Tatbestand: Um 21:58 fuhr der Unterzeichner einen aus Karlsruhe überführten Pkw über den Parkplatz Westendstr. 100 von Lidl, um beim benachbarten Autohaus einen Einwurf in den Nachtbriefkasten zu tätigen. Weil die Schranke am Ende des Lidl-Parkplatzes zum Hof vom Autohaus geschlossen war, stellte der Unterzeichner den Pkw in die Parkbucht neben der Schranke. Das Entladen umfasste das Entnehmen der Sache aus dem Pkw und dessen Einwurf in den 100 m entfernten Nachtbriefkasten in Sichtweite.
Um 22:02 kam der Unterzeichner zurück und fand eine Zahlungsanweisung von 22:00 unter dem Scheibenwischer. Beim Zurücklaufen hatte er sich schon über einen silbernen Pkw (älterer Ford) gewundert, der ohne Abblendlicht über den Parkplatz fuhr.
Der Unterzeichner befragte zwei ältere Herren, die mit einem großen hellbraunen Hund über den großen Parkplatz spazieren gingen. Die beiden Herren erklärten, dass der Herr im geparkten silbernen Pkw in der Mitte die Parkraumüberwachung durchführe. Das Ansprechen des Herrn S. im silbernen Pkw zielte auf eine kulante Stornierung der Zahlungsanweisung.
Der Parkraumüberwacher erklärte, dass Lidl eine strenge Kontrolle wünsche. Er habe den Unterzeichner beobachtet. Normalerweise warte er 5-10 Min., in diesem Fall jedoch nicht, weil der Herr den Parkplatz entgegengesetzt zur Ausfahrt in Richtung Häusler verlassen hatte. Er sei nicht für eine kulante Stornierung befugt. Er verwies auf die aufgedruckte Anschrift der Parkraumbewirtschaftung: Wemax e. K. Parkraumbewirtschaftung, Delitzer Str. 121, 06116 Halle.
Geschäftspraktik: Der Firmenname Wemax e. K. ist unzulässig, der Name des Firmeninhabers fehlt auf der Parktafel an der Einfahrt. Wemax hat das eingeschränkte Haltverbot Z 286 StVO auf der Parktafel abgedruckt. Einstellbedingungen sind nicht in Sichtweite. Wemax hat keine Schranke und keinen Parkscheinautomaten auf dem tagsüber als privater Lidl-Parkplatz genutzten Parkplatz aufgestellt. Eine kassierende Person war nicht zu sehen.
Verhältnismäßigkeit: Der private Parkraumwächter fährt im silbernen Pkw ohne Licht über den großen Parkplatz und verteilt Zahlungsanweisungen. Eine pauschalierte Miete von 30,-/4 Min. verletzt die Verhältnismäßigkeit. Der entstandene muss nachgewiesen werden. Zudem warten Hostessen in der Regel 5 Min., bevor sie ein Knöllchen am Pkw anbringen.
Bestell-/Kundennummer: VS 026747 vom 26.02.12, Kz M-04295X
Meine Forderung an Wemax:
Stornierung der Zahlunsanweisung von 30,-
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Antwort auf die Beschwerde vom 27.02.2012
Zu Ihrer Beschwerde:
Obwohl Sie die Umstände sehr umfangreich schildern, weichen Sie in wichtigen Punkten von der Wahrheit ab oder haben sich schlicht falsch informiert:
1.) Wir wissen nicht, wie Sie auf die Idee kommen, die Firmierung Wemax e. K. wäre nicht zulässig. Mal abgesehen davon, dass sie im Handelsregister eingetragen ist und auf unserer Zahlungsaufforderung sogar das zuständige Amtsgericht und die Nummer der Eintragung vermerkt ist, empfehlen wir Ihnen, sich mit den entsprechenden Gesetzen zu befassen, bevor Sie öffentlich falsche Beschuldigungen aussprechen.
