Kein Bonus, falscher Zählerstand

FlexStrom AG
Berlin

Ich war Kunde bei FlexStrom vom 01.12.2010 bis 30.11.2011, also somit ein komplettes Belieferungsjahr.

Ich kündigte meinen Vertrag fristgerecht schriftlich per Post, welches mir ebenfalls schriftlich bestätigt wurde. Also ich dann meine Schlussrechnung bekam, kam das böse erwachen:

1. Der Zählerstand zum Ende des Belieferungsjahres wurde falsch angegeben. Es steht da: Ablesung Ende EVU. EVU bedeutet in diesem Fall Energieversorgungsunternehmen, was in meinem Fall der örtliche Energieversorger Vattenfall ist. Am 30.11.2011 war jedoch niemand da, um den damaligen Zählerstand zu notieren, also weder von FlexStrom noch vom EVU. Ich habe mich dann an FlexStrom telefonisch gewendet und die meinten, ich solle den richtigen Zählerstand beim EVU angeben, und diese schicken dann die berichtigten Daten zu FlexStrom. Dies tat ich dann auch und ich soll wohl innerhalb von 14 Tagen meine berichtigte Rechnung bekommen. Bisher ist jedoch noch nix passiert, sprich, die 14 Tage sind vorbei.

2. Der Bonus wurde nicht auf der Rechnung berücksichtigt. In den AGB von FlexStrom, Stand 18.11.2010, die für meinen Vertrag gelten, steht drin, dass ich meinen Bonus nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres mit der Schlussrechnung erhalte. Ich habe zwar innerhalb des ersten Belieferungsjahres gekündigt, jedoch wird meine Kündigung ja erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam, sonst würde ich ja länger als ein Jahr beliefert werden. Somit steht mir nach Abs. 7.3 mein Bonus zu.
Die mit dem neuen Preisblatt verbundenen AGB habe ich schriftlich abgelehnt und dafür auch eine schriftliche Bestätigung seitens FlexStrom erhalten. Also gelten die o. g. AGB für meinen Vertrag.
Am Telefon meinte die Servicemitarbeiterin vom Kundenservice von FlexStrom, dass ich ja innerhalb des ersten Jahres gekündigt haben. Und FlexStrom habe mir die Kündigung ebenfalls innerhalb des ersten Belieferungsjahres bestätigt und somit würde dann innerhalb des ersten Belieferungsjahres die Kündigung wirksam werden. Ich fragte sie dann, was passiert wäre, wenn sie mir die Kündigungsbestätigung erst nach dem ersten Belieferungsjahr zugesandt hätten, ob dann die Kündigung erst nach dem ersten Belieferungsjahr wirksam wäre. Darauf meinte sie:
"wir brauchen uns ja hier nicht um irgendwelche Eventualitäten und "was-wäre-wenn"-Situationen unterhalten., Fakt sei dass die Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres wirksam sei. Weitere Erklärversuche meinerseits wurden abgeblockt, sogar soweit, dass mir die Dame empfahl, mir einen Anwalt zu nehmen und zu klagen. ich fragte sie, ob es denn so der Normalität bei der Firma FlexStrom entspricht, denn wenn man die zahlreichen Beiträge im Internet gelesen hat, bekommt man wohl schon solch ein Bild von der Firma.
Ende vom Lied war, dass die Mitarbeiterin einfach aufgelegt hatte und mich smoit abgewürgt hat.

Weitere Anrufe beim Kundenservice wurden entweder nicht erhört bzw. mit den Worten beendet, dass alles gesagt sei etc.

Also, ich brauche Hilfe.

Meine Forderungen sind nun.

1. Berichtigung des Zählerstandes zum Ende meine Vertrages, was ich jedoch schon selbst eingeleitet habe.

2. Verrechnung meine Bonus in Höhe von 70,-- EUR und somit Zusendung einer berichtigten Schlussrechnung sowie die Überweisung der somit entstehenden Gutschrift auf mein Konto.

Warum ist sowas in Deutschland überhaupt möglich?

Bestell-/Kundennummer: 900001482341

Meine Forderung an FlexStrom:

70,-- EUR Bonus und berichtigte Schlussrechnung

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In diesem Land ist alles möglich.

Sogar dass Leute wie der BF im Internet "recherchieren" und trotzdem nichts blicken.
Irgend ein D-O-O-F-E-R wird es ihnen zum x-ten Mal erneut vorbeten:

FLEXSTROM "interpretiert" die AGBs so, wie sie kein "normaler Mensch" (also auch der BF nicht interpretiert (lt. LG Heidelberg).
Das LG Heidelberg bezeichnete das als "versuchte Bauernfängerei".

Das Problem ist ganz einfach zu lösen (wie bereits dutzende male hier erklärt wurde) :

Setzen Sie Flexstrom eine Frist zur Auszahlung des Bonus und wenn die nicht zahlen sollten, schicken Sie denen einen gerichtlichen Mahnbescheid.
Einzelheiten dazu finden Sie hier!

