Nachdem ich von meinem Stromlieferanten immergruen energie 4 Wochen nach elektronischer Ablesung vom 30.11.17 immer noch keine Abrechnung erhalten hatte, kontaktierte ich den tel. Kundenservice und fragte nach der Rechnung und dem aktuellen Tarif.
Dort wurde mir telefonisch mitgeteilt dass sich der Tarif von 22,89 ct /kWh auf 31,00 ct /kWh erhöhte.
Ich habe umgehend nach Bekanntwerden der Preiserhöhung die Sonderkündigung am 4.1.2018 per Mail service@immergruen-energie.de ausgesprochen.
Da ich keine Antwort erhielt, sendete ich die Sonderkündigung nochmals am 9.1.2018 mit dem Referenz Kontakt #13325274 an die alternative Serviceadresse kontakt@kundenservice-energie.de
(Ich erfuhr auf Nachfrage beim Kundenservice, dass die 1. Mail an die immergruen Serviceadresse lt. Vertrag nicht ankam).
Die Sonderkündigung wurde am 10.1.2019 abgelehnt, da ich die Sonderkündigung vor dem 1.12.2017 hätte ausssprechen sollen.
Am 11.1.2018 teilte ich nochmals mit, dass ich keine schriftliche Tariferhöhung erhalten habe und meine Sonderkündigung damit berechtigt ist.
Da ich keine Antwort erhielt, wiederholte ich am 29.1.2018 die Mail.
Danach erhielt ich am 1.2.2018 eine Mail mit einem Anhang von der angeblichen Strompreiserhöhung mit Datum vom 13.4.17.
Auch aus dieser Information wäre mir die Strompreiserhöhung nicht ersichtlich gewesen, denn sie entspricht der im Reclabox forum beschriebenen versteckten Preiserhöhung vom 3.1.2018 von Hr. Matthies
Angepasst auf meinen Sachverhalt ist folgendes zu sagen:
Dass immergrün im Jahr 2017 die Preise angehoben hat ohne die Kunden ordnungsgemäß darüber zu informieren
Preiserhöhungsschreiben (um ca. 32%) vom 13.4.2017 mit Wirkung ab dem 1.12.2017. Dieses Schreiben regelt die Preise sehr weit im Voraus, obwohl es gerade einmal rd. 4 1/2 Monate nach Beginn der Stromlieferung erstellt wurde.
Vertragsänderungen müssen mir jedoch gemäß § 41 Abs. 3 EnWG in "transparenter und verständlicher Weise" mitgeteilt werden. Von Transparenz kann bei diesem Preiserhöhungsschreiben wohl keine Rede sein.
Weiterhin zweifle ich die Rechtmäßigkeit des Umfangs der Preiserhöhung an. Eine Preissteigerung von rd. 32% ist nicht mit der tatsächlichen Kostenentwicklung erklärbar. Die Erhöhung ist damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf das Urteil des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) ) hin. Bereits hier wurde eine Strompreiserhöhung der 365 AG als sittenwidrig eingestuft.
Am 26.1.2018 erhielt ich per Mail die Verbrauchsabrechnung:
In der Rechnung vom 26.1.2018 wird der neue Strompreis auf Seite 4 genannt: Bruttoarbeitspreis: 0,3100 €/kWh, Ihr Bruttomonatsgrundpreis: 4,63 €
Als nächstmöglicher der Kündigungstermin: 30.11.2018.
Am 7.2.2018 habe ich den Kundenservice zur Auszahlung meines Guthabens von ca. 200 Euro aufgefordert.
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer: 2160808823 Kd.Nr. 26009L1271
Meine Forderung an Immergrün Energie:
Rücknahme der Strompreiserhöhung oder Sonderkündigung
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 1
Ich wünsche ihnen viel Erfolg mit dieser Beschwerde, auch wenn ich sehr skeptisch für den Ausgang bin.
Da sich - nicht nur hier - Beschwerden über eine Anzahl ganz bestimmter Stromanbieter extrem häufen, erlauben sie mir ihnen und potentiellen anderen Kunden einen Tipp zu geben, der vielleicht in Zukunft viel Ärger ersparen kann:
Stromanbieter, die mit sehr niedrigen Arbeitspreisen und/oder hohen Neukundenboni werben, müssen diese Werbungskosten wieder hereinholen. Dies passiert entweder durch eine drastische (nicht selten >30 %) Erhöhung des Arbeitspreises und/oder die Verweigerung des Neukundenbonus mit fadenscheinigen oder sogar rechtswidrigen Begründungen. Zieht man alle staatlichen Abgaben und die Netzentgelte, deren Höhe staatlich festgelegt wird, vom Endkundenpreis ab, so bleiben dem Anbieter nur ca. 15 % des vom Kunden gezahlten Betrages. Da sind sehr niedrige Arbeitspreise oder hohe Neukundenboni schlicht nicht möglich.
Deshalb mein Tipp, sich zukünftig nach Stromanbietern umzusehen, die auf hohe Neukundenboni verzichten, realistische Arbeitspreise haben und idealerweise eine möglichst lange Nettostrompreisgarantie bieten. Dies erhöht dramatisch die Chance, auf einen seriösen Anbieter zu treffen. Und vor allem lässt es dann unseriöse Anbieter nach und nach vom Markt verschwinden.