Mutwillige Kundentäuschung bei Vertragsbonus?

FlexStrom AG
Berlin

Ich hatte vom 1.7.2011 bis zum 30.6.2012 Strom von FlexStrom bezogen.

In der Auftragsbestätigung von FlexStrom vom 3.5.2011 hieß es bezüglich des Bonus unmissverständlich: "Ihr Bonus 150,00 €/einmalig" und "Der Bonus und die Frei-kWh werden Ihnen vereinbarungsgemäß nach zwölf Monaten erstattet bzw. verrechnet." Weitere Einschränkungen wurden nicht genannt.

Nach meiner Beschwerde, da der Bonus auf der Abschlussrechnung nicht berücksichtigt wurde, hält mir FlexStrom jetzt einen Satz ihrer AGB entgegen, in welchem es heißt: "Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam."

An diesen Satz halte ich mich nicht gebunden, da in der Auftragsbestätigung solche Einschränkungen überhaupt nicht genannt wurden. Zudem bin ich der Auffassung, dass meine Kündigung nicht im 1. Belieferungsjahr wirksam wurde (denn dann hätte ich ja weniger als ein Jahr von FlexStrom beliefert werden müssen), sondern erst (genau) nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres.

Meine Rechtsauffassung wird von zahlreichen Gerichten geteilt, doch FlexStrom hält zahlreiche Urteile in ihrem Sinne dagegen. Kann es sein, dass FlexStrom diese Klausel bewusst unverständlich und sachlich unsinnig formuliert hat, um Kunden mit dem Versprechen eines Bonus' anlocken, dann aber abweisen zu können, und um einer eindeutigen Rechtsprechung zu diesem Vorgehen zu entgehen?

Meine Forderung an FlexStrom:

Erstattung des versprochenen Bonus in Höhe von 150,-- €

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

"Kann es sein, dass FlexStrom diese Klausel bewusst unverständlich und sachlich unsinnig formuliert hat, um Kunden mit dem Versprechen eines Bonusses anlocken, dann aber abweisen zu können, und um einer eindeutigen Rechtsprechung zu diesem Vorgehen zu entgehen? "

Ja - ganz genau so ist es. Es gibt genug Beiträge dazu, hier und im Netz.

Das ganze basiert darauf, dass man sich auf das Wort NACH beruft. Ihre Kündigung wurde ZUM Ablauf des ersten Vertragsjahres wirksam.

Das Landgericht Heidelberg hat das explizit als "versuchte Bauernfängerei" bezeichnet und die Klage der Flexstrom gegen Verifox abgewiesen. Gegen dieses Urteil hatte Flexstrom zunächst Berufung eingelegt, diese dann aber wieder zurückgezogen. Stattdessen versuchen Sie es auf anderen "Kriegsschauplätzen". Es gibt mittlerweile ein Urteil des LG Berlin
http://www.flexstrom-presse.de/wp-content/uploads/2012/02/Landgericht_Berlin_Az_56S5811_13.01.2012.pdf
wonach jeder verbraucher diese Unterschiede (zum oder nach Ablauf" kennen muss.
Das Urteil des LG Heidelberg liest sich aber ganz anders (wie oben erwähnt).

Das Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie wurde von Flexstrom abgelehnt.

Also muss man warten, ob und wann es eine höchstrichterliche Entscheidung gibt.

Bis dahin haben die meisten Kunden entnervt gezahlt oder verzichtet.

"Im juristischen Sinne bedeutet der Rechtsbegriff der Kündigung die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch eine Kündigungserklärung, und zwar mit Wirkung für die Zukunft. " (Quelle: Wikipedia)

Unterstellt man die Richtigkeit dieser Definition, entfaltet die Kündigung ihre Wirkung erst NACH Ablauf des ersten Vertragsjahres, mit Wirkung für die Zukunft. Mir ist nicht klar, warum die Kündigung ZUM Ablauf des ersten Vertragsjahres wirken soll.

Die Probleme habe ich auch mit Flexstrom und Flexgas.

Ich habe auch schon eine Fristen gesetzt. Diese sind abgelaufen und die gerichtlichen Mahnbescheide sind verschickt.

Mal gucken ob sich jetzt was tut-

@ ReclaBoxler-7023021:

Das ist völlig richtig.

Man kündigt ZUM Ablauf des ersten Vertragsjahres, die Kündigung wird aber erst NACH Ablauf des ersten Vertrahsjahres wirksam.

Bedeutet:
Der Vertrag läuft vom 01.01. bis 31.12.XXXX. Man kündigt zum (Ablauf des Vertrags) 31.12.XXXX. Die Kündigung wird aber erst nach Ablauf am 01.01.XXXX+1 wirksam.

Das LG Berlin hat das aber anders gesehen. Auch Landgerichte schützt vor D. E.P.P. E.N nicht.

Klagen - mit Rechtschutzversicherung bis zum BGH.

Verbraucherzentrale NRW, Artikel "FlexStrom soll Bonus zahlen: Schlichtungsstelle Energie und Gerichte bestätigen Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale", Stand: 01.08.2012

Http://www.vz-nrw.de/UNIQ134726133319053/link1004461A.html

und Stiftung Warentest: Http://www.test.de/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-geraet-zum-Bumerang-4332919-0/

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst

Bei mir gab es das gleiche Problem mit dem Bonus.
Auf der Schlussrechnung wurde der Bonus nicht verrechnet. Der Rechnung wurde widersprochen und die Einzugsermächtigung entzogen - abgebucht wurde natürlich trotzdem. Also hab ich den Betrag zurückbuchen lassen, von der Nachzahlung den Bonus abgezogen und den korrekten Betrag überwiesen.

Es folgten 3 Mahnungen innerhalb von ca. 1 Jahr (widersprochen per Einschreiben), dann ein Brief vom Anwalt (nicht mehr reagiert).

Schließlich wurde von FS Klage eingereicht. Nach der mündlichen Verhandlung wurde die Klage abgewiesen. Der Bonus steht uns zu!