Gemäß Klausel 2.4 der FS-AGB beträgt die Mindestvertragslaufzeit 12 Monate und der Vertrag kann frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit hin ordentlich gekündigt werden. Die von Ihnen ausgesprochene Kündigung kann somit nur mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam geworden sein. Würde man annehmen, daß sich dieser Kündigungszeitpunkt innerhalb der Vertragslaufzeit befände, so würde dies eine Unterschreitung der Mindestvertragslaufzeit und somit einen Vertragsbruch seitens des Kunden darstellen. Die ordentliche Kündigung wird jedoch als ausdrückliches Recht des Kunden definiert und kann daher keinen Vertragsbruch verursachen. Die von Ihnen ausgesprochene Kündigung kann deshalb nur dahingehend vertrags- und AGB-konform ausgelegt werden, daß der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung gerade nicht innerhalb sondern außerhalb der Mindestvertragslaufzeit liegt. Die Kündigung ist somit erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam geworden. Die Voraussetzungen der Klausel 7.3 sind daher von Ihnen erfüllt worden.

Vergleichen Sie hierzu bitte auch die Ausführungen des früheren BGH-Richters und Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie e. V. Dr. Wolst in der Schlichtungsempfehlung vom 30.12.2011 (besonders Seite 3, letzter Absatz) : http://www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/Download/30.12.2011-Empfehlung_des_Ombudsmannes_zur_Wirksamkeit_allgemeiner_Gesch%C3%A4ftsbedingungen.pdf

Verbraucherzentrale Hamburg "5000-Euro-Klage gegen Flexstrom" Http://www.vzhh.de/energie/30195/5000-euro-klage-gegen-flexstrom.aspx

Einen sehr, sehr ausführlichen Erfahrungsbericht mit vielen wichtigen Hinweisen, auf die man beim Schriftverkehr achten sollte, Musterschreiben, Kopien der diversen Flexstrom-Flyer sowie Tips zur Argumentation findet man hier:

www.ciao.de/FlexStrom_GmbH__Test_8678587

Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt in dem Artikel "FlexStrom soll Bonus zahlen: Schlichtungsstelle Energie bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale"

vom 25.01.12

betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten, folgendes:

(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),

Zitat: ". .. Angesichts der hartnäckigen Haltung von FlexStrom hat es für Verbraucher aber keinen Sinn, in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Schlichtungsstelle einzuschalten. Betroffene FlexStrom-Kunden, denen das Unternehmen die Zahlung des Bonus verweigert, haben zwei Möglichkeiten:

Da die Erfolgsaussichten einer Klage ungewiss sind, scheint es für die meisten FlexStrom-Kunden sinnvoll, den Ausgang eines von der Verbraucherzentrale Berlin durchgeführten Klageverfahrens abzuwarten und erst anschließend Ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen. Die Verbraucherzentrale Berlin will dem Unternehmen gerichtlich untersagen lassen, sich auf die besagte Bonus-Klausel zu berufen, die im Fall der Schlichtungsstelle zugrunde lag. Sie fordert zudem eine Erklärung von FlexStrom an die Kunden, dass der Bonus erstattet wird. Da der Anspruch auf die Bonuszahlung erst in drei Jahren verjährt, ist hier auch keine Eile geboten.

Eine Klage, den Bonus zu zahlen, kommt eher für Kunden in Betracht, die eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung haben. Dabei ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Klage können Sie entweder gemäß § 12 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand von FlexStrom (= AG Berlin-Tiergarten) oder gemäß § 29 ZPO am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (= Wohnsitz des Verbrauchers) erheben. Da der Streitwert in der Regel unter 600 € liegt, könnte gegen ein Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt werden. Sie sollten daher schon in der Klageschrift beantragen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zuzulassen. Daran ist das Gericht aber nicht gebunden. .. "

Http://www.vz-nrw.de/UNIQ132868619722622/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html

Stiftung Warentest-Artikel vom 17.02.12 "Flexstrom verklagt ehemalige Kunden: Schlichtung gerät zum Bumerang"

H http://www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-wird-zum-Bumerang-4332919-4332921/

Zitat:

"Der Streit um den Flexstrom-Neukundenbonus geht in die nächste Runde. Im Dezember 2011 hatte der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie dem Unternehmen empfohlen, den Bonus zu zahlen.

Nun verklagt Flexstrom ehemalige Kunden, die die Schlichtungsstelle angerufen haben.

... .

Besonders ärgerlich ist Flexstroms Vorgehen für die beklagten Ex-Kunden.

Ihr Hilferuf an die Schlichtungsstelle kommt nun als Bumerang zurück:

Verlieren sie vor Gericht, zahlen sie bei 150 Euro Streitwert 75 Euro Gerichtskosten sowie 90 Euro für den gegnerischen Anwalt. Nehmen sie sich einen eigenen Anwalt, stehen diesem weitere 90 Euro zu. Im schlimmsten Fall ergibt das 255 Euro.

Wer den Rechtsstreit umgehen möchte, sollte dem Gericht die Annahme der Klage erklären. Dann sinken die Gebühren.

In beiden Fällen verlieren Beklagte jedoch jegliche Aussicht auf den Neukundenbonus.

