Nichtbezahlung des bei Vertragsabschluss zugesicherten Bonus

FlexStrom AG
Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir haben bei Flextrom einen Jahresvertrag mit einer Bonuszahlung von Euro 130,- abgeschlossen. Diese sollte uns nach einem Jahr gutgeschrieben werden. Soweit so gut.

Wir bezogen ein Jahr den Strom von Flexstrom. Dann bekamen wir ein Angebot zu Verlängerung, was total unattraktiv war. Deshalb kündigten wir zum Belieferungszeitraum-Ende und wollten nun auch die bei Vertragsabschluss den zugesicherten 130 Euro Bonus haben. Wir bekommen diesen jedoch nicht. Anstatt dessen bekommen wir seitenlange Briefe mit irgendwelchen Urteilen. Allesamt Automatenbriefe. Wir sind jetzt in Runde 3 - immer gleiche Inhalte - und keine individuelle Reaktion.

In den AGBs, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig waren, steht jedoch, dass uns der Bonus zusteht.

Das nenne ich echt, den Verbraucher durch falsche Zusagen hinters Licht führen. Solchen Firmen sollte ein für alle Mal das Handwerk gelegt werden. Die Zeche zahlt immer der Endverbraucher, denn der kommt gegen die voll automatisch generierten Briefe nicht an.

Herzliche Grüße

Ingrid Reinwand

Bestell-/Kundennummer: n900001385422

Meine Forderung an FlexStrom:

130,00 Euro Bonus Rückerstattung

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Zum Thema Flexstrom und Bonuszahlung gibt es doch genug Beiträge und Tips hier.
In den AGBs ist nix verschleiert, FS interpretiert das nur so, wie es kein NORMALER Mensch interpretiert. Das Landgericht Heidelberg nannte es explizit "versuchte bauernfängerei".

Bitte auch mal selbst bemühen und sich nicht immer alles "vorbeten" lassen.

Was Flexstrom behauptet, ist M-ü-l-l

Schicken Sie denen einen Mahnbescheid und sie kriegen postwendend ihr Geld.

Einige der Urteile, die zugunsten von FS ergangen sind, sind mMn totale Grütze.

So wirbt FS z. B. auf der eigenen Blog-Seite groß mit diesem Urteil des AG Hamburg vom 23.12.2011: http://www.flexstrom-blog.de/wp-content/uploads/Amtsgericht_Hamburg_Az_20aC22311_23.12.2011.pdf

Offensichtlich hat sich der Richter aber nicht mal die Mühe gemacht, die FS-AGB zu lesen. In seiner Urteilsbegründung heißt es u. a.:

1. "Der von [FS] zugesagte Bonus wird dann fällig, wenn das Vertragsverhältnis über die vertraglich vorausgesetzte Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten hinaus andauert. Entgegen der Ansicht des [Kunden] führt dieses nicht dazu, dass das Vertragsverhältnis 24 Monate andauern muss, ehe der Bonus ausgezahlt wird. Auch eine fristgerechte Kündigung des Vertragsverhältnisses beispielsweise zum [Ende des 13. Belieferungsmonats] hätte zur Folge gehabt, dass der Bonusanspruch des [Kunden] nicht entfallen wäre. "

Der Richter hat anscheinend Klausel 2.4 der FS-AGB übersehen, wonach ein Vertrag, der nicht zum Ende der Mindestvertragslaufzeit hin gekündigt wird, sich automatisch um weitere 12 Monate verlängert. Eine fristgerechte Kündigung zum Ende des 13. Belieferungsmonats ist gar nicht möglich.

2. "Der [Kunde] vermag sich zur Begründung seines Anspruches auch nicht mit Erfolg auf eine abweichende Individualvereinbarung berufen. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus der Auftragsbestätigung der [FS] vom [. ]. Denn zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag zwischen den Parteien bereits geschlossen gewesen. Der Inhalt des Vertrags bestimmt sich nicht nach dem Inhalt der nachträglich übersandten Vertragsbestätigung sondern nach den bei Vertragsschluß vereinbarten Bedingungen, die [. ] die entsprechende Vertragsklausel über die Bonusregelung enthalten haben. "

Der Richter hat anscheinend Klausel 1.2 der FS-AGB übersehen, wonach der Vertrag ausdrücklich erst durch die Auftragsbestätigung zustande kommt. Darüber hinaus gehört es zum Grundwissen eines Jurastudenten im 1. Semester, daß ein Vertrag eine Einigung der Vertragsparteien voraussetzt. Eine Einigung kommt durch Angebot und Annahme zustande. Beides sind einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen. Die Website von FS gilt nicht als Angebot sondern als Werbung. Das Angebot ist daher in dem Belieferungsantrag des Kunden zu sehen. Wie soll FS dem Kunden gegenüber die Annahme dieses Angebots auf andere Weise erklärt haben als durch die Auftragsbestätigung? Der Vertragschluß ist somit erst durch die Auftragsbestätigung erfolgt, was mit Klausel 1.2 der FS-AGB völlig konform geht. Eine vorherige Einigung kann es im Grunde gar nicht geben.

Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt in dem Artikel "FlexStrom soll Bonus zahlen: Schlichtungsstelle Energie bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale"

vom 25.01.12

betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten, folgendes:

(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),

Zitat: ". . Angesichts der hartnäckigen Haltung von FlexStrom hat es für Verbraucher aber keinen Sinn, in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Schlichtungsstelle einzuschalten. Betroffene FlexStrom-Kunden, denen das Unternehmen die Zahlung des Bonus verweigert, haben zwei Möglichkeiten:

Da die Erfolgsaussichten einer Klage ungewiss sind, scheint es für die meisten FlexStrom-Kunden sinnvoll, den Ausgang eines von der Verbraucherzentrale Berlin durchgeführten Klageverfahrens abzuwarten und erst anschließend Ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen. Die Verbraucherzentrale Berlin will dem Unternehmen gerichtlich untersagen lassen, sich auf die besagte Bonus-Klausel zu berufen, die im Fall der Schlichtungsstelle zugrunde lag. Sie fordert zudem eine Erklärung von FlexStrom an die Kunden, dass der Bonus erstattet wird. Da der Anspruch auf die Bonuszahlung erst in drei Jahren verjährt, ist hier auch keine Eile geboten.

Eine Klage, den Bonus zu zahlen, kommt eher für Kunden in Betracht, die eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung haben. Dabei ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Klage können Sie entweder gemäß § 12 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand von FlexStrom (= AG Berlin-Tiergarten) oder gemäß § 29 ZPO am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (= Wohnsitz des Verbrauchers) erheben. Da der Streitwert in der Regel unter 600 € liegt, könnte gegen ein Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt werden. Sie sollten daher schon in der Klageschrift beantragen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zuzulassen. Daran ist das Gericht aber nicht gebunden. . "

www.vz-nrw.de/UNIQ132868619722622/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html

Stiftung Warentest-Artikel vom 17.02.12 "Flexstrom verklagt ehemalige Kunden: Schlichtung gerät zum Bumerang"

H http://www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-wird-zum-Bumerang-4332919-4332921/

Zitat:

"Der Streit um den Flexstrom-Neukundenbonus geht in die nächste Runde. Im Dezember 2011 hatte der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie dem Unternehmen empfohlen, den Bonus zu zahlen.

Nun verklagt Flexstrom ehemalige Kunden, die die Schlichtungsstelle angerufen haben.

... .

Besonders ärgerlich ist Flexstroms Vorgehen für die beklagten Ex-Kunden.

Ihr Hilferuf an die Schlichtungsstelle kommt nun als Bumerang zurück:

Verlieren sie vor Gericht, zahlen sie bei 150 Euro Streitwert 75 Euro Gerichtskosten sowie 90 Euro für den gegnerischen Anwalt. Nehmen sie sich einen eigenen Anwalt, stehen diesem weitere 90 Euro zu. Im schlimmsten Fall ergibt das 255 Euro.

Wer den Rechtsstreit umgehen möchte, sollte dem Gericht die Annahme der Klage erklären. Dann sinken die Gebühren.

In beiden Fällen verlieren Beklagte jedoch jegliche Aussicht auf den Neukundenbonus.

Urteile im Schnellverfahren

Fakt ist: Wer als ehemaliger Flexstrom-Kunde die Schlichtungsstelle Energie anruft, riskiert eine Klage. "

Leider tut sich da gar nichts.

Herzliche Grüße

Bund der Energieverbraucher Artikel vom 24.03.12 "Die dunkle Seite von Flexstrom":
Http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromwirtschaft/Stromversorger/Flexstrom__2340/#con-12443

Zitat: ". ...Unterdessen klagt auch die Verbraucherzentrale Berlin in zwei Gerichtsverfahren gegen Flexstrom:

Vor dem Amtsgericht Tiergarten läuft eine Klage auf Zahlung des Bonus an 14 Verbraucher, die sich die Verbraucherzentrale hat abtreten lassen.

Erster Verhandlungstermin ist am 2. Oktober 2012.

In einer weiteren Klage vor dem Landgericht Berlin soll sich Flexstrom dazu verpflichten, sich künftig nicht mehr auf eine umstrittene Klausel zur Bonuszahlung zu berufen. Stattdessen soll das Unternehmen seine Kunden darüber informieren, dass diese Klausel unwirksam ist. Beide Verfahren laufen noch. ... "