Da es im Leben oft um lesefähige Sprache geht, dürfte ich als Legastheniker eigentlich nicht mithalten. Dennoch habe mir da mal ein Problem mit dem Verfassungsdeutsch im Prüfbescheid -1-BvR-183-81-: ZB. Die Zustimmung, dass die Kunstfreiheit auch nicht schrankenlos gewährt ist.
Bedeutet mir nicht, dass die Kunstfreiheit nicht mehr zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise gewährt werden muss, wie das die Verwaltungspolitiker NRW glauben machen wollen. Wenn nur Art.5 Abs.2 GG. von der Schrankenregelung betroffen ist. Wie komme ich aus dieser Nummer wieder raus?
Wenn die Verwaltungspolitiker die Kunstfreiheit Grund Art.5/2 GG. nicht mehr an jeden Ort gewähren lassen wollen, müssen, können. Was bedeutet im Zusammenhang die verfassungsrechtliche Einlassung in der Entscheidung -1-BvR-183-81-: „…die Verwaltungsgerichte haben auch nicht verkannt, dass bei einer Erlaubnisverweigerung der hohe Wert der Kunstfreiheitsgarantie zu berücksichtigen ist, darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen werden, denn der Beschwerdeführer wollte letztlich nichts weiter festgestellt wissen, dass er für die Absicht Kunst in einer Fußgängerzone herzustellen und zu verkaufen, keiner Behördenerlaubnis bedürfe".
Muss ich dieser Einlassung überhaupt noch einer Erlaubnis fragen dürfen müssen?
Plemer
Meine Forderung an Stadtverwaltung:
Freiheit für die Freiheit
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Die Frage ist, wo Kunst aufhört und gewerblicher Handel anfängt. Das Problem wird wohl nicht das Malen an sich sein, sondern der Verkauf der Bilder auf der Straße.
Da gibt es keinen Anfang oder Ende - Kunst ist verfassungsrechtlich definiert und durch viele Gerichtsentscheidungen wurde geklärt, dass Kunst kein Gewerbe ist, nicht den Tatbestand des verbotenen Anbietens von Waren auf der Straße erfüllt.
Das hatten wir schon mal! Ihre Beschwerde wird kaum interessanter, wenn Sie sie hier jede Woche neu einstellen. #-{
Die Verachtung von Freiheitsrechten hat mal ´ne ganze DDR ausgelöscht, warum soll mich deine kümmern?
Ich denke, wenn man freiberuflich schon als Künstler vermerkt ist, dann ist registrierten Künstler freigestellt, wo, wann, und wie er seine Kunst ausübt und verkauft, denn wo steht die Einschränkung geschrieben, dass ein freischaffender Künstler nur in seinen Räumlichkeiten verkaufen darf? Ich hoffe, dass nicht nur die letzten drei Jahre der erklärten und vollzogenen Strafen zurück erstattet werden. Ansonsten wäre über eine Klage auf Dienstunfähigkeit gegenüber den unfähigen Verantwortlichen nachzudenken. Solche Leute haben in der Bürgerbetreuung und Bürgerverwaltung nichts aber rein gar nichts zu suchen. So kann mit Bürgern nicht umgegangen werden, und eine "Vogel-Strauß-Meinung" in solchen Angelegenheiten ist ganz und gar nicht angebracht.
In allen Fällen ähnlicher Art.