Arroganz und Schikanen durch Regierung von Mittelfranken

Ansbach

Der Homepage der Regierung von Mittelfranken ist zu entnehmen, dass durch Landtagsbeschluss 1974 bei den Luftämtern Nord- und Südbayern die Funktion eines Lärmschutzbeauftragten (LSB) geschaffen wurde. Er nimmt in neutraler Funktion eine Mittlerrolle zwischen den Bürgern und allen Beteiligten am Luftverkehr (z. B. Deutsche Flugsicherung [DFS], Behörden) wahr. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Lärmereignisse durch zivilen Luftverkehr mit der Zielsetzung möglicher Abhilfemaßnahmen. Der LSB am Luftamt Nordbayern ist für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Ober-, Mittel- und Unterfranken verantwortlich und über ein Bürgertelefon (mit Mailbox) sowie Email erreichbar. Ausgewählte Schwerpunkte der Arbeit sind: Annahme, Untersuchung, Beantwortung und Auswertung von Fluglärmbeschwerden, Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur Lärmminderung (wie z. B. lärmmindernde An- und Abflugverfahren oder Nachtflugbeschränkungen) sowie fachliche Beratung und Aufklärung in Lärmschutzfragen.

Trotz dieser eindeutigen Aufgabenzuteilung weigert sich die Regierung von Mittelfranken, Anfragen und Lärmbeschwerden zu bearbeiten und zu beantworten, verweist mich als Beschwerdeführer an eine private Firma, die DFS GmbH, an die ich mich wenden solle!

Dies betrifft die Aktenzeichen 25 - LB 295/13, 295/13, 302/13, 320/13345/13, 361/13, 365/13 und 394/13 sowie schriftliche Lärmbeschwerden vom 21.10.2013 und 02.11.2013.

Wofür gibt es eigentlich eine Regierung, einen Lärmschutzbeauftragten?

Meine Forderung an Regierung von Mittelfranken:

Bearbeitung und Beantwortung meiner Lärmbeschwerden, Schutz vor krankmachendem Lärmterror

Firmen-Antwort ausstehend seit 12 Jahren, 208 Tagen und 19 Stunden.

Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?

Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst

Als weiteren Beweis der altbekannten Arroganz und Ignoranz reagiert die Regierung Mittelfrankens weiterhin nicht auf mehr als berechtigte Bürgerbeschwerden.