Die Firma FlexStrom verweigert meine berechtigte Bonusgewährung (140,-- Euro).
"Auszug aus Kleingedrucktem" - Tarifübersicht DeutschlansBest Regio):
Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt IhnennFlexStrom einen einmaligen Bonus. Der einmalige Bonus wird bei dem Tarif "DeutschlandsBest Regio" in unterschiedlicher Höhe gewährt. Die Höhe ist abhängig von dem tatsächlichen Jahresstromverbrauch. Sobald dieser feststeht, wird der Bonus mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.
Auszug AGB, 20.5.2010, Ziffer 7.3: "Wenn Sie einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. ..."
Vertragslaufzeit: 1.9.2010 bis 31.08.2011 (Kündigung erfolgte zum Ablauf des ersten Bezugsjahres).
Auf meine Anfragen erhalte ich leider immer nur diese Standardantwort.
Zitate aus Mail-Antwort:
"Bezugnehmend auf Ihre Anfrage müssen wir Ihnen erneut mitteilen, dass die vertraglichen
Voraussetzungen für den Bonusanspruch nicht erfüllt sind ... Sie konnten uns auf unsere Nachfrage keine Umstände mitteilen, nach denen Ihnen ausnahmsweise, beispielsweise wegen einer Sondervereinbarung, der Bonus zustünde ..."
Meine Forderung an FlexStrom:
140,-- Euro Neukundenbonus
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 16
Es gibt etliche Urteile die Flexstrom recht geben, warum auch nicht!
Wer innerhalb des ersten Jahres kündigt erhält keine Prämie.
Ist doch ganz einfach, einfach den Vetragstext lesen, geistig nachvollziehen und schon hat mans verstanden.
So eindeutig wie ReclaBoxler-7514114 (sein Kommentar hört sich ja fast an, als käme er von Flexstrom) die Sache darstellt, ist sie nicht - wie andere Urteile belegen.
Übergeben Sie den Fall an die Schlichtungsstelle Energie ( www.schlichtungsstelle-energie.de), um den juristischen Sachverhalt prüfen zu lassen.
Das Verfahren ist für den Verbraucher kostenlos, Flexstrom muss jedoch gemäß der Kostenordnung 350 Euro dafür zahlen!
Es ist wichtig, dass möglichst viele Betroffene den Bonus-Skandal an die Schlichtungsstelle melden.
Lieber Robin, die Schlichtungsstelle ist kein Gericht und nur Urteile von Gerichten sind bindend.
Die Gerichte haben eben anders entschieden, weil es laut Vertrag keine andere Möglichkeit gibt.
Leider hat die Schlichtungsstelle in diesem Fall schlicht das Thema verfehlt“, sagte Flexstrom-Sprecher Dirk Hempel gegenüber test.de. Mehr als 50 Urteile von deutschen Amtsgerichten hätten gezeigt, dass die juristische Position von Flexstrom deutlich sei. Für Schlichter Wolst, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof, sind diese Urteile jedoch nicht maßgeblich. Er stimmt der juristischen Mindermeinung einiger weniger Gerichte zu, von denen eines das Vergehen von Flexstrom sogar zum Teil als „versuchte Bauernfängerei“ bewertet hatte (Landgericht Heidelberg: AZ 12 O 76/10, Verfahren von Flexstrom gegen Verifox)
http://www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Schlichtungsstelle-Energie-Schlichterspruch-Flexstrom-soll-zahlen-4319317-4319319/
Äääh, einen hab ich noch:
schon mal was von Ironie und Sarkasmus gehört?
@ 7514114 (Flextromler? )
Dann auch die Gegenseite:
'Der Ombudsmann verweist auf das Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach Zweifel an der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Lasten des AGB-Verwenders, also von Flexstrom, gehen. Dem Kunden sei schriftlich versichert worden, dass der Bonus „vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet“ werde, heißt es in der Begründung des Schlichterspruchs. Die Bestimmung sei nicht klar und verständlich und käme für ihn überraschend. „Mit einer Klausel, die diese Erstattung an weitere Bedingungen, insbesondere so weitreichende wie die Verlängerung des Vertrages um weitere 12 Monate, knüpft, brauche der Verbraucher nicht zu rechnen“, sagt der Ombudsmann. '
Die Tatsache, daß verschiede Gerichte die AGB anders auslegen, belegt hinlänglich die Zweideutigtkeit.
In diesem Fall geht diese (gewollte? ) Zweideutigkeit zu Lasten von Flexstrom und das hat der Ombudsmann als erfahrener Richter wohl zutreffend beurteilt.
Es ist kaum zu erwarten, daß Richtersprüche in höheren Instanzen anders ausfallen werden.
