Insolv. Verwalter von Teldafax Dr. Bähr fordert unterschlagenes

Troisdorf

Geld zurück! Unglaublich, aber wahr, die Rechtsanwälte Liederhaus fordern im Auftrag des Insolvenzverwalters Dr. Birner Bähr das unterschlagene Geld der Firma Teldafax zurück. Das Geld wurde von mir über den Ober-Gerichtsvollzieher Flamme-Hochstein bei Teldafax eingetrieben.

Fall wurde von mir in der ReclaBox publiziert (siehe Beschwerde aus 11.03.2011), ohne Worte.

http://de.reclabox.com/beschwerde/38345-teldafax-troisdorf-kein-vertrag-zustande-gekommen-vorrauszahlung-kommt-nicht-zurueck

Bestell-/Kundennummer: Bähr (TelDaFax) Götze / DR2 754 OGVZ Flamme-Hochstein

Meine Forderung an TelDaFax:

Sofortige Rücknahme der Forderung! 50€ Aufwandspauschale

Firmen-Antwort ausstehend seit 14 Jahren, 89 Tagen und 11 Stunden.

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Nachtrag,
werde Vorsorglich zur Polizei gehen und Strafanzeige gegen die ehemalige Geschäftsführung der Firma Teldafax stellen. Sofern das noch möglich ist.

Es gibt hierzu schon Beschwerden in der Reclabox:

Http://de.reclabox.com/beschwerde/47997-teldafax-troisdorf-insolvenzverwalter-rueckforderung-der-zwangvollstreckung-mai-11

Http://de.reclabox.com/beschwerde/47990-teldafax-troisdorf-teldafax-insolvenzverwalter-fordert-geld-zurueck

Ich bin nicht vom „Fach“, es kann aber vielleicht tatsächlich so sein, dass der Insolvenzverwalter korrekte Arbeit leistet, wenn Sie im LETZTEN Monat VOR dem Insolvenzantrag (14.06.11) durch Zwangsvollstreckung Ihre Forderung erhalten haben. ..

Oder habe ich etwas falsch verstanden und der Insolvenzverwalter muss in diesem Fall (Vertrag ist nicht zustande gekommen) nach den §§ 129 folgende Insolvenzordnung anfechten?

Http://dejure.org/gesetze/InsO/88.html

Neben den Insolvenzanfechtungen (§§ 129 folgende Insolvenzordnung) wirkt die sogenannte Rückschlagsperre des § 88 InsO auf bestimmte Vorgänge VOR der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein:

www.insolvenzrecht.de/inhalte/fachbuecher/fachlexika/abc-des-insolvenzrechts/rueckschlagsperre/?type=99

Nach § 88 InsO werden Sicherungen, die ein Insolvenzgläubiger im LETZTEN Monat VOR dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder danach) durch eine Zwangsvollstreckung an einem Gegenstand erlangt hat, der zur Insolvenzmasse gehört, unwirksam.

Die Rückschlagsperre lässt also bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Verfahrenseröffnung NACHTRÄGLICH unwirksam werden.

Http://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCckschlagsperre

Die Rückschlagsperre bewirkt, dass Sie, wenn Sie im LETZTEN Monat VOR dem Insolvenzantrag oder NACH der Verfahrenseröffnung durch Zwangsvollstreckung eine Sicherheit erlangt haben, diese Sicherheit automatisch verlieren.

www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/103-Vollstreckungsverbot

§ 88 InsO erfasst insbesondere Pfändungsmaßnahmen - hierbei sind auch zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen erfasst.

@ Elli: Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Völlig korrekt!

Nein, weder die Kanzlei Liederhaus noch der Insolvenzverwalter Dr. Birner Bähr haben es für nötig gehalten, sich mit mir in Verbindung zu setzen.
Ich suche jetzt einen Rechtsbeistand (Insolvenzrecht) auf und werde mich beraten lassen.

Auf meine beiden Einspruchschreiben, an die Rechtsanwälte Liederhaus und den Insolvenzverwalter Bähr, habe ich bis heute nichts gehört. Das kommt mir irgendwie bekannt vor.

Guten Tag,
auch ich wurde vom Insolvenzverwalter per Mahnbescheid aufgefordert, die Kosten für den Mahnbescheid und die Anwaltskosten zurückzuüberweisen, die Teldafax im Mai 2011 meiner Anwältin erstattet hatte (€ 80,00).
Ich, als Gläubigerin, war trotz positivem Mahnverfahren leer ausgegangen.
Ich habe mich jetzt informiert, dass der Insolvenzverwalter ausgezahltes Geld bis zu 3 Monate vor Insolvenanmeldung zurückverlangen kann.
Wieso wird jetzt hier ein Datum im Juni 2011 für die Insolvenz genannt,
das war doch -meiner Erinnerung nach- viel später.
Danke für einen Rat, denn die Kosten für den Mahnbescheid liegen bei € 55,00-