Vertragsnummer: 900001435777
Rechnung: 1243729
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihrer Schlussrechnung vom 23.12.2011 habe ich mit Schreiben vom 03.01.2012 widersprochen, weil sie sachlich falsch ist.
Mein Vertrag mit ihnen begann am 01.10.2010. Zum 01.03.2011 erhöhten Sie den Strompreis. Am 28.02.2011 teilte ich Ihnen den Zählerstand mit, den Sie mir auch per E-Mail bestätigten, trotzdem taucht in der Schlussrechnung ein "rechnerisch ermittelter" Zählerstand auf, der um 620 kWh geringer ist, als mein tatsächlicher Zählerstand.
Sie weigern sich, den nach einem Jahr fälligen Bonus von Euro 140,- von der Rechnung abzuziehen, obwohl unter Punkt 7.3. Ihrer Geschäftsbedingungen ausdrücklich beschrieben ist, dass der Bonus nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig wird, das ist bei mir der Fall, denn die Belieferungszeit betrug 12 Monate, vom 1.10.2010 bis 30.09.2011.
Meine Kündigung wurde also nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam, obwohl ich noch innerhalb des ersten Belieferungsjahres gekündigt hatte, auch das eine Ihrer Bedingungen für die Fälligkeit des Bonus. Wo liegt also das Problem?
Bitte korrigieren Sie die Schlussrechnung umgehend unter Berücksichtigung der beiden o. g. Punkte.
Mit freundlichen Grüßen
Bestell-/Kundennummer: 900001435777
Meine Forderung an FlexStrom:
Euro 117,-
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Hallo,
falls der Widerspruch nicht per Einschreiben war, dieses nachholen mit Fristsetzung 28.1.12. Danach sofort einen Online-Mahnantrag stellen. Bei mir hat FlexStrom dann umgehend den Bonus + Mahngebühren/Porto überwiesen und eine korrekte Rechnung zugesandt.
MfG
Heinz
Wenn noch nicht geschehen, Flexstrom den Verbrauch, Kosten und Guthaben mitteilen (z. B.: ". . da das Vertragsverhältnis zum xxx beendet wurde, teile ich Ihnen hiermit den Zählerstand zu diesem Zeitpunkt mit: xxx, minus Zählerstand bei Beginn der Lieferung m³, ergibt meinen Verbrauch in xxx.
Aus diesem Verbrauch habe ich das von mir zu zahlende Entgelt errechnet xxx. Abzüglich bis (Datum) bezahlte
Abschlagszahlungen = Guthaben zu meinen Gunsten: xxx €
Ich fordere Sie hiermit auf, das Guthaben von xxx € bis spätestens zum xxx auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen.
Andernfalls werde ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um meinen Anspruch durchzusetzen. ").
Es ist wichtig, schriftlich (am besten per Einschreiben mit Rückschein) eine Frist zur Erstellung der Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens zu setzen.
Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. 2 Wochen, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft bis zu der die Schlussrechnung erstellt und die Guthabenerstattung gefordert wird.
Wenn Frist verstrichen: Mahnbescheid beantragen.
Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de
Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.
Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen nochmals ca. 50 Euro.
Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.
Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.
Unter anderem haben diese von mir exemplarisch ausgesuchten Flexstrom-Kunden am 16.11.11 bzw. am 04.01.12 in der Reclabox mitgeteilt, dass sie, NACHDEM sie das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet haben, von FlexStrom den Bonus einschl. Gerichtskosten u. Auslage für Porto überwiesen bekommen haben.
Http://de.reclabox.com/beschwerde/44762-flexstrom-berlin-verweigerung-des-aktionsbonus
Http://de.reclabox.com/beschwerde/43033-flexstrom-berlin-flexstrom-unserioeser-stromanbieter#comment93975
Einen sehr, sehr ausführlichen Erfahrungsbericht mit vielen wichtigen Hinweisen, auf die man beim Schriftverkehr achten sollte, Musterschreiben, Kopien der diversen Flexstrom-Flyer sowie Tips zur Argumentation findet man hier:
www.ciao.de/FlexStrom_GmbH__Test_8678587
Bei der Verbraucherzentrale Hamburg gibt es unter anderem einen Bericht "5000-Euro-Klage gegen Flexstrom: Wir haben Flexstrom dabei erwischt, dass sich das Unternehmen nicht an die uns gegebene Unterlassungserklärung in Sachen untergeschobene Preiserhöhungen hält. Jetzt haben wir Flexstrom auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000 Euro verklagt. "
In diesem Bericht wird auch der verweigerte Bonus angesprochen.
