Ich habe den Tablet-PC am 24.12.2012 gekauft, am 08.12.2013 habe ich ihn mit Rechnung und Bilder vom Schaden ("blinde Stelle" im Screen) und unter Vorlage des § 439 BGB und eines Urteils des BGH reklamiert. Im Anschluss an meinem recht unerfreulichen Besuch in der Saturn Filiale in Siegburg habe ich mich an die Geschäftsführung mit meinem Anliegen gewandt, viele Mails und Telefax-Schreiben. Keine sachliche Reaktion.
Das Gerät weist einen gravierenden Display-Schaden auf. In der Mitte des Bildschirms befindet sich eine „blinde Stelle“, bei der kein Bild mehr erkennbar ist. Zudem führt das Gerät eigenständig Aktionen aus, die nicht durch den Nutzer veranlasst wurden.
Mehrere Beschäftigte des SATURN untersuchten das Gerät: Immerhin könnte das Gerät einer großen Kälte oder einer großen Hitze ausgesetzt gewesen sei, auch könnte Wasser eingetreten sein. Meine Frage, wie das denn angesichts der tatsächlichen Lage des blinden Fleckens möglich sein sollte und wie denn eine Nutzung in „großer Hitze“ oder „großer Kälte“ möglich sein soll und das während der Weihnachtstage mit ca. 10 Grad, wurde mit: „Das wissen wir auch nicht, aber es ist möglich,“ beantwortet.
Mein Hinweis auf das gesetzliche Wahlrecht des Käufers auf einen Umtausch (§ 439 BGB) wurde nicht akzeptiert. Auch der – in Erwartung einer schwierigen Diskussion – mitgeführte Gesetzestext wurde nicht zur Kenntnis genommen. Stets wurde die Aussage von Herr D. wiederholt: „Ich sage Ihnen, was wir machen: Wir schicken Ihr Gerät jetzt ein.“ Der auf meine Bitte hinzugerufene Herr Z. beendete das Gespräch mit dem Satz: „Sie sind nicht in der Position, uns Gesetzestexte vorzulegen.“ Aus Kundensicht ein unerwarteter Satz. Zuvor hatten die Fachverkäufer auf meine Bitte nachgesehen, ob ein identisches Gerät noch vorrätig sei, Lagerbestand festgestellt, so dass der Umstand tatsächlich möglich war. Die beiden Herren bilden offenbar die Spitze der "Abwehrabteilung SATURN", das Maß an Frechheit und juristischem Unwissen gepaart mit Aggressivität sind kaum noch zu überbieten.
Um von vorne herein Zweifel auszuräumen, dass ich vor Ort war: der Eigentumsbeleg von SATURN, mit dem ich mit defektem Gerät in das Geschäft hineingegangen bin.
Meine Forderung an MEDIA-SATURN-HOLDING:
Rechtsmäßiges Verhalten! Recht des Käufers aus § 439 II BGB akzeptieren, Gerät sofort umtauschen
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Also wenn ich mir so das Bild 1 ansehe sehe ich ein sehr ramponiertes Gerät, oder um was für Spuren handelt es sich auf der gesamten Oberfläche, Und wenn an als Kunde die bl. ö.den Verkäufer mit Gesetzestexte beeindrucken will, bitte vorher richtig lesen und nicht nur einen Satz raussuchen.
Im Großen und Ganzen läßt Ihr vorgehen Sie nicht vertrauenswürdig erscheinen.
Am 24.12.2012 gekauft, am 08.12.2013 reklamiert - mein Gott, ist das Jahr schon wieder zu Ende?
. mal nachfragen wäre besser als vorschnell urteilen. Die "Spuren" sind Lufteinschlüsse unter der sofort aufgebrachten Schutzfolie. Sie wurden durch die Verkäufer bei der "Untersuchung" des Gerätes vor Ort verursacht. Das Gerät ist tatsächlich ohne jede Gebrauchsspur, sonst wäre mein Anliegen nicht gerechtfertigt.
Die Verkäufer, egal ob Saturn oder ein Onlinehändler, verweigern meist das Wahlrecht. Wohl wissentlich, dass die wenigsten Kunden klagen
Bevor man hier mit dem BGB rumwedelt, hat denn MM nicht das Recht, mal zu klären, was mit dem Tablet passiert ist?