2.) An jeder Zufahrt haben wir mindestens ein großes Schild mit den Einstellbedingungen aufgestellt. Auf diesen ist zwar kein "eingeschränktes Halteverbot Z 286 StVO" abgedruckt, wie Sie behaupten, aber dafür ganz deutlich die Einstellbedingungen, die Sie angeblich vermissen. Auf diesen Schildern steht in großer Schrift, dass es sich um einen Kundenparkplatz handelt, der während der Öffnungszeiten nur von Kunden (max. 1h) und außerhalb der Öffnungszeiten nur von Stellplatz-Mietern genutzt werden darf. Weiterhin wird auf die Folgen bei einem Verstoß gegen die AGB hingewiesen, nämlich die Erhebung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30 Euro oder das kostenpflichtige Abschleppen des Fahrzeuges. Einen Parkscheinautomat gibt es nicht, weil dort keine Stellplätze stundenweise vermietet werden. Und es gibt kein Gesetz, dass die Errichtung einer Schranke an einer Grundstücksgrenze vorschreibt.
3.) Sie bestreiten die Verhältnismäßigkeit einer Miete von 30 Euro für 4 Minuten. Nur handelt es sich erstens nicht um eine "Miete", wir haben Ihnen nämlich nichts vermietet, sondern um eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die AGBs. Dass die Höhe rechtens und angemessen ist, haben zweitens bereits zahlreiche Gerichte entschieden. Und drittens muss bei einer Vertragsstrafe der entstandene Schaden eben nicht nachgewiesen werden. Eine Vertragsstrafe ist ein pauschalierter Schadenersatz, damit nicht in jedem Einzelfall ein Schaden einzeln nachgewiesen werden muss. Dieser kann natürlich niedriger sein, aber es gibt auch Fälle, in denen er weitaus höher sein kann. Beispielsweise haben Baubehörden auch schon Bußgelder über mehrere tausend Euro verhängt, wenn nachts Stellplätze genutzt werden, bei denen eine nächtliche Nutzung aus Lärmschutzgründen untersagt war. Wir würden gern Ihr Gesicht sehen, wenn wir in so einem Fall diesen nachgewiesenen Schaden bei Ihnen geltend machen würden.
4.) Sie haben auf dem Kundenparkplatz geparkt, um nebenan an einem Autohaus etwas in den Briefkasten zu stecken. Warum haben Sie denn nicht die eigene Zufahrt des Autohauses benutzt? Die Erhebung einer Vertragsstrafe erscheint in diesem Fall kleinlich, da haben Sie sicherlich recht. Aber woher soll unser Mitarbeiter wissen, dass Sie gleich wieder kommen? Üblicherweise kommen bei um diese Uhrzeit geparkten Autos die Halter erst am nächsten Morgen wieder, wenn der Markt bereits geöffnet hat. Und Sie hätten problemlos bei uns anrufen können. Da gehen Menschen ans Telefon, die der deutschen Sprache mächtig sind, und die sicherlich auch eine Kulanzlösung gefunden hätten, wenn Sie die Umstände geschildert hätten.
5.) Zum Schluss noch einige Worte zu den weiteren Wortmeldungen: Sie können sicher sein, dass unsere Mitarbeiter ordentlich angemeldet sind. Vielleicht sollten Sie bei den Vermutungen bezüglich Schwarzarbeit nicht von Ihren eigenen Lebensumständen ableiten.
Antwort auf die Beschwerde vom 27.02.2012
Zu 2) Die Schilder wurden bei Tageslicht installiert, und zwar so, dass sie für einfahrende Kraftfahrer zu sehen sind. Eine Sichtbarkeit bei Nacht hängt natürlich stark davon ab, wie sich das Fahrzeug bewegt und in welche Richtung dadurch das Scheinwerferlicht strahlt. Da wird es einen optimalen Montageort für die Beschilderung wohl nicht geben. Gleichwohl gilt dies aber eben auch für Straßenverkehrsschilder wie Stop- oder Halteverbotsschilder. Auch da kann die Dunkelheit bei Nichbeachtung nicht als Ausrede herhalten.