Urteile im Schnellverfahren

Fakt ist: Wer als ehemaliger Flexstrom-Kunde die Schlichtungsstelle Energie anruft, riskiert eine Klage. "

Vorab muss ich betonen, dass ich kein Rechtsexperte bin, die folgenden Aussagen also juristisch unverbindlich sind. Dennoch kann ich nach ausführlicher Recherche zu Flexstrom und nach meinem gesunden Menschenverstand die folgenden Empfehlungen (ohne Gewähr) geben.

Es gibt meines Wissens fünf verschiedene Formulierungen im Abschnitt 7.3 der AGB von Flexstrom:

A) Dafür [für den Bonus] darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt worden sein. (z.B. Jan. 2009)

B) Damit dieser [Bonus] fällig wird, darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt werden. (z.B. Mrz. 2009)

C) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. (Datum? )

D) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam, d. h. es wird kein Bonus gewährt, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird. (z.B. Okt. 2011)

E) Der Bonus entfällt im Fall der Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst mit oder nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. Dies bedeutet, dass Ihnen FlexStrom den Bonus gewährt, wenn Sie 12 Monate lang beliefert werden. (Okt. 2011 für Tarif „Spezialpaket“ oder „Classic“)

Der Schiedsspruch der Schlichtungsstelle Energie vom 30.12.2011 bezieht sich auf den Fall C), ebenso das "Bauernfängerei"-Urteil, aber auch die vielen kundenfeindlichen Amtsgerichts-Urteile.
Fall D) sollte eindeutig sein (kein Bonus! ), ebenso E) = Bonus ja.
Die Formulierungen A) und B) werden von Flexstrom so interpretiert, dass ebenfalls kein Bonus gewährt wird. Diese sind rechtlich aber noch strittiger als C), da der Zusatz "es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam" fehlt. Die Chance, den Bonus doch zu erhalten, ist sehr groß.

Was sollten betroffene Kunden jetzt tun?
A) bzw. B) : Hierzu sind Schiedssprüche der Schlichtungsstelle Energie noch anhängig. Sobald ein positiver vorliegt, kann der Bonus mit sehr guter Erfolgschance gemahnt oder eingeklagt werden.
C) : Abwarten, bis ein rechtskräftiges Urteil zur Klage der Verbraucherzentrale Berlin vorliegt. Diese wird wahrscheinlich durch alle Instanzen gehen, deshalb die Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende beachten!
D) : Hier kann wohl leider nichts unternommen werden.
E) : Flexstrom sollte von sich aus den Bonus zahlen. Falls nicht: Mahnung und Klage!

Die Ankündigung von Flexstrom, Kunden die die Schlichtungsstelle Energie anrufen, selbst zu verklagen, kann nur als verzweifelte Drohung und Einschüchterung verstanden werden. Ich verstehe (aus meiner nicht-juristischen Sicht) nicht, wieso es überhaupt möglich ist, dass eine Firma einen Kunden verklagen kann, wenn von ihr gar keine finanzielle Forderung an ihn vorliegt. Unter 13.2 ihrer AGB weist Flexstrom übrigens selbst darauf hin, dass bei einem ungelösten Streitfall die Schlichtungsstelle angerufen werden kann.
Hat schon jemand eine solche Klage von Flexstrom erhalten? Man sollte dieser Drohung sehr gelassen gegenüber stehen, selbst wenn sie wahr gemacht wird.

Kunden, die noch im Vertrag mit Flexstrom stehen, sollten auf jeden Fall darauf achten, dass sie fristgemäß zum Ablauf eines Belieferungsjahres kündigen (Einschreiben mit Rückschein! ), da diese erfahrungsgemäß für das zweite Jahr eine saftige Strompreis-Erhöhung erhalten.

Ein Risiko bleibt allerdings: Falls Flexstrom Konkurs anmelden sollte, ist der Bonus und vor allem die Vorauszahlung auf jeden Fall weg!

Übrigens: Die "Löwenzahn-Energie", ein Tochterunternehmen von Flexstrom, benutzt eine identische Formulierung wie E).

Bund der Energieverbraucher Artikel vom 24.03.12 "Die dunkle Seite von Flexstrom":
Http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromwirtschaft/Stromversorger/Flexstrom__2340/#con-12443

Zitat: ". ...Unterdessen klagt auch die Verbraucherzentrale Berlin in zwei Gerichtsverfahren gegen Flexstrom:

Vor dem Amtsgericht Tiergarten läuft eine Klage auf Zahlung des Bonus an 14 Verbraucher, die sich die Verbraucherzentrale hat abtreten lassen.

Erster Verhandlungstermin ist am 2. Oktober 2012.

In einer weiteren Klage vor dem Landgericht Berlin soll sich Flexstrom dazu verpflichten, sich künftig nicht mehr auf eine umstrittene Klausel zur Bonuszahlung zu berufen. Stattdessen soll das Unternehmen seine Kunden darüber informieren, dass diese Klausel unwirksam ist. Beide Verfahren laufen noch. ... "