Wenn ein Display schwarze Flecken aufweist, sind dort keine Flüssigkristalle mehr und der Grund ist meistens ein Wasserschaden oder ein Aufprall (manchmal ist der Grund auch fehlende Magnetisierung).
Anstatt hier Fotos mit einer schlecht aufgeklebten Schutzfolie zu posten wären Fotos mit dem kaputten Display besser gewesen.
Für mich hat das hier eher den Eindruck, als wenn der BF versucht, mal eben ein neues Tablet abzustauben!
Stellen sie doch einmal die richtigen Daten des Kaufes und der Reklamation ein.
Vielleicht können wir uns dann ein Urteil bilden!
Zu Tabnutzer:
Danke für Anregung. Hier die exakten Daten:
Kauf 24.12.2012
Reklamation 08.01.2013
D. h. also ca. 14 Tage später.
zu ReclaBoxler-4536768:
"Gewedelt" habe ich mit BGB nicht, eigentlich nur vorgelesen - kann ich ganz gut. Und abstauben wollte ich nichts, nur für die ca. 200 Euro ein schaden- und mängelfreies Gerät bekommen.
Natürlich hat "MM" das Recht, zu klären, was passiert mit dem Tablet ist. Das haben drei Fachverkäufer, dann zwei leitenden Angestellte, insgesamt haben sei das Tablet ca. 70 min inspiziert. Das einheitliche Votum: Kann kann man "aber auch gar nichts" feststellen. In der Situation gehe ich - mit dem BGH - davon aus, dass das Wahlrecht des Käufers greift. SATURN verhält sich lieber. anders.
zu ReclaBoxler-2421229
Stimme zu, SATURN lässt es drauf ankommen. und das wird es wohl auch werden.
Man sollte im Gesetzbuch immer ein bisschen weiter lesen als bis zu dem Satz der einem gefällt denn dann folgen die wenn und aber des Gesetzes. Ich vermute mal dieser Fleck? ist nicht bei Kauf / Übergabe an Sie vorhanden gewesen, da die Ursache unklar ist wird der Händler das Gerät prüfen lassen was er darf, und er darf sich die für ihn kostengünstigste Möglichkeit - Tausch oder Reparatur aussuchen, so steht's auch im BGB.
Nun, Sie werden nicht der erste sein, der auf diese Art und Weise versucht, ein neues Gerät zu bekommen aufgrund eines selbst verursachten Schadens. Ich möchte Ihnen das jetzt nicht unbedingt unterstellen, aber nun ja. ..
Außerdem, Sie müssen ja wohl auch zugeben, daß die wenigsten MM-Mitarbeiter ausgebildete Techniker sind und die Geräte auch vorort nicht repariert werden. Ich kenne sowas eigentlich nur von den Apple-Hauptfilialen.
Und von 70 Minuten auf ein Tablet starren wird niemand den Grund erkennen, wie z. B einen Wasserschaden.
Deswegen muss so ein Gerät auch eingeschickt werden an den Hersteller.
Denn sonst kann ja jeder daher kommen mit seinem BGB unterm Arm und sofort auf ein neues Tablet bestehen, weil er sein altes zuvor in der Badewanne versenkt hat.
Zu ReclaBoxler-9315912:
Dem Hinweis kann ich nur zustimmen: "Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. " Dem Ergebnis kann ich nicht zustimmen. Es ist fachlich falsch. NICHT der Verkäufer darf wählen, sondern der KÄUFER - §439 Abs. 1 BGB "nach seiner Wahl". Der Wahl des KÄUFERS kann der VERKÄUFER ein Weigerungsrecht entgegensetzen - § 430 Abs. 3 BGB - "wenn sie (die Wahl des KÄUFERS) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. " Im vorliegenden Fall waren die Kosten für den Austausch vor Ort gegen NULL, ein Griff ins Regal, das beschädigte Gerät gegen ein mängelfreies tauschen.
Die Tatsachnvermutung stimmt, der Fleck war bei der Übergabe nicht vorhanden. Die Ursachenfeststellung vor Ort schloß jedenfalls "Einwirkung auf das Gerät" aus.
9315912: Sie irren.