Zu 3) Dass unsere aushängenden AGB sehr kurz sind, ändert ja nichts an Ihrer Geltung. Es gibt keine Mindestlänge für AGBs. Hätten wir versucht, mehr Text auf den Schildern unterzubringen, wäre die Schrift kleiner geworden und jeder Falschparker hätte nicht ganz zu Unrecht behaupten können, diese kleine Schrift nicht gelesen zu haben. Deswegen haben wir die Schrift ausreichend groß gewählt und uns auf das Wesentliche beschränkt. Diese AGB wurden bei zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen auch noch nie als unzureichend bemängelt.
Zu 4 u. 5) Unsere Mitarbeiter werden erfolgsabhängig bezahlt, dies kann im Einzelfall natürlich zu Überengagement führen. Grundsätzlich hat er sich aber weder verkehrs- noch sonst irgendwie widrig verhalten. Weder die Lidl- noch unsere Schilder sprechen ein Fahrverbot auf dem Kundenparkplatz aus, sehr wohl aber ein Verbot unberechtigten Parkens. Wenn Sie ihr Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten dort parken und das Grundstück verlassen, verstoßen Sie eindeutig gegen die AGB und begehen eine Besitzstörung. Unser Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, eine gewisse Zeit zu warten, ob Sie es sich vielleicht kurzfristig anders überlegen und wieder wegfahren. Damit ist in der Regel und um diese Uhrzeit auch nicht zu rechnen.
Auch wenn es in ihrem speziellen Fall unverhätnismäßig wirkt, so war die Vorgehensweise trotzdem rechtens. Einer Besitzstörung kann man sich nun mal jederzeit, auch mit Abschleppen des Fahrzeuges, erwehren.
Da wir davon ausgehen, dass Sie nunmehr über die geltende Benutzerordnung detailliert informiert sind und diese zukünftig auch einhalten werden, haben wir den Vorgang storniert und werden in diesem Fall keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Wemax e. K.
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Strafrechtlich relevante Schwarzarbeit?
Ich habe mal einen interessanten Link zu diesem Thema gefunden:
http://lawblog.mcneubert.de/parken-auf-privatem-parkplatz-wirksame-agb/
Dort gibt es noch einen weiteren Link, der m. E. so zu verstehen ist, dass der Betreiber nachweisen müsste, dass ihm tatsächlich ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.
Und wenn ich das richtig sehe, ist hier im Gegensatz zur Gesetzgebung der Fahrer verantwortlich und nicht der Halter.
Wenn sie eine Verkehrsrechtschutzversicherung haben, würde ich ohne weiteres zum Anwalt gehen.
Eine Verkehrs-RS habe ich, werde jedoch nicht aktiv werden. Soll Wemax doch erst mal viel Arbeit haben, den Fall vor Gericht zu bringen. Die Fa. mit e. K. auf dem Einfahrtschild dürfte nicht rechtsfähig sein, weil ohne Inhabernamen. Mithin wäre ein Vertrag nicht zustande gekommen.
Dem Formulierungsstil nach zu urteilen würde ich fast darauf tippen, dass der Beschwerdeführer selbst Anwalt ist. Wenn nicht, würde ich allerdings auch den Weg zu selbigem einschlagen, falls sich die Firma tatsächlich nochmal rührt. P. S. Vorher würde ich aber die Hostess aus Ihrem letzten Satz durch eine Politesse ersetzen, ich denke, die war gemeint ;o)
Der Beschwerdeführer hat mit IHK Wettbewerbsrecht und IHK Zivilrecht gesprochen. Die IHK möchte das bundesweite Ausmaß dieser Abzocke in Erfahrung bringen. Je Abzocke sind 4+ rechtlich relevante Täuschungshandlungen im Spiel.