Daher ist es sinnvoll, weitere Beschwerden über Flexstrom einzubringen, die Kosten sollen als ein Mahnmal für andere Betreiber dienen, ihre Bedingungen nicht bauernfängerisch zu gestalten.
Der Ombudsmann Dr. Wolst hat indirekt die Urteile, die zugunsten von Flexstrom ausgegangen sind, infrage gestellt, indem er darauf hinwies, dass der überwiegende Teil dieser Urteile gemäß §495a ZPO ohne mündliche Verhandlung in einem rein schriftlichen Verfahren abgelaufen sind und hierbei deutlich geringere Anforderungen an Urteilsfindung und Urteilsbegründung gelten.
Liest man sich die von FS auf der eigenen Website veröffentlichten Urteile mal durch, fällt auf, dass sich die Formulierungen in den Urteilsbegründungen oftmals fast wortgenau wiederholen. Mir drängt sich dadurch der Eindruck auf, dass die betreffenden Amtsgerichte möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt walten ließen und stattdessen einfach die Argumentation von FS für die Urteilsfindung übernommen haben.
Die höherinstanzlichen Gerichte kommen meines Wissens nach jedenfalls alle zu einem gänzlich anderen Ergebnis. Das gilt sowohl für das LG Heidelberg als auch für den früheren BGH-Richter Dr. Wolst (auch wenn der genau genommen keine gerichtliche Instanz ist).
Leider sind gegen die Amtsgerichtsentscheidungen keine Rechtsmittel statthaft, da der Streitwert zu gering ist. Anderfalls wäre sicher gegen einige dieser Urteile Berufung bzw. Revision eingelegt worden. Die sehr ausführliche, rechtliche Prüfung der Auslegung des betreffenden Punktes 7.3 der FS-AGB durch Dr. Wolst legt nahe, dass die Amtsgerichtsentscheidungen hierbei wahrscheinlich kassiert worden wären.
Als Fazit ergibt sich: Der Ausgang eines möglichen Verfahrens in dieser Angelegenheit ist immer ungewiss. Die Begründungen der Empfehlung der Schlichtungsstelle und der Urteile, die gegen FS ergangen sind, sollten jedoch jedem Kunden genügend Argumentationsgrundlagen liefern, seinen berechtigten Anspruch auch durchsetzen zu können.
@ 7514114:
Rechtlich bindend sind Urteile nur für den Einzelfall, für den Sie entschieden wurden. Für alle anderen Fälle sind sie wie die Empfehlung der Schlichtungsstelle nur Argumentationsgrundlage.
Diese Flexstrom-Kunde haben am 16.11.11 bzw. am 04.01.12 in der Reclabox mitgeteilt, dass sie, nachdem sie das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet haben, von FlexStrom den Bonus einschl. Gerichtskosten u. Auslage für Porto überwiesen bekommen haben.
Http://de.reclabox.com/beschwerde/44762-flexstrom-berlin-verweigerung-des-aktionsbonus
Http://de.reclabox.com/beschwerde/43033-flexstrom-berlin-flexstrom-unserioeser-stromanbieter#comment93975
Einen sehr, sehr ausführlichen Erfahrungsbericht mit vielen wichtigen Hinweisen und allgemeine Dinge, auf die man beim Schriftverkehr achten sollte, Musterschreiben, Kopien der diversen Flexstrom-Flyer sowie Tips zur Argumentation findet man hier:
www.ciao.de/FlexStrom_GmbH__Test_8678587
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt in dem Artikel "FlexStrom soll Bonus zahlen: Schlichtungsstelle Energie bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale" vom 06.01.12 betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten
(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),
den Energieversorger ein letztes Mal schriftlich zur Auszahlung des Bonus aufzufordern.
Zitat: ". . Setzen Sie dafür unter Angabe des Datums eine taggenaue Frist von vier Wochen und kündigen Sie gleichzeitig an, dass Sie nach erfolglosem Fristablauf die Schlichtungsstelle Energie einschalten werden. Für Ihr Schreiben an FlexStrom können Sie unseren Musterbrief verwenden. . "
www.vz-nrw.de/UNIQ132643950226602/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html
Musterbrief: www.vz-nrw.de/mediabig/184601A.pdf
Keine Reaktion durch Flexstrom, deshalb Schlichtungsstelle Energie - www.schlichtungsstelle-energie.de - eingeschaltet.
