Da meine negative Bewertung über die Lufthansa von google nicht veröffentlicht wird, versuche ich es noch einmal auf diesem Wege:
Nie wieder Lufthansa! Ein Stern ist zu viel! Habe für einen Kurzstreckenflug 350 Euro bezahlt. Da der Rückflug am 20.10.2015 vom Streik der Lufthansa Piloten betroffen war, blieb mir nichts anderes übrig als auf alternative Fluggesellschaften auszuweichen. Lufthansa hat Rückerstattung über die Hotline, die für den Streik eingerichtet wurde, versprochen.
Als nach 2 Wochen nichts kam, habe ich ich noch einmal bei der normalen Lufthansa Service Hotline angerufen. Dort wollte man von einer Kosten Erstattung nichts mehr wissen. Auf schriftliche Beschwerdebriefe reagiert die Lufthansa nicht. Nie wieder werde ich wieder mit dieser überteuerten Airline fliegen und auch allen anderen davon abraten! Nach langem hin und her hat sich die Lufthansa bereit erklärt 120 von 350 Euro zu erstatten. Das Geld soll am 5.01.15 erstattet worden sein. Heute ist der 15.01.15 und ich habe immer noch nichts erhalten. Der Service der Lufthansa ärgert mich immer wieder und bestätigt meinen zuvor gewonnenen Eindruck!
Meine Forderung an Deutsche Lufthansa:
Rückerstattung nach Streik
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Von wo nach wo ging der Flug? 350 € zusammen für beide Strecken? Haben sie direkt bei Lufthansa gebucht? Wenn ja wird der Betrag auf das verwendetet Zahlungsmittel zurück gebucht.
Konnten Sie mit der Bahn fahren? Da hätte das Ticket gegolten, sofern es ein innerdeutscher Flug war.
Bitte machen Sie genauere angaben, dann kann man helfen oder Tipps geben.
Streik, auch der eigenen Airline-Belegschaft zählt als 'außergewöhnlicher Umstand' (im Volksmund: 'höhere Gewalt') im Sinne der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004.
Dies bedeutet, wenn eine Flug infolge eines 'außergewöhnlichen Umstands' (hier: Streik) annulliert wird, hat der Kunde keinen Anspruch auf eine entfernungsabhängige Ausgleichszahlung.
Jedoch könnte sich ein Anspruch auf Unterstützung aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004 ergeben. Dieser Unterstützungsanspruch ist nach Wahl des Passagiers:
-vollständige Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen,
-einen Rückflug zum ersten Abflugort oder
-anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel.
Wann entsteht dieser Anspruch? - Er entseht im Falle der
-Annulierung oder Nichtbeförderung oder
-bei Verspätung über fünf (!) Stunden.
(vgl.: http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/betreuung-und-unterstutzung.html)
Stellte die Airline jedoch eine Ersatzbeförderung (auch mit der Bahn) zur Verfügung, mit welcher der Kunde bei einer Entfernung bis zu 1500 km/ bis zu 3500 km/ über 3500 km sein Endziel bis maximal zwei Stunden / drei Stunden / vier Stunden Verspätung erreicht hätte, dann hat der Passagier natürlich keinen Anspruch auf obige Unterstützungsleistungen.