Verantwortet Lidl als Auftraggeber an Wemax Torsten Märker e. K. diese Art der Abzocke?
Ist da ein unterschied zwischen Hostesse und Politesse? die lassen sich doch beide bezahlen; )
Ein Blick in den Duden bildet:
Politesse oder Polizeihostess ist eine weibliche Angestellte bei einer Gemeinde oder einer Landespolizei für bestimmte Aufgabenbereiche, besonders für die Kontrolle der Einhaltung des Parkverbots.
Der Begriff Politesse ist ein Kunstwort aus einer Neuschöpfung durch eine Zusammenfügung aus Polizei und Hostess.
Und der Rest der Welt arbeitet umsonst?
Zu 1) Die Wahrheit der IHK Gewerberecht: Info-Pflicht vor Vertragsabschluss verletzt, bei Personengesellschaft sind Inhaberangaben zwingend.
Zu 2) Die Wahrheit für den einfahrenden Lidl-Stammkunden: Schild mit dickem blauem Rand erscheint Nachts nicht im Scheinwerferlicht. Es ist zudem durch Lidl Schild mit P 1 Stunde verdeckt.
Zu 3) Die Wahrheit ist, dass die AGB nicht existiert. Der Text erscheint nicht im Licht, ersetzt auch nicht die AGB, mithin ist es keine Strafe. Zudem gibt es keine Strafe für ein Entladen von 4 Min.
Zu 4) Die Wahrheit ist ein Entladen über 4 Min. Das AG München wird schon eine Kulanzlösung finden.
Zu 5) Die Wahrheit für den Parkraumüberwacher ist, dass er sich entgegen der Verkehrsordnung verhält, um von der Abzocke zu profitieren.
Bitte auf jeden Fall auf dem laufenden Halten
Die Beschwerde wurde noch nicht gelöst.
An den Beschwerdeführer:
Zu 1) Entscheidend sind in Deutschland nicht die Aussagen halbgebildeter Mitarbeiter irgendwelcher IHKs sondern die Gesetze. Und die besagen nun mal folgendes:
2. Firmierung des Einzelunternehmen
Einzelunternehmer betreiben das Unternehmen ohne weitere Gesellschafter oder Partner, d. h. ohne Beteiligung anderer natürlicher oder juristischer Personen. Grundsätzlich tritt der Einzelunternehmer unter seinem vollen Namen im Geschäftsverkehr auf, also bestehend aus dem Vor- und Zunamen. Beide Namensbestandteile sind auf jedem Geschäftsbrief anzugeben und identifizieren den Betrieb des Einzelunternehmer als solchen. Beschreibende Zusätze im Firmennamen sind zulässig, jedoch nur in Ergänzung des vollen Vor- und Zunamen des Einzelunternehmer.
Betreibt der Einzelunternehmer eine Tätigkeit im Sinne des § 1 HGB (ein sog. Handelsgewerbe) und handelt es sich bei dem Einzelunternehmen um einen nach Umfang und Größe eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist der Einzelunternehmer zugleich auch Kaufmann im Sinne des Handelsrecht und dementsprechend ins Handelsregister einzutragen. Hier kann der Kaufmann einen von seinem Vor- und Zunamen abweichenden Firmennamen wählen, unter dem der Einzelunternehmer dann zukünftig im Geschäftsverkehr auftritt, jeweils mit dem Zusatz „eingetragener Kaufmann“ oder abgekürzt „e. K.“.
Handelt es sich jedoch nach Größe und Umfang des Einzelunternehmens nicht um einen eingerichteten Geschäftsbetrieb, verbleibt nur die freiwillige Eintragung im Handelsregister mit der Folge der Anwendbarkeit des Handelsrecht. Auch in diesem Fall kann der Einzelunternehmer unter dem eingetragenen Firmennamen auftreten mit dem Zusatz „e. K.“.
