%20U_312_O_514_16.pdf?dl=0