Tipp an Bf: Lassen Sie sich nicht verrückt machen. Sie erhalten ein neues Gerät. Punkt. Da wird nichts geprüft und schon gar nicht eingeschickt. SIE entscheiden. Ausschließlich Sie. Die Rechtslage ist so klar wie Kloßbrühe.
"Im vorliegenden Fall waren die Kosten für den Austausch vor Ort gegen NULL, ein Griff ins Regal, das beschädigte Gerät gegen ein mängelfreies tauschen. "
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Wenn jedoch der Hersteller bzw. dessen Werkstatt später feststellt, dass der Fehler durch den Kunden verursacht wurde, wird er eine kostenfreie Instandsetzung oder gar eine Gutschrift ablehnen.
Der Händler bleibt dann auf den entstandenen Kosten sitzen und hat ein unverkäufliches Gerät im Laden.
Das Verkaufspersonal besteht nicht aus Technikern, und genau deshalb wird ein Gerät meist erstmal an eine Fachwerkstatt weitergeleitet.
Wie sonst soll der Händler schließlich feststellen, ob durch den Wunsch des Kunden nicht evtl. unverhältnismäßige Kosten entstehen?
Wenn der Hersteller dem Händler zusagt, dass er das Gerät wieder instandsetzt oder ihm das Gerät gutschreibt, dann wird der Händler sicherlich auch eine kundenfreundliche Lösung anbieten.
Damit beschneidet der Händler auch mitnichten Verbraucherrechte, sondern sichert sich lediglich ab, was heutzutage leider absolut notwendig geworden ist.
@ReclaBoxler-2416426: Genau, so sehe ich das auch!
@Mandy: Da ist überhaupt nichts klar und der BF wird auch nicht mal eben so ein neues Gerät erhalten, bevor nicht geklärt worden ist, warum das Tablet defekt ist!
Das Gesetz und auch der BGH beurteilen die Rechtslage anders. Selbstverständlich gesteht auch der BGH dem VERKÄUFER das Recht zu, die mängelbehaftete sache zunächst mal anzuschauen. Ob er das Recht durch "Techniker" oder "Fachverkäufer" oder durch leitende Angestellte wahrnimmt, bleibt ihm überlassen. Allerdings sieht das Gesetz ein "einschicken" und nach 10 Tagen zurückgeben nicht vor, denn dadurch würde das Wahlrecht des KÄUFERS leerlaufen. Die "Absicherung" kann der VERKÄUFER dadurch sicherstellen, dass er den Käufer kennt und ihn auf einen möglichen Rückgriff hinweist.
SATRUN hat nichts davon versucht. SATURN verhält sich hier also rechtswidrig.
2416426
Auch Sie irren. Alle Ihre angeführten Argumente sind völlig unerheblich. Vor Ablauf von sechs Monaten geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorhanden war. Der Käufer hat die Wahl. Er muss das Gerät nicht mal in den Laden bringen, sonder streng genommen müsste der Verkäufer es am Ort des üblichen Gebrauchs abholen. Punkt.
4536768
Das ist schlicht Unfug, was Sie schreiben. Wo haben Sie denn das her?
@ReclaBoxler-5216320: Gehts etwas genauer bzgl. des Unfugs, den ich ja angeblich schreibe?
ReclaBoxler-4536768:
Eine - fast unverschämte - Unterstellung, die sich genauso umkehren lässt. Ich würde auch nicht der erste KÄUFER sein, der vom Händler (hier SATURN - SIEGBURG) rechtlich nicht korrekt behandelt - quasi über den Tisch gezogen wird. Wäre es anders, wäre die Reclabox kaum erklärbar.
Ansonsten weist ReclaBoxler-5216320 zu Recht auf die gesetzliche Vermutung hin: Vor Ablauf von sechs Monaten geht das BGB - und die die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorhanden war. Aus dem Grund hat der Käufer das Wahlrecht, das SATURN allerdings nicht anerkennt. Daher wird die Rechtsprechung es wohl auch hier richten müssen.
26.01.2013 | 18:58
Da steht alles. Noch Fragen?
Advisor
Saturn wird das anerkennen. Die versuchen es halt. Ich würde den Leuten schriftlich mitteilen, dass Sie das Gerät zuhause bereithalten. Fertig.