Zur Firmierung kann der Einzelunternehmer folgende Firmennamen wählen:
seinen persönlichen Namen (= Personenfirma),
den Gegenstand des Einzelunternehmen (= Sachfirma),
eine Mischform aus Personennamen und Gegenstand des Unternehmen oder
auch einen Phantasienamen.
Zur ordnungsgemäßen Firmierung muss der Firmenname
zur Kennzeichnung des Unternehmen geeignet sein,
ausreichende Unterscheidungskraft besitzen und
darf keine irreführende Angaben enthalten.
Ist das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen, muss der Firmenname einen Hinweis auf die Rechtsform des Einzelunternehmen und einen Hinweis auf die Eintragung im Handelsregister enthalten, wobei hier eine Abkürzung der Bezeichnung "eingetragener Kaufmann" mit e. K. ausreichend ist.
Zu 2) Gegen die Dunkelheit sind auch wir machtlos. Allerdings verlieren auch Verkehrszeichen nicht ihre Gültigkeit, nur weil sie im Dunkeln vom Fahrer nicht gesehen wurden. Sie werden kaum ein Stopschild ungestraft überfahren dürfen, nur weil Sie es im Dunkeln nicht gesehen haben. Es obliegt Ihrer Verantwortung als Kraftfahrer, so zu fahren, dass Sie Beschilderungen lesen können.
Zu 3) Die AGB stehen auf dem von Ihnen beschriebenen Schild mit blauem Rahmen. Diese AGB gelten somit. Und sie sagen aus, dass das Parken auf dem Grundstück außerhalb der Marktöffnungszeiten nur für Mieter zulässig ist. Dabei ist es völlig irrelevant, ob Ihre Besitzstörung 4 Minuten oder 4 Stunden dauert. Sie haben schlicht und einfach auf dem Grundstück nicht zu parken. Sie können dem Fahrkartenkontrolleur in der Straßenbahn auch nicht erzählen, dass Sie nur 4 Minuten schwarz gefahren sind. Das ändert nichts an der fälligen Vertragsstrafe.
Zu 5) Es ist doch immer bezeichnend, dass sich Leute über vermeintliche "Abzocke" beschweren, die vorher aber eine Besitzstörung begangen haben und fremde Eigentumsrechte verletzt haben. Ginge es um Ihren eigenen Besitz, würden Sie sicherlich anders argumentieren.
Zu 1) Wemax e. K. ist ein Phantasiename und braucht aufgrund der HRA-Eintragung nicht mit Vor- und Zunamen versehen sein. Ihrer Argumentation folge ich gerne.
Zu 2) Das Lidl-Schild liegt im Scheinwerferlicht und lädt zum Lesen ein. Bei Nacht und in diesem Moment liegt das stark versetzte Wemax-Schild nicht im Scheinwerferlicht, ist nicht zu sehen. Da auf dem Lidl Schild kein Verbot ausgesprochen ist und die Schranke oben war, kann ich nicht erkennen, weshalb ich nicht über den Parkplatz auf den Hof von Häusler fahren sollte.
Zu 3) Wer “AGB“ liest, wird die AGB suchen. Niemand kann erahnen, dass der Satz nach dem “AGB“ bereits die gesamte AGB darstellt.
Zu 4) Das Verhalten des Parkraumüberwachers am 26.02.12 war verkehrswidrig und auf Abzocke ausgelegt.
Zu 5) Eine Besitzstörung von Wemax ist nicht eingetreten, weil das Lidl-Schild an der Einfahrt den Parkplatz als Lidl-Parkplatz ausweist und ein Verbot der Einfahrt nicht ausspricht.
Selbst wenn die Besitzverhältnisse während der Zeit außerhalb der Lidl-Öffnungszeiten klar ausgewiesen wären, so wäre mein Entladen über 4 Minuten doch keine Besitzstörung. In diesem Fall ist die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben.
