Wir haben vom 1.10.2009 bis 30.09.2010 Strom von Flexstrom bezogen. Das ganze wurde über VERIVOX Stromportal angemeldet. Eine Schlussrechnung habe ich auch endlich nach knapp einem Jahr erhalten. Dort wurde der Bonus nicht berücksichtigt. In der Reklamation habe ich aufgeführt:
In den AGB’s von Flexstrom steht: 7.3 Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.
Tatsache ist: Ich war das ganze erste Belieferungsjahr wie auch aus Ihrer Rechnung ersichtlich im „Abrechnungszeitraum vom 1.10.2009 bis 30.09.2010 (1. Vertragsjahr)“ bei Flexstrom im Vertragsverhältnis, also ein komplettes Belieferungsjahr.
Weiterhin Tatsache ist, dass meine Kündigung erst „nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres“ wirksam wurde. Und ich war Neukunde. Damit sind die beschriebenen Bedingungen erfüllt und gemäß Vertrag „bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus“, so steht es zumindest in deren AGB’s geschrieben.
Die Begründungen der Nichtgewährung von diesem Bonus sind Standardtextabsätze, die auf die AGB's wegen Nichterfüllung verweisen, obwohl die Bedingungen erfüllt sind. Flexstrom kann dabei jedoch nicht mal klar nennen, welche Bedingung nicht erfüllt ist.