Bei der Verbraucherzentrale Hamburg gibt es unter anderem einen Bericht "5000-Euro-Klage gegen Flexstrom: Wir haben Flexstrom dabei erwischt, dass sich das Unternehmen nicht an die uns gegebene Unterlassungserklärung in Sachen untergeschobene Preiserhöhungen hält. Jetzt haben wir Flexstrom auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000 Euro verklagt. "
In dem Artikel wird auch der verweigerte Bonus "aufgegriffen".
www.vzhh.de/energie/30195/5000-euro-klage-gegen-flexstrom.aspx
Flexstrom elektrisiert Verbraucherschützer
Http://www.derwesten.de/wirtschaft/flexstrom-elektrisiert-verbraucherschuetzer-id6240153.html
Leider keine Reaktion durch Flexstrom bis heute 31.1.2012.
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt in dem Artikel "FlexStrom soll Bonus zahlen: Schlichtungsstelle Energie bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale"
vom 25.01.12
betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten, folgendes:
(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),
Zitat: ". . Angesichts der hartnäckigen Haltung von FlexStrom hat es für Verbraucher aber keinen Sinn, in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Schlichtungsstelle einzuschalten. Betroffene FlexStrom-Kunden, denen das Unternehmen die Zahlung des Bonus verweigert, haben zwei Möglichkeiten:
Da die Erfolgsaussichten einer Klage ungewiss sind, scheint es für die meisten FlexStrom-Kunden sinnvoll, den Ausgang eines von der Verbraucherzentrale Berlin durchgeführten Klageverfahrens abzuwarten und erst anschließend Ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen. Die Verbraucherzentrale Berlin will dem Unternehmen gerichtlich untersagen lassen, sich auf die besagte Bonus-Klausel zu berufen, die im Fall der Schlichtungsstelle zugrunde lag. Sie fordert zudem eine Erklärung von FlexStrom an die Kunden, dass der Bonus erstattet wird. Da der Anspruch auf die Bonuszahlung erst in drei Jahren verjährt, ist hier auch keine Eile geboten.
Eine Klage, den Bonus zu zahlen, kommt eher für Kunden in Betracht, die eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung haben. Dabei ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Klage können Sie entweder gemäß § 12 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand von FlexStrom (= AG Berlin-Tiergarten) oder gemäß § 29 ZPO am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (= Wohnsitz des Verbrauchers) erheben. Da der Streitwert in der Regel unter 600 € liegt, könnte gegen ein Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt werden. Sie sollten daher schon in der Klageschrift beantragen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zuzulassen. Daran ist das Gericht aber nicht gebunden. . "
www.vz-nrw.de/UNIQ132868619722622/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html
Stiftung Warentest-Artikel vom 17.02.12 "Flexstrom verklagt ehemalige Kunden: Schlichtung gerät zum Bumerang"
Http://www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-wird-zum-Bumerang-4332919-4332921/
Zitat:
"Der Streit um den Flexstrom-Neukundenbonus geht in die nächste Runde. Im Dezember 2011 hatte der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie dem Unternehmen empfohlen, den Bonus zu zahlen.
Nun verklagt Flexstrom ehemalige Kunden, die die Schlichtungsstelle angerufen haben.
... .
Besonders ärgerlich ist Flexstroms Vorgehen für die beklagten Ex-Kunden.
Ihr Hilferuf an die Schlichtungsstelle kommt nun als Bumerang zurück:
Verlieren sie vor Gericht, zahlen sie bei 150 Euro Streitwert 75 Euro Gerichtskosten sowie 90 Euro für den gegnerischen Anwalt. Nehmen sie sich einen eigenen Anwalt, stehen diesem weitere 90 Euro zu. Im schlimmsten Fall ergibt das 255 Euro.
Wer den Rechtsstreit umgehen möchte, sollte dem Gericht die Annahme der Klage erklären. Dann sinken die Gebühren.
In beiden Fällen verlieren Beklagte jedoch jegliche Aussicht auf den Neukundenbonus.
Urteile im Schnellverfahren
Fakt ist: Wer als ehemaliger Flexstrom-Kunde die Schlichtungsstelle Energie anruft, riskiert eine Klage. "
Bund der Energieverbraucher Artikel vom 24.03.12 "Die dunkle Seite von Flexstrom":
Http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromwirtschaft/Stromversorger/Flexstrom__2340/#con-12443
Zitat: ". ...Unterdessen klagt auch die Verbraucherzentrale Berlin in zwei Gerichtsverfahren gegen Flexstrom:
Vor dem Amtsgericht Tiergarten läuft eine Klage auf Zahlung des Bonus an 14 Verbraucher, die sich die Verbraucherzentrale hat abtreten lassen.
Erster Verhandlungstermin ist am 2. Oktober 2012.
In einer weiteren Klage vor dem Landgericht Berlin soll sich Flexstrom dazu verpflichten, sich künftig nicht mehr auf eine umstrittene Klausel zur Bonuszahlung zu berufen. Stattdessen soll das Unternehmen seine Kunden darüber informieren, dass diese Klausel unwirksam ist. Beide Verfahren laufen noch. ... "