Meine Forderung: Stornierung der Zahlungsanweisung von 30,-.
Naja, Ihr Mitarbeiter (Fa. Wemax) hat sich in gewisser Weise schon verkehrswidrig verhalten. Zumindest erwähnt der Beschwerdeführer, dass er sein Kfz unbeleuchtet über den Parkplatz gefahren hat.
Dazu habe ich hier von Ihnen noch kein einziges Wort der Stellungnahme gelesen.
Nach wie vor keine Aussage von Wemax dazu, weshalb der Mitarbeiter mit seinem unbeleuchteten Fahrzeug in der Dunkelheit über den Parkplatz fährt.
Immer noch keine Antwort von Wemax, warum der Fahrer ohne Licht über den Parkplatz gefahren ist.
Weiter oben schreibt Wemax, dass sich der Mitarbeiter in keinster Weise verkehrswidrig verhalten habe. Unbeleuchtet rumfahren ist aber verkehrswidrig.
Dadurch, dass der Parkplatz eben nicht abgesperrt ist, ist er (trotz Zugehörigkeit zu Lidl) ein "öffentlicher Verkehrsraum" und dort muss im Dunklen beleuchtet gefahren werden.
Hören wir vielleicht endlich mal eine Stellungnahme von Wemax dazu?
Gerade eine Zahlungsaufforderung vom Lidl-Parkplatz Kröllwitz an Auto gehabt - gleicher Inhalt wie beschrieben - bei Einfahrt auf den Parkplatz war nicht ersichtlich, dass WEMAX diesen Parkplatz bewacht.
Es ist eine Sauerei was die da betreiben.
Ich habe Heute auch so ein Ding bekommen, obwohl meine Parkscheibe auf 9:30 Uhr stand.
Angeblich um 9:15 1. Mal gesichtet, mnur das ich da bei LIDL drin war und an der Kasse mit EC Karte bezahlt habe. und Laut Ordnungsamt und der STVO darf man die um 30 min. vor stellen! die 2. Sichtung war dann um 10:15 und um 10:20 war ich am Auto und bin los gefahren.
Auch von mir sehen die nicht einen CENT.
Moin,
ich habe gestern 02-11-2012 etwas kurioses erlebt. Als ich nach einer Stunde zum Auto zurückkehrte hatte ich auch so ein "Knöllchen" an der Scheibe. NP Parkplatz in Burgdorf (Hannover). Das kuriose daran, die Tatzeiten der 1 und der 2 Feststellung.
Die 1. Feststellung fand statt (17:20), als ich noch gar nicht auf dem Privatgrundstück geparkt hatte, die von der Firma Wemax überwacht wird. Zu meinem Glück erging er mir nicht allein.
Es waren drei weitere Fahrzeuge betroffen, dessen Fahrer nachweislich später auf dem Parkplatz ihre Fahrzeuge abstellten, als ich. Aber alle hatten die gleichen Zeiten auf dem Knöllchen. Zudem hatte einer der drei ein Datum von heute 03-11-2012.
Wir sind dann zur örtlichen Polizeistation gefahren und haben den Verdacht geäussert, dass die Mitarbeiter die Knöllchen schon im Vorfeld ausgefüllt haben und nur noch die Kennzeichen eingetragen haben.
Nachdem ich hier die Beiträge gelesen habe und vorallem den vonWemax e. K 23-03-2012 09:52Zitat: Zu 4 u. 5) Unsere Mitarbeiter werden erfolgsabhängig bezahlt, dies kann im Einzelfall natürlich zu Überengagement führen. (ENDE)
möchte ich gern auf den §853 BGB und §263 StGB hinweisen.
Gegen dieser Art Überengagement habe ich etwas und würde die Firma ebenso auffordern das Verfahren gegen H-SK7374 einzustellen.
Mit freundlichen GrüßenH-SK7374