www.vzhh.de/energie/30195/5000-euro-klage-gegen-flexstrom.aspx
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt in dem Artikel "FlexStrom soll Bonus zahlen: Schlichtungsstelle Energie bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale" vom 06.01.12 betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten
(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),
den Energieversorger ein letztes Mal schriftlich zur Auszahlung des Bonus aufzufordern.
Zitat: ". . Setzen Sie dafür unter Angabe des Datums eine taggenaue Frist von vier Wochen und kündigen Sie gleichzeitig an, dass Sie nach erfolglosem Fristablauf die Schlichtungsstelle Energie einschalten werden. Für Ihr Schreiben an FlexStrom können Sie unseren Musterbrief verwenden. . "
www.vz-nrw.de/UNIQ132643950226602/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html
Musterbrief: www.vz-nrw.de/mediabig/184601A.pdf
Flexstrom elektrisiert Verbraucherschützer
Http://www.derwesten.de/wirtschaft/flexstrom-elektrisiert-verbraucherschuetzer-id6240153.html
Übergeben Sie den Fall doch einfach an die Schlichtungsstelle Energie ( www.schlichtungsstelle-energie.de), wenn nach 4 Wochen keine Einigung erfolgt ist.
Das Verfahren ist für den Verbraucher kostenlos, Flexstrom muss jedoch gemäß der Kostenordnung 350 Euro dafür zahlen!
Und Vorsicht! Flexstrom versucht unter neuem Namen "Löwenzahn-Energie" (gleiche Anschrift und AGB wie Flexstrom) auf Kundenfang zu gehen!
Momentan geht es immer noch hin und her mit FlexStrom. Die erste Mahnung ist gekommen. Sie wollen den Zählerstand, den ich vor der Preiserhöhung mitgeteilt hatte, nicht berücksichtigen. Im Hinblick auf die Bonuszahlung teilten sie mir mit, dass mittlerweile immer mehr Gerichte die Bonusregelung von FlexStrom bestätigen würden. Soweit der Stand.
Verbraucherzentrale Hamburg "5000-Euro-Klage gegen Flexstrom" www.vzhh.de/energie/30195/5000-euro-klage-gegen-flexstrom.aspx
Vielen Dank für den Ratschlag bezgl. der Schlichtungsstelle Energie. Ich habe das heute in die Wege geleitet.
Weshalb sind Sie bitte überhaupt bereit die einseitige Preiserhöhung zum 01.03.2011, für die jegliche Vertrags- bzw. Rechtsgrundlage fehlt, anzuerkennen?
Bei Flexstrom widerspricht man JEDER Preiserhöhung! Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden hat Flexstrom kein (hinreichendes) Recht zur (einseitigen) Preiserhöhung. Auch der weitere Strombezug sowie die weitere Zahlung der angeforderten Abschläge/Rechnungsbeträge, sogar per eigenhändiger Überweisung, stellt keine Zustimmung zu der Preiserhöhung dar.
Flexstrom versucht es mit Bauernfängerei (Zitat LG Heidelberg: "versuchte Bauernfängerei"), nicht nur hinsichtlich des Bonus, sondern auch mittels der "optionalen Preisgarantie" und den einseitigen Preiserhöhungen. Dabei baut Flexstrom auf die Unwissenheit bzw. das Ausbleiben des Wehrens der Kunden.
