Habe ein Produkt laut auszeichnung für 2,76 euro erworben aber laut Rechnung 3,16 Euro bezahlt. Habe die Verkäuferin darauf angesprochen hat sie erwiedert das sie nichts dafür kann, dass die Auszeichnung von vohrheriger Woche ist. Ich kann nicht verstehen, dass die Auszeichnug am 19.04.13 immer noch am Preis von vor einer Woche am Regal ausgezeichnet war. Ich meinte immer das ich den ausgewiesen Preis bei euch zu bezahlen habe. Aber wie ich feststellen mußte, gilt das nicht. Habe das Produkt Paul. Hefe-WZ MWX0.5 L überteuert erworben.
Meine Forderung an Netto:
Mitarbeiter besser schulen
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Aber was wenn die Kasse den niedrigen Preis anzeigt? Gilt dann der Preis auf dem Preisschild?
"ist zwar Kundenunfreundlich aber so haben die Gerichte entschieden. "
Grund für diese Entscheidung der Gerichte war einfach, es gab/gibt leider, besonders früher als der Preis noch auf der Ware klebte, einzelne Kunden, die mal kurz die Preisschilder getauscht haben.
Und um diesen Betrug vor zu beugen, wurde entschieden, das der Preis an der Ware/Regal nur ein unverbindliches Angebot des Händlers ist. Und die eigentliche Preisvereinbarung erst an der Kasse erfolgt.
@Dobi-fan,
Bedeutet das, wenn die Kasse den niedrigen Preis anzeigt als auf dem Schild ausgewisenen Preis, das dann Verkäufer denn auf dem Schild stehenden Preis verlangen darf?
Denn ich (und auch andere) verstehen deine Aussage nicht so ganz.
Streng genommen gilt nur der Preis, über den sich Verkäufer und Käufer einig sind.
Alle anderen, sowohl der Preis an der Ware, am Regal, in der Werbung oder in der Kasse sind nur ein unverbindliches Angebot des Händlers die Ware zu diesem Preis zu verkaufen. Immer vorbehaltlich eines Irrtums. Wobei die meisten Verkäufer/-innen dem Preis in der Kasse vertrauen und somit dem Kunden anbieten. Nur müssen Sie nicht.
Sollte sich der Händler dabei aber zu oft Irren, dann hat zwar der Kunde keine direkte Möglichkeit dagegen vor zu gehen und die Ware trotzdem zu diesem Preis zu bekommen. Dagegen aber sein Konkurrent und der Verbraucherschutz. Die können auf Unterlassung, oder so ähnlich, klagen.