Mein Sohn, Jason Sebastian, wollte heute um 08:40 Uhr von Berlin Tegel mit der Air Berlin (ab6633) nach Baden Airpark fliegen. Er stand in einer immens langen Warteschlange an. Als er merkte, dass es zeitlich knapp wird, ging er zu einer Mitarbeiterin der Air Berlin und fragte wegen dem Prioritätsschalter da er es sonst aufgrund der langen Warteschlange nicht schafft. Diese Dame schickte meinen Sohn wieder zurück in die Warteschlange - wodurch er letztlich seinen Flug verpasste. Er durfte dann seinen Flug umbuchen auf den 19.07.2015 Abflug von Tegel um 17:20 Uhr (AB6641), was ihn dann sage und schreibe 368,00€ kostete. Da wurde er dann auch noch für die Inkompetenz oder nicht geschultes Personal bestraft - das kann es ja wohl nicht sein! Das ist dann wohl das neue Geschäftsgebahren der Air Berlin. Schade - wir waren bisher immer sehr zufrieden.
Meine Forderung an Air Berlin:
Erstattung 100% des umgebuchten Flugpreises
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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'Werden Fluggäste am Abfertigungsschalter vor dem Check-In durch die Mitarbeiter der Fluggesellschaft zu langsam bedient und verpassen dadurch ihren Flug, haben sie Anspruch auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz aller ihnen entstandenen Kosten. Fluggesellschaften haben genügend Personal einzusetzen, um Fluggäste pünktlich, schnell und rechtzeitig abzufertigen. Warteschlangen und lange Wartezeiten auf Grund weniger geöffneter Abfertigungsschalter oder zu wenig Personal am Check-In-Schalter gehen zu Lasten der Airlines. Die Fluggesellschaft haftet Fluggästen bei nicht rechtzeitiger Abfertigung (vgl. AG Berlin Charlottenburg, Urt. v. 21.04.2009, Az: 226 C 331/08; die Air Berlin wurde nicht nur zu Schadensersatz für die Kosten einer Bahnfahrt und eines neu gebuchten Flugtickets verurteilt, sondern zusätzlich noch zur Ausgleichszahlung gemäß VO (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 250 EUR pro Person). Urteile ergingen auch gegen die Turkish Airlines und andere Fluggesellschaften wegen zu langer Abfertigung (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.01.2007, Az: 29 C 499/06 (46); BGHS Wien, Urt. v. 20.12.2007, Az: 16 C 513/07v-23). ' Qeulle: Rechtsanalt Jan Bartholi, Berlin
'Gemäß dem Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Nichtbeförderung' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 'die Weigerung des Luftfahrtunternehmens einen Fluggast zu befördern, obwohl dieser sich gemäß den vertraglichen Bedingungen rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat. ' Quelle: www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/nichtbeforderung.html
Die Flugstrecke berträgt im Sachverhalt unter 1.500 km. Kam es durch die Nichtbeförderung auf dem Ursprungsflug zu einer verpäteten Ankunft am Endziel, stehen dem Passagier 'EUR 250,- als Ausgleichsleistung gem. der 'Europ. Fluggastrechteverordnung', der VO (EG) 261/2004 zu (vgl.: www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/nichtbeforderung.html).
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:
Beschwerde ist noch nicht gelöst