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt in dem Artikel "FlexStrom soll Bonus zahlen: Schlichtungsstelle Energie bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale"
vom 25.01.12
betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten, folgendes:
(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),
Zitat: ". . Angesichts der hartnäckigen Haltung von FlexStrom hat es für Verbraucher aber keinen Sinn, in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Schlichtungsstelle einzuschalten. Betroffene FlexStrom-Kunden, denen das Unternehmen die Zahlung des Bonus verweigert, haben zwei Möglichkeiten:
Da die Erfolgsaussichten einer Klage ungewiss sind, scheint es für die meisten FlexStrom-Kunden sinnvoll, den Ausgang eines von der Verbraucherzentrale Berlin durchgeführten Klageverfahrens abzuwarten und erst anschließend Ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen. Die Verbraucherzentrale Berlin will dem Unternehmen gerichtlich untersagen lassen, sich auf die besagte Bonus-Klausel zu berufen, die im Fall der Schlichtungsstelle zugrunde lag. Sie fordert zudem eine Erklärung von FlexStrom an die Kunden, dass der Bonus erstattet wird. Da der Anspruch auf die Bonuszahlung erst in drei Jahren verjährt, ist hier auch keine Eile geboten.
Eine Klage, den Bonus zu zahlen, kommt eher für Kunden in Betracht, die eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung haben. Dabei ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Klage können Sie entweder gemäß § 12 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand von FlexStrom (= AG Berlin-Tiergarten) oder gemäß § 29 ZPO am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (= Wohnsitz des Verbrauchers) erheben. Da der Streitwert in der Regel unter 600 € liegt, könnte gegen ein Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt werden. Sie sollten daher schon in der Klageschrift beantragen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zuzulassen. Daran ist das Gericht aber nicht gebunden. . "
www.vz-nrw.de/UNIQ132868619722622/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html
Stiftung Warentest-Artikel vom 17.02.12 "Flexstrom verklagt ehemalige Kunden: Schlichtung gerät zum Bumerang"
Http://www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-wird-zum-Bumerang-4332919-4332921/
Zitat:
"Der Streit um den Flexstrom-Neukundenbonus geht in die nächste Runde. Im Dezember 2011 hatte der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie dem Unternehmen empfohlen, den Bonus zu zahlen.
Nun verklagt Flexstrom ehemalige Kunden, die die Schlichtungsstelle angerufen haben.
... .
Besonders ärgerlich ist Flexstroms Vorgehen für die beklagten Ex-Kunden.
Ihr Hilferuf an die Schlichtungsstelle kommt nun als Bumerang zurück:
Verlieren sie vor Gericht, zahlen sie bei 150 Euro Streitwert 75 Euro Gerichtskosten sowie 90 Euro für den gegnerischen Anwalt. Nehmen sie sich einen eigenen Anwalt, stehen diesem weitere 90 Euro zu. Im schlimmsten Fall ergibt das 255 Euro.
Wer den Rechtsstreit umgehen möchte, sollte dem Gericht die Annahme der Klage erklären. Dann sinken die Gebühren.
In beiden Fällen verlieren Beklagte jedoch jegliche Aussicht auf den Neukundenbonus.
Urteile im Schnellverfahren
Fakt ist: Wer als ehemaliger Flexstrom-Kunde die Schlichtungsstelle Energie anruft, riskiert eine Klage. "
Bekomme immer dieselben Antworten und Mahnfristen gesetzt. Von der Schlichtungsstelle Energie steht die Bewertung noch aus.
Artikel der Stiftung Warentest vom 17.02.2012 lesen
"Flexstrom verklagt ehemalige Kunden: Schlichtung gerät zum Bumerang"
Http://www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-geraet-zum-Bumerang-4332919-4332921/
Bund der Energieverbraucher Artikel vom 24.03.12 "Die dunkle Seite von Flexstrom":
Http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromwirtschaft/Stromversorger/Flexstrom__2340/#con-12443
Zitat: ". ...Unterdessen klagt auch die Verbraucherzentrale Berlin in zwei Gerichtsverfahren gegen Flexstrom:
Vor dem Amtsgericht Tiergarten läuft eine Klage auf Zahlung des Bonus an 14 Verbraucher, die sich die Verbraucherzentrale hat abtreten lassen.
Erster Verhandlungstermin ist am 2. Oktober 2012.
In einer weiteren Klage vor dem Landgericht Berlin soll sich Flexstrom dazu verpflichten, sich künftig nicht mehr auf eine umstrittene Klausel zur Bonuszahlung zu berufen. Stattdessen soll das Unternehmen seine Kunden darüber informieren, dass diese Klausel unwirksam ist. Beide Verfahren